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Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus
dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur
Länge des ganzen Gernrode-Harzgeroder Bahnunternehmens sich ergebende Teil
des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrags angenommen. Die Steuer-
erhebung geschieht alljährlich nachträglich und zwar zum erstenmal für das auf
die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird der Königlich Preußischen und
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung die Berechnung des Reinertrags der
Bahn alljährlich und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden
Jahres mitteilen.
Artikel 10.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten Bahnpolizei=
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 11.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten auf der Bahn-
verbindung von Stiege nach Eisfelder Thalmühle finden die für Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grund-
sätze Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiet eines anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverbande ihres
Heimatlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.
Artikel 12.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 13.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) und den
dazu ergangenen oder künftig ergebenden Vollzugsbestimmungen und deren Ab-
änderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichs-
kanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (SZentralblatt für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisen-
babnen) für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjabrs gewährt sind. Sofern innerhalo