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Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung der Ansiedlung verhindern
und die Wegschaffung der errichteten Anlagen anordnen.
Artikel II.
Der zweite Absatz des § 52 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April
1880 (Gesetz Samml. S. 230) wird aufgehoben.
Artikel III.
Auf Ansiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermittelung der
Generalkommission nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung der Errichtung
von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz= Samml. S. 279) entstehen, finden
die §§# 13 bis 16, 17b, 19, 20 in der durch Artikel 1 vorgeschriebenen Fassung
mit der Maßgabe Anwendung, daß Genehmigungsbehörde die Generalkommission ist.
In diesem Falle treten an die Stelle der Ih# 17, 17a, 18 des Artikels 1
folgende Vorschriften:
/17.
Die beteiligten Gemeinde-(Guts= Vorsteher und die Vorstände der be-
teiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten usw.) sind
von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen, daß sie, falls infolge
der Ansiedlung eine Anderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen= oder
Schulverhältnisse erforderlich werden sollte, binnen einer Ausschlußfrist von einund-
zwanzig Tagen bei der Genehmigungsbehörde die Festsetzung besonderer Leistungen
des Antragstellers für den Zweck dieser Anderung oder Neuordnung beantragen
können.
Die Genehmigungsbehörde hat das Ergebnis der Bekanntmachung dem
Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde unter Beifligung der Akten
mitzuteilen.
Erachtet der Kreisausschuß oder die Ortspolizeibehörde eine solche Leistung
für erforderlich, so haben sie diese in einem Bescheide festzusetzen oder ihre Fest-
setzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie sind hierbei an die etwa ge-
stellten Anträge nicht gebunden.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die
Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher
Frist die weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist auch dem Vorsitzenden des
Kreisausschusses die Beschwerde gegeben, wenn er die Festsetzung für unzu-
reichend hält oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich erachtet worden ist.
Die Generalkommission kann die Ansiedlungsgenehmigung von dem Nach-
weise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von der Bestellung einer Sicherheit, die
für die Erfüllung haftet, abhängig machen.