Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Eine Nachprüfung der nach den 99 17, 17a getroffenen Fest- 
setzungen findet im Verwaltungsstreitverfahren nicht statt. 
Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des §9 15a 
aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehenlassen von 
Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so unterliegt der Bescheid 
keiner weiteren Anfechtung. 
Artikel IV. 
Der § 26 des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes vom 25. August 1876 
erhält nachstehende Fassung: 
Der zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Jacht „Hohenzollern", Swinemünde, den 
10. August 1904. 
CL. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. 
  
  
Redigiert im Bureau bes Staatseministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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