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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 37. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen, Braunschweig und Anhalt wegen Herstellung einer schmal-
spurigen Nebeneisenbahnverbindung von Stiege nach Eisfelder Thalmühle, S. 269. — Verord-
nung, betreffend die JZugehörigkeit zu den Militärgemeinden, S. 273. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte
Sankt Goarshausen, Hachenburg, Idstein, Selters und Wehen, S. 275. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 275.
(Nr. 10556.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Braunschweig und Anhalt wegen Herstellung
einer schmalspurigen Nebeneisenbahnverbindung von Stiege nach Eisfelder
Thalmühle. Vom 16. Juni 1904.
Sne Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Prinz
Albrecht von Preußen, Regent des Herzogtums Braunschweig, und Seine Hoheit
der Herzog von Anhalt haben behufs einer Vereinbarung über die Herstellung
einer schmalspurigen Nebeneisenbahnverbindung von Stiege nach Eisfelder Thal-
mühle zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Martini,
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen,
Regent des Herzogtums Braunschweig:
Höchstihren Finanzpräsidenten Kybitz,
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt:
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrat Laue,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische, die Herzoglich Braunschweigische und die Herzog-
lich Anhaltische Regierung werden die im Eingange bezeichnete Eisenbahn-
verbindung, die zum Teil. Königlich Preußisches, zum Teil Herzoglich Braun-
schweigisches Staatsgebiet berührt, zulassen und fördern. Insbesondere wird die
Königlich Preußische Regierung unter den üblichen Bedingungen die Konzession
Gesetz- Samml. 1004. (Nr. 10556—10558.) 57
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1904.