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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28. —
(Nr. 10540.) Gesetz über die Verlegung der Landesgrenze gegen das Herzogtum Braunschweig
längs der Provinz Hannover. Vom 8. August 1904.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, was folgt:
1.
Die Landesgrenze gegen das Herzogtum Braunschweig längs der Provinz
Hannmover wird verlegt nach den Bestimmungen des von den beiderseitigen Bevoll-
mächtigten am 18. November 1899 unterzeichneten und von ihnen nach Maßgabe
zweier Nachträge vom 12.|14. Wril und vom — ruure 1902 an verschie-
denen Stellen berichtigten Staatsvertrags in der diese Berichtigungen enthaltenden
Fassung des anliegenden Abdrucks.
82.
Die nach den Bestimmungen des Staatsvertrags (F 1) an Preußen fallen-
den Teile des Braunschweigischen Gebiets werden mit der Preußischen Monarchie
auf immer vereinigt und den Gemeinde- und Gutsbezirken zugeteilt, zu denen sie
nach dem Staatsvertrag abgetreten werden.
Für diese Gebietsteile treten die Landesgesetze, Verordnungen und
allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Kraft, die in den Gemeinde= und Guts-
bezirken, denen sie zugeteilt sind, gelten.
3.
Dagegen werden die nach dem Staatsvertrage (& 1) an Braunschweig
fallenden Teile des Preußischen Gebiets an das Herzogtum Braunschweig
abgetreten.
Geseyz= Samml. 1904. (Nr. 10540.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1904.