Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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2.  Räume,  in  denen  sich  Hochspannongsleitungen  befinden  (das  sind  Leitungen,  deren  Spannung
gegen  Erde  250  Volt  überschreitet),  müssen  äußerlich  durch  Warnungstafeln  mit  Blitzpfeil  gekennzeichnet  werden,
welche  Unbefugten  den  Eintritt  verbleten.

3.  Gerüste,  Stroh-  und  Getreidediemen  (Schober,  Feimen)  sowie  sonstige  Aufbauten  dürfen  niemals
so  nahe  an  Freilektungen  errichtet  werden,  daß  Personen  unmittelbar  oder  mit  irgendwelchen  Geräten  unabfichtlich
die  Leitungen  berühren  können.

Ausbesserungs=  und  andere  Arbeiten  an  Dächern  und  Gebäudeteilen,  bei  denen  Freileltungen  so  nahe
vorbeigehen,  daß  sie  unmittelbar  oder  mit  irgendwelchen  Geräten  unabsichtlich  berührt  werden  können,  dürfen  erft
ausgeführt  werden,  nachdem  diese  Leitungen  spannungslos  gemacht  oder  gegen  Berührung  gesichert  sind.

Instandsetzungs-,  Ausbesserungs-,  Revisions-  und  Reinigungsarbeiten  an  Teilen  der  elektrischen  Anlage
in  landwirtschaftlichen  Betrieben  dürfen  erst  ausgeführt  werden,  nachdem  der  betreffende  Teil  der  elektrischen  Anlage
  ausgeschaltet  ist.

Sind  Leitungen  spannungslos  gemacht  worden,  um  Arbeiten  auszuführen,  so  ist  für  die  Dauer  der
Arbeiten  an  dem  betreffenden  Ausschalter  ein  Schild  anzubringen  mit  der  Aufschrift:  „Nicht  schalten  1“

4.  Blanke  spannungsführende  Teile  müssen  der  zufälligen  Berührung  entzogen  sein.  Isolierhüllen  von
Drähten  und  Apparaten,  ebenso  alle  Schutzabdeckungen  blanker  Stellen  siad  steis  in  gutem  Zustande  zu  erhalten.
Dies  gilt  besonders  für  feuchte  Räume,  wie  Ställe,  Waschküchen  usw.

Wird,  wie  z.  B.  beim  elektrischen  Pflügen  und  Dreschen  Hochspannung  verwendet,  so  müssen  die
spanvungsführenden  Teile  mit  besonders  sicheren  Isolierumhüllungen  versehen  sein.  Die  zum  Schutze  angebrachten
Erdungsvorrichtungen  (besonders  bei  fahrbaren  Motoren  und  Transformatoren)  find  stets  anzuwenden  und  in
betriebsfähigem  Zustande  zu  erhalten.

5.  Jeder  landwirtschaftliche  Betrieb,  in  dem  elektrischer  Strom  verwendet  wird,  muß  einen  oder

mehrere  Hauptschalter  besitzen,  mit  denen  die  ganze  Anlage  spannungslos  gemacht  werden  kann.  Diese  Haupt-Iübctter
  müssen  zu  jeder  Zeit  frei  zugänglich  gehalten  werden;  ihre  Lage  ist  den  beteiltgten  Arbeitnehmern  bekanntugeben.

6.  Schmelzsicherungen,  deren  Bauart  eine  Gefährdung  von  Menschen  durch  abspritzende  Teile  oder
durch  Lichtbögen  nicht  ausschließt,  müssen  mit  Schutzeinrichtungen  (z.  B.  Schutzkapseln)  versehen  sein.  Der  Ersatz
durchgebrannter  Sicherungen  darf  nur  von  den  dazu  bestimmten  Personen  vorgenommen  werden.  Nach  der  Auswechselung
  sind  die  zugehörigen  Schutzeinrichtungen  wieder  anzubringen.

7.  In  Räumen,  welche  entzündliche  Gase  enthalten  (z.  B.  Spirituslager),  oder  welche  mit  entzündlichem
  Staub  gefüllt  sind  (z.  B.  Mehlstaub),  dürfen  nur  solche  Elektromotoren,  Schaltvorrichtungen  und  Sicherungen
  verwendet  werden,  deren  Bauart  eine  Entzündung  der  Gase  oder  des  Staubes  durch  Funken  ausschließt.
Auch  dürfen  in  solchen  Räumen  nur  elektrische  Elühlampen  zur  Beleuchtung  gebraucht  werden.

8.  An  jeder  Arbeltsmaschine,  die  von  einem  Elektromotor  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  Rlemen
oder  Vorgelege  angerrieben  wird,  muß  eine  mechanische  oder  elektrische  Abstellvorrichtung  vorhanden  und  vom  Bedienungsstande
  der  Arbeitsmaschine  aus  leicht  erreichbar  sein.  Ausgeschlossen  sind  Dreschmaschinen,  die  von  oben
bedient  werden.

9.  Elektromotoren  dürfen  nur  von  einer  mit  ihrer  Handhabung  vertrauten  Person  in  Betrieb  gesetzt
werden.  Jre  freiltegenden  bewegten  Teile,  die  weniger  als  1,80  Mtr.  über  dem  Fußboden  bleiben,  müssen  durch
Rahmen  von  Drahtgeflecht,  Schutzleisten,  Geländer  oder  Gitter  verwahrt  sein.  Wellenköpfe,  hervorstehende  Keile
und  Schrauben  an  den  sich  in  einer  Höhe  von  weniger  als  1,80  Mtr.  über  dem  Boden  drehenden  Teilen  müssen
eingekapselt  sein.  An  transportablen  Elektromotoren  ist  eine  Sicherung  der  freiliegenden  Riemenschetbe  nicht
erforderlich.)

Die  Schutzvorrichtungen  müssen  vor  Ingongsetzung  des  Motors  angebracht  sein.  Vor  der  Inbetriebsetzung
  muß  ferner  für  gehörtges  Schmieren  und  Oelen  Sorge  gerragen  werden.  Sind  Störungen  im  Gange
der  Maschine  zu  beseitigen,  ist  ein  Reinigen  einzelner  Teile  nötig,  sollen  Schutzvorrichtungen,  die  sich  verschoben
oder  gelockert  haben,  wieder  befestigt  werden,  müssen  Keile  oder  Schrauben  angezogen  werden,  so  ist  der  Motor
vorher  still  zu  stellen.

Der  Motor  darf  erst  angelassen  (in  Gang  gesetzt)  oder  abgestellt  werden,  nachdem  die  Bedienungsmansschast
  an  der  Arbeitsmaschine  das  Zetchen  dazu  durch  Zuruf  gegeben  und  der  Wärter  des  Motors  das  Zeichen
erwidert  hat.

10.  Kann  eine  Person,  die  mit  stromführenden  Teilen  in  Berührung  gekommen  ist,  sich  von  diesen
nicht  felbst  befreten,  so  ist  der  Strom  durch  den  zunächst  gelegenen  Ausschalter  zu  unterbrechen.  Istletzterer  nicht
bekannt  oder  kann  die  Stromunterbrechung  nicht  durch  einen  im  Betrieb  vorhandenen  Schalter  (vergl.  Nr.  5),  sondern
nur  in  der  Stromerzeugungsstelle  erfolgen,  so  muß  diese  durch  Fernsprecher,  Telegramm,  Kraftwagen  oder  Radfahrer
  schleunigst  benachrichttgt  werden.  Inzwischen  dürfen  Rettungsversuche  wegen  ihrer  Gefährlichkeit  für  die
Helfer  nur  von  sachverständigen  Personen  vorgenommen  werden.  Ist  der  vom  elektrischen  Strom  Getroffene  bewußtlos,
  so  ist  bis  zum  Eintreffen  des  schnellstens  herbeizuholenden  Arztes  künstliche  Atmung  einzulelten,  wenn
Personen  zugegen  oder  erreichbar  sind,  die  sich  darauf  verstehen.  .

B.  Vorschriften  für  Versicherte.  11.  Räume,  die  durch  Warnungstafeln  mit  Blitzpfeil  gekennzeichnet
  sind,  dürfen  von  Arbeitern  ohne  ausdrücklichen  Auftrag  nicht  betreten  werden.

12.  Der  Zugang  zu  den  Hauptschaltern  muß  jederzeit  freigehalten,  darf  also  nicht  durch  Säcke,  Bretter,
Gerätschaften  usw.  verstellt  werden.

13.  Die  Berührung  aller  blanken,  spannungführenden  Teile  der  elektrischen  Anlagen  ist  untersagt.