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36.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist für die nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes dem Oberpräsidenten überwiesenen Befugnisse, be-
treffend den Ausbau und die Unterhaltung der unteren Havel, auch innerhalb
der Provinz Sachsen mit Ausnahme des Falles des 9 32 Abs. 3 zuständig.
37.
Der Provinzialverband ist berechtigt, in den durch dieses Gesetz berührten
Angelegenheiten die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebehörden in Anspruch
zu nehmen und insbesondere von den Grundbüchern und den Grund= und Ge-
bäudesteuerkatastern Einsicht zu nehmen sowie über die Einschätzungen zur Er-
gänzungs= und zur Gewerbesteuer Auskunft zu erfordern.
38.
Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues (§8 2 bis 13) dienenden Verhand-
lungen und Geschäfte,) einschließlich der gerichtlichen Geschäfte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, sind gebühren- und stempelfrei.
#39.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den erst-
maligen Ausbau und der nur auf den Ausbau und die Unterhaltung der unteren
Havel bezüglichen, können durch Königliche Verordnung auf Antrag oder mit
Zustimmung des Provinziallandtags auf andere Wasserläufe in der Provinz
Brandenburg ausgedehnt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den
weiteren Ausbau gelten alsdann für den Ausbau überhaupt.
&40.
Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem im §9 30 bezeichneten Gesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 4. August 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowoky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. v. Einem.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.