Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung der Ansiedlung verhindern 
und die Wegschaffung der errichteten Anlagen anordnen. 
Artikel II. 
Der zweite Absatz des § 52 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 
1880 (Gesetz Samml. S. 230) wird aufgehoben. 
  
Artikel III. 
Auf Ansiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermittelung der 
Generalkommission nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung der Errichtung 
von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz= Samml. S. 279) entstehen, finden 
die §§# 13 bis 16, 17b, 19, 20 in der durch Artikel 1 vorgeschriebenen Fassung 
mit der Maßgabe Anwendung, daß Genehmigungsbehörde die Generalkommission ist. 
In diesem Falle treten an die Stelle der Ih# 17, 17a, 18 des Artikels 1 
folgende Vorschriften: 
  
/17. 
Die beteiligten Gemeinde-(Guts= Vorsteher und die Vorstände der be- 
teiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten usw.) sind 
von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen, daß sie, falls infolge 
der Ansiedlung eine Anderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen= oder 
Schulverhältnisse erforderlich werden sollte, binnen einer Ausschlußfrist von einund- 
zwanzig Tagen bei der Genehmigungsbehörde die Festsetzung besonderer Leistungen 
des Antragstellers für den Zweck dieser Anderung oder Neuordnung beantragen 
können. 
Die Genehmigungsbehörde hat das Ergebnis der Bekanntmachung dem 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde unter Beifligung der Akten 
mitzuteilen. 
Erachtet der Kreisausschuß oder die Ortspolizeibehörde eine solche Leistung 
für erforderlich, so haben sie diese in einem Bescheide festzusetzen oder ihre Fest- 
setzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie sind hierbei an die etwa ge- 
stellten Anträge nicht gebunden. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die 
Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher 
Frist die weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen. 
Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist auch dem Vorsitzenden des 
Kreisausschusses die Beschwerde gegeben, wenn er die Festsetzung für unzu- 
reichend hält oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich erachtet worden ist. 
Die Generalkommission kann die Ansiedlungsgenehmigung von dem Nach- 
weise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von der Bestellung einer Sicherheit, die 
für die Erfüllung haftet, abhängig machen. 
  
 
	        
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