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zum Bau und Betriebe der Bahnverbindung für die in ihrem Gebiete gelegene
Strecke an die unter der Firma „Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn-Gesellschaft
in Ballenstedt“ bestehende Eisenbahngesellschaft erteilen, sobald derselben bezüglich
der in Braunschweig gelegenen Strecke die Konzession seitens der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung erteilt sein wird.
Artikel 2.
Die Bahnverbindung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Gernrode-
Harzgeroder Eisenbahnunternehmens, von dessen Bahnhof Stiege sie abzweigt.
In Eisfelder Thalmühle soll die Einführung in den Bahnhof der Nordhausen-
Wernigeroder Eisenbahn erfolgen.
Für den Bau und den Betrieb der neuen Bahn sind die Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764)
mit den Anderungen vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) und vom
23. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 335) sowie die dazu ergehenden ergänzenden
und abändernden Bestimmungen (vgl. § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die
Spurweite der Bahn soll ein Meter im Lichten der Schienen betragen, der Bau
und das gesamte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden, daß die Transport-
mittel ungehindert auf die gleichspurige Nordhausen= Wernigeroder Eisenbahn über-
gehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen
zwei Jahren seit dem Tage, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz
auch der Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein wird, be-
wirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus
durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in
dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahnaussichts-
behörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeich-
neten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb ihres
Staatsgebiets vorbehalten. Der Punkt, wo die Bahn die Landesgrenzen über-
schreiten wird, soll nötigenfalls durch Kommissarien der Königlich Preußischen
und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bestimmt werden.
Artilkel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens werden die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische
Regierung, jede für ihr Gebiet, der Eisenbabngesellschaft das Enteignungsrecht
verleihen.