Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Artikel 6. 
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierungen 
zugelassen werden. 
Artikel 7. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen 
und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über die in ihrem Gebiete ge- 
legene Bahnstrecke und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung 
des Oberaufsichtsrechts über die Eisenbahngesellschaft im allgemeinen der Herzog- 
lich Anhaltischen Regierung als derjenigen ) in deren Gebiete die Eisenbahn- 
gesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch sind die Königlich Preußische und 
die Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die Be- 
stimmung über die Dotierung des Reserve= und des Erneuerungsfonds sowie die 
Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife seitens der 
Herzoglich Anhaltischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß die Strecke in 
Preußen und die Strecke in Braunschweig gleichmäßig zu behandeln sind. 
Artikel 8. 
Der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihnen und der Eisenbahngesellschaft sowie 
die Handhabung des ihnen über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke zu- 
stehenden Aufsichtsrechts einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu 
übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn-- 
gesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum unmittelbaren Einschreiten 
der zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen 
Gebiete sie entstanden sind. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen Verwaltungs- 
behörden und Verwaltungsgerichte sollen ohne weiteres gegen dieselbe ebenso voll- 
streckbar sein, wie wenn sie ihren Sitz in Preußen oder Braunschweig hätte. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird Anordnung treffen, daß die 
bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen und 
der Herzoglich Braunschweigischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte 
auf deren Ersuchen ohne weiteres dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch 
die zuständige Anhaltische Behörde zugestellt werden. 
Artikel 9. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der Entrichtung 
einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen. 
  
  
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