Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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84. 
Die für die selbständigen Kohlenabbaugerechtigkeiten in den vormals 
Sächsischen Landesteilen geltenden Vorschriften der Artikel 22, 28 des Aus- 
führungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Gesetz Samml. 
S. 307), der Artikel 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über 
die Zangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 
(Gesetz Samml. S. 291) und des Artikels 76 des Preußischen Gesetzes über die 
freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetz Samml. S. 249) 
finden auf die Salzabbaugerechtigkeiten Anwendung. 
(5. - 
Bei der Bestellung einer Saltabhgerechtgeei ist diese von dem Grundstück 
abzuschreiben und auf ein besonderes Grundbuchblatt zu übertragen. 
Inwieweit die Abschreibung von der Vorlegung eines beglaubigten Auszugs 
aus dem Steuerbuche sowie einer von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigten 
Karte abhängig ist, bestimmt der Justizminister. 
86. 
Die in der Provinz Hannover geltenden Vorschriften über die Erteilung 
von Unschädlichkeitszeugnissen in den Fällen entgeltlicher Veräußerung eines Teiles 
eines Grundstücks und über die Abschreibung des veräußerten Teiles finden auf 
die Bestellung einer Salzabbaugerechtigkeit entsprechende Anwendung. 
87. 
In bezug auf Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
kann ein Unschädlichkeitszeugnis auch in Ermangelung der allgemeinen gesetzlichen 
Voraussetzungen dann erteilt werden, wenn die Rechte nach Abtrennung der 
Salzabbaugerechtigkeit bei einem ländlichen Grundstücke noch innerhalb der ersten 
zwei Drittel, bei einem städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des 
Wertes versichert sind. Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist in diesem 
Falle den eingetragenen Berechtigten, deren Bewilligung durch das Zeugnis ersetzt 
werden soll, von der Generalkommission nach Maßgabe des 9§ 7 des Gesetzes, 
betreffend die Erleichterung der Abveräußerung einzelner Teile von Grundstücken 
in der Provinz Hannover, vom 25. März 1889 Geset= Semml. S. 65) bekannt 
u machen. 
Erheben die Berechtigten nicht binnen sechs Wochen nach der Bekannt- 
machung gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses bei der General= 
kommission Widerspruch, so wird auf Grund einer von dieser hierüber ausgestellten 
Bescheinigung die Salzabbaugerechtigkeit frei von den Belastungen, in Ansehung 
deren ein Widerspruch nicht rechtzeitig erfolgt ist, im Grundbuch abgeschrieben. 
Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 
88. 
Eine Salzabbaugerechtigkeit kann nur dann einer anderen als Bestandteil 
zugeschrieben oder mit ihr vereinigt werden, wenn die Gerechtigkeiten nach Be- 
  
  
  
 
	        
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