Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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scheinigung der Bergbehörde zu einem einheitlichen Baue zusammengefaßt werden 
können und wenn außerdem die auf den einzelnen Gerechtigkeiten haftenden Be- 
lastungen auf Grund einer die Rangordnung regelnden Einigung mit den Be- 
rechtigten auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete Ganze übertragen werden. 
9. 
st das Feld einer Salzabbaugerechtigkeit vollständig abgebaut, so. kann 
die Abbaugerechtigkeit auf Antrag eines beteiligten Grundeigentümers oder des- 
jenigen, welchem ein Recht an dem Grundstücke zusteht, im Grundbuche gelöscht 
werden. 
ZJur Begründung des Antrags ist ein Zeugnis der Bergbehörde darüber 
beizubringen, daß das Feld gänzlich abgebaut ist und daß auf dem Felde Gebäude 
oder sonstige zur Grube gehörige unbewegliche Bestandteile nicht mehr vorhanden 
sind. Vor der Erteilung des Zeugnisses sind diejenigen, welchen ein Recht an 
der Gerechtigkeit zusteht, zu hören. 
· Auf Grund des Zeugnisses schließt das Grundbuchamt das für die Ge- 
rechtigkeit angelegte Blatt und löscht die hierauf eingetragenen Rechte. Zur 
Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist die Vorlegung des 
Briefes nicht erforderlich; das Grundbuchamt hat den Besitzer des Briefes zur 
Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Löschung auf dem Briefe zu ver- 
merken. 
10. 
Ein in das Grundbuch eingetragenes vererbliches und veräußerliches Recht 
auf Gewinnung von Stein- und Kalisalzen kann, wenn es vor dem 1. Januar 
1900 begründet worden ist, als Salzabbaugerechtigkeit, bei zeitlicher Begrenzung 
mit dieser, auf ein besonderes Grundbuchblatt übertragen werden. Auf die 
Ubertragung finden die für die Bestellung einer Salzabbaugerechtigkeit geltenden 
Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der 
nach §# 2 Abs. 2 erforderlichen Einigung der Antrag des Berechtigten genügt. 
Von der Anlegung des besonderen Grundbuchblatts an gilt das Recht als 
Salzabbaugerechtigkeit im Sinne dieses Gesetzes. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bergen, an Bord M. J.,Hohenzollern“) den 4. August 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. 
Möller. v. Budde. v. Einem. 
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