schlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung
der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung.
21.
Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen Arbeiten
finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
22.
Wenn durch Eisgang, Überschwemmung, Einsturz von Baulichkeiten oder
sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren Beseitigung
augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind, so sind, sofern es ohne erhebliche
eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke,
auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizei-
behörde oder der Wasserpolizeibehörden (§ 27) die erforderliche Hilfe durch Hand-
und Spanndienste sowie durch Lieferung von Materialien und Gespannen zu
leisten. Dabei sind die Anordnungen der technischen Aufsichtsbeamten des Pro-
vinzialverbandes zu befolgen.
Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung
von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand-
und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des Unterhaltungs-
pflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirksausschuß, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den Beschluß
steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung von Materialien
und Gespannen binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Beteiligten die Be-
schreitung des Rechtswegs zu.
#23.
Die Unterhaltungsarbeiten an der unteren Havel werden durch den Pro-
vinzialverband von Brandenburg für gemeinschaftliche Rechnung der beiden unter-
haltungspflichtigen Provinzen ausgeführt. Bei allen nach Abschnitt II den Pro-
vinzialverbänden hinsichtlich der unteren Havel zustehenden Befugnissen und ob-
liegenden Verpflichtungen gilt Dritten gegenüber der Provinzialverband von
Brandenburg als gesetzlicher Vertreter des Provinzialverbandes von Sachsen.
Die Höhe der von dem letzteren dem ersteren nach dem Vorteilsverhältnisse
& 15) anteilig zu erstattenden Kosten der Unterhaltung wird im Streitfall unter
Ausschluß des Rechtswegs von den zuständigen Ministern festgesetzt.
Im übrigen regelt sich das Zusammenwirken beider Provinzialverbände
bei der Unterhaltung nach einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Ordnung, die
der Genehmigung der zuständigen Minister bedarf. Falls eine Vereinbarung
nicht zustande kommt, werden die erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung
der Provinzialausschüsse von den zuständigen Ministern erlassen.