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dem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von dem Vorsteher des Gemeinde-(Guts=
Bezirkes, zu welchem das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder
von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde-(Guts-Bezirke, an die es grenzt,
Einspruch erhoben und der Einspruch durch Tatsachen begründet wird, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen benachbarter
Grundstücke aus der Land= oder Forstwirtschaft, aus dem Gartenbaue, der Jagd
oder der Fischerei gefährden werde.
15.3
Die Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn gegen die
Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches unter dem zu besiedelnden
Grundstück oder in dessen Nähe belegen ist, Einspruch erhoben und durch Tatsachen
begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen:
a) daß durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer Zeit Beschädigungen
der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks eintreten können,
denen im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs
durch bergpolizeilich anzuordnendes Stehenlassen von Sicherheitspfeilern
vorzubeugen sein würde,
b) daß die wirtschaftliche Bedeutung des uneingeschränkten Abbaues der
Mineralien die der Ansiedlung überwiegt.
16.
Vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung sind die beteiligten Gemeinde-(Guts=
Vorsteher (§ 15) von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Diese haben
zu prüfen, ob für sie Anlaß vorliegt, Einspruch gemäß § 15 zu erheben, wofür
die im nächsten Satze vorgesehene Kusschlußfrist gilt. Sie haben ferner den
Antrag alsbald innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsübliche Art mit
dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigentümern,
Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke
innerhalb einer Ausschlußfrist von einundzwanzig Tagen bei der besonders zu bezeichnenden
Genehmigungsbehörde Einspruch erhoben werden könne, wenn der
Einspruch sich durch Tatsachen der im § 15 bezeichneten Art begründen lasse.
Geht Bergbau unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe
um, so ist von dem Antrag auch der zuständige Bergrevierbeamte in Kenntnis
zu setzen. Dieser hat den beteiligten Bergwerksbesitzern eine Mitteilung von dem
Antrage zuzustellen, unter Hinweis auf die Befugnis, innerhalb einer Frist von
einundzwanzig Tagen vom Tage der Zustellung ab Einspruch auf Grund des
15a bei der besonders zu bezeichnenden Genehmigungsbehörde zu erheben.
Die Einsprüche sind von der Genehmigungsbehörde, geeignetenfalls nach
Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben haben,
sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen.
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