Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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dem  Pächter  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher  des  Gemeinde-(Guts=
  Bezirkes,  zu  welchem  das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,  oder
von  einem  der  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde-(Guts-Bezirke,  an  die  es  grenzt,
Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  durch  Tatsachen  begründet  wird,  welche  die
Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedlung  den  Schutz  der  Nutzungen  benachbarter
Grundstücke  aus  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  aus  dem  Gartenbaue,  der  Jagd
oder  der  Fischerei  gefährden  werde.

 

15.3

Die  Ansiedlungsgenehmigung  kann  ferner  versagt  werden,  wenn  gegen  die
Ansiedlung  von  dem  Besitzer  eines  Bergwerkes,  welches  unter  dem  zu  besiedelnden
Grundstück  oder  in  dessen  Nähe  belegen  ist,  Einspruch  erhoben  und  durch  Tatsachen
  begründet  wird,  welche  die  Annahme  rechtfertigen:

a)  daß  durch  den  Betrieb  des  Bergwerkes  in  absehbarer  Zeit  Beschädigungen
  der  Oberfläche  des  zu  besiedelnden  Grundstücks  eintreten  können,
denen  im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs
  durch  bergpolizeilich  anzuordnendes  Stehenlassen  von  Sicherheitspfeilern
  vorzubeugen  sein  würde,

b)  daß  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  uneingeschränkten  Abbaues  der
Mineralien  die  der  Ansiedlung  überwiegt.

 

16.

Vor  Erteilung  der  Ansiedlungsgenehmigung  sind  die  beteiligten  Gemeinde-(Guts=
  Vorsteher  (§  15)  von  dem  Antrag  in  Kenntnis  zu  setzen.  Diese  haben
zu  prüfen,  ob  für  sie  Anlaß  vorliegt,  Einspruch  gemäß  §  15  zu  erheben,  wofür
die  im  nächsten  Satze  vorgesehene  Kusschlußfrist  gilt.  Sie  haben  ferner  den
Antrag  alsbald  innerhalb  ihrer  Gemeinden  (Gutsbezirke)  auf  ortsübliche  Art  mit
dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  den  Antrag  von  den  Eigentümern,
Nutzungs-,  Gebrauchsberechtigten  und  Pächtern  der  benachbarten  Grundstücke
innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  einundzwanzig  Tagen  bei  der  besonders  zu  bezeichnenden
  Genehmigungsbehörde  Einspruch  erhoben  werden  könne,  wenn  der
Einspruch  sich  durch  Tatsachen  der  im  §  15  bezeichneten  Art  begründen  lasse.

Geht  Bergbau  unter  dem  zu  besiedelnden  Grundstück  oder  in  dessen  Nähe
um,  so  ist  von  dem  Antrag  auch  der  zuständige  Bergrevierbeamte  in  Kenntnis
zu  setzen.  Dieser  hat  den  beteiligten  Bergwerksbesitzern  eine  Mitteilung  von  dem
Antrage  zuzustellen,  unter  Hinweis  auf  die  Befugnis,  innerhalb  einer  Frist  von
einundzwanzig  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  Einspruch  auf  Grund  des
15a  bei  der  besonders  zu  bezeichnenden  Genehmigungsbehörde  zu  erheben.

Die  Einsprüche  sind  von  der  Genehmigungsbehörde,  geeignetenfalls  nach
Anhörung  des  Antragstellers  und  derjenigen,  welche  Einspruch  erhoben  haben,
sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises  zu  prüfen.

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