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Artikel 6.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierungen
zugelassen werden.
Artikel 7.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen
und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über die in ihrem Gebiete ge-
legene Bahnstrecke und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung
des Oberaufsichtsrechts über die Eisenbahngesellschaft im allgemeinen der Herzog-
lich Anhaltischen Regierung als derjenigen ) in deren Gebiete die Eisenbahn-
gesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch sind die Königlich Preußische und
die Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die Be-
stimmung über die Dotierung des Reserve= und des Erneuerungsfonds sowie die
Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife seitens der
Herzoglich Anhaltischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß die Strecke in
Preußen und die Strecke in Braunschweig gleichmäßig zu behandeln sind.
Artikel 8.
Der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihnen und der Eisenbahngesellschaft sowie
die Handhabung des ihnen über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke zu-
stehenden Aufsichtsrechts einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu
übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn--
gesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum unmittelbaren Einschreiten
der zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
Gebiete sie entstanden sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen Verwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerichte sollen ohne weiteres gegen dieselbe ebenso voll-
streckbar sein, wie wenn sie ihren Sitz in Preußen oder Braunschweig hätte.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird Anordnung treffen, daß die
bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen und
der Herzoglich Braunschweigischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
auf deren Ersuchen ohne weiteres dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch
die zuständige Anhaltische Behörde zugestellt werden.
Artikel 9.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn-
strecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der Entrichtung
einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen.
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