Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Abschnitt V. 
Schlußbestimmungen. 
33. 
Soweit der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht nicht bereits bei 
einer Mehrbelastung gemäß §9 31 berücksichtigt wird, kann der Provinzialverband 
nach billigem Ermessen und in Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Ent- 
schädigung fordern: 
1. von den zur dauernden Unterhaltung eines Flusses oder Flußteils auf 
Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel Verpflichteten, 
2. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen be- 
sondere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung und Frei- 
legung der Ufer oder zur Freilegung des Hochwasserabflußgebiets (5 2) 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oblagen. 
Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 
(Gesetz= Samml. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften. 
Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im 
voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu Verpflichteten 
zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann. 
Das Ablösungskapital ist von dem Provinzialverbande mündelsicher anzu- 
legen und gesondert für jedes der beiden Beteiligungsgebiete der Provinzen 
Brandenburg und Sachsen an der unteren Havel sowie für jeden der anderen 
im §& 1 bezeichneten Wasserläufe zu verwalten. 
Ertsgeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ab- 
lösungskapitals einen Uberschuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung, so 
ist er dem Sicherheitsfonds (§ 32) zuzuführen. 
Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zuständig 
ist der Bezirksausschuß. - 
§34. 
Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
89, an die festgesellten Pläne gebunden. 
Die obere Leitung des erstmaligen Ausbaues sowie die allgemeine Aufsicht 
über den weiteren Ausbau und über die Unterhaltung nach Maßgabe dieses Ge- 
setzes 24) stehen auch während der Dauer eines Auseindersetzungsverfahrens 
dem Oberpräsidenten zu. Er ist befugt, die Auseinandersetzungsbehörde mit An- 
weisung zu versehen. 
In übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde unberührt. 
35. 
Über Eisenbahnbauten im Quell- und Hochwasserabflußgebiete sind die 
Wasserpolizeibehörde und der Oberpräsident vor der Planfeststellung zu hören.
	        
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