Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Meiningen, Hildburghausen und Sonneberg, die Königlich Preußischen Kreise 
Schleufengn und Schmalkalden und das Herzogtum Coburg mit dem Sitze in 
der Stadt Meiningen wird in allen seinen Teilen und Bestimmungen, einschließlich 
der zu demselben im Schlußprotokolle vom gleichen Tage abgegebenen Erklärungen 
sowie einschließlich des Nachtrags vom 19. Februar 1897 über andere Regelung 
der Gehälter der Landrichter, mit dem Ablaufe der im Artikel 23 des Vertrags 
festgesetzten Dauer auf weitere 25 Jahre verlängert. 
Nach dem Ablaufe dieses Zeitraums tritt das in dem angeführten Artikel 23 
Abs. 2 vorbehaltene Kündigungsrecht in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Artikel 14 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält vom 
1. Oktober 1904 ab folgende Fassung: 
Für die in einzelnen Rechtssachen entstehenden Auslagen findet 
eine Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirkes und dem 
Landgerichte sowie zwischen den Amtsgerichten untereinander nicht statt. 
Die Auslagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, 
bleiben demjenigen Staate zur Last, dem das Amtzgericht angehört, 
bei welchem sie erwachsen sind. Die bei dem Landgericht entstandenen 
Auslagen fallen der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. Die durch eine 
Ablieferung entstehenden Auslagen sind von dem Gerichte vorzuschießen, 
an welches die Ablieferung erfolgt. 
Artikel 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation 
vorgelegt und Mitteilung der Ratifikationsurkunden an die geschäftsführende Re- 
gierung erfolgen. 
Jena, den 27. November 1903. 
Dr. Felix Vierhaus. Friedrich Trinks. Otto Hentig. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Ratifikations- 
urkunden sind ausgewechselt worden. 
 
	        
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