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2. Räume, in denen sich Hochspannongsleitungen befinden (das sind Leitungen, deren Spannung
gegen Erde 250 Volt überschreitet), müssen äußerlich durch Warnungstafeln mit Blitzpfeil gekennzeichnet werden,
welche Unbefugten den Eintritt verbleten.
3. Gerüste, Stroh- und Getreidediemen (Schober, Feimen) sowie sonstige Aufbauten dürfen niemals
so nahe an Freilektungen errichtet werden, daß Personen unmittelbar oder mit irgendwelchen Geräten unabfichtlich
die Leitungen berühren können.
Ausbesserungs= und andere Arbeiten an Dächern und Gebäudeteilen, bei denen Freileltungen so nahe
vorbeigehen, daß sie unmittelbar oder mit irgendwelchen Geräten unabsichtlich berührt werden können, dürfen erft
ausgeführt werden, nachdem diese Leitungen spannungslos gemacht oder gegen Berührung gesichert sind.
Instandsetzungs-, Ausbesserungs-, Revisions- und Reinigungsarbeiten an Teilen der elektrischen Anlage
in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen erst ausgeführt werden, nachdem der betreffende Teil der elektrischen Anlage
ausgeschaltet ist.
Sind Leitungen spannungslos gemacht worden, um Arbeiten auszuführen, so ist für die Dauer der
Arbeiten an dem betreffenden Ausschalter ein Schild anzubringen mit der Aufschrift: „Nicht schalten 1“
4. Blanke spannungsführende Teile müssen der zufälligen Berührung entzogen sein. Isolierhüllen von
Drähten und Apparaten, ebenso alle Schutzabdeckungen blanker Stellen siad steis in gutem Zustande zu erhalten.
Dies gilt besonders für feuchte Räume, wie Ställe, Waschküchen usw.
Wird, wie z. B. beim elektrischen Pflügen und Dreschen Hochspannung verwendet, so müssen die
spanvungsführenden Teile mit besonders sicheren Isolierumhüllungen versehen sein. Die zum Schutze angebrachten
Erdungsvorrichtungen (besonders bei fahrbaren Motoren und Transformatoren) find stets anzuwenden und in
betriebsfähigem Zustande zu erhalten.
5. Jeder landwirtschaftliche Betrieb, in dem elektrischer Strom verwendet wird, muß einen oder
mehrere Hauptschalter besitzen, mit denen die ganze Anlage spannungslos gemacht werden kann. Diese Haupt-Iübctter
müssen zu jeder Zeit frei zugänglich gehalten werden; ihre Lage ist den beteiltgten Arbeitnehmern bekanntugeben.
6. Schmelzsicherungen, deren Bauart eine Gefährdung von Menschen durch abspritzende Teile oder
durch Lichtbögen nicht ausschließt, müssen mit Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzkapseln) versehen sein. Der Ersatz
durchgebrannter Sicherungen darf nur von den dazu bestimmten Personen vorgenommen werden. Nach der Auswechselung
sind die zugehörigen Schutzeinrichtungen wieder anzubringen.
7. In Räumen, welche entzündliche Gase enthalten (z. B. Spirituslager), oder welche mit entzündlichem
Staub gefüllt sind (z. B. Mehlstaub), dürfen nur solche Elektromotoren, Schaltvorrichtungen und Sicherungen
verwendet werden, deren Bauart eine Entzündung der Gase oder des Staubes durch Funken ausschließt.
Auch dürfen in solchen Räumen nur elektrische Elühlampen zur Beleuchtung gebraucht werden.
8. An jeder Arbeltsmaschine, die von einem Elektromotor unmittelbar oder mittelbar durch Rlemen
oder Vorgelege angerrieben wird, muß eine mechanische oder elektrische Abstellvorrichtung vorhanden und vom Bedienungsstande
der Arbeitsmaschine aus leicht erreichbar sein. Ausgeschlossen sind Dreschmaschinen, die von oben
bedient werden.
9. Elektromotoren dürfen nur von einer mit ihrer Handhabung vertrauten Person in Betrieb gesetzt
werden. Jre freiltegenden bewegten Teile, die weniger als 1,80 Mtr. über dem Fußboden bleiben, müssen durch
Rahmen von Drahtgeflecht, Schutzleisten, Geländer oder Gitter verwahrt sein. Wellenköpfe, hervorstehende Keile
und Schrauben an den sich in einer Höhe von weniger als 1,80 Mtr. über dem Boden drehenden Teilen müssen
eingekapselt sein. An transportablen Elektromotoren ist eine Sicherung der freiliegenden Riemenschetbe nicht
erforderlich.)
Die Schutzvorrichtungen müssen vor Ingongsetzung des Motors angebracht sein. Vor der Inbetriebsetzung
muß ferner für gehörtges Schmieren und Oelen Sorge gerragen werden. Sind Störungen im Gange
der Maschine zu beseitigen, ist ein Reinigen einzelner Teile nötig, sollen Schutzvorrichtungen, die sich verschoben
oder gelockert haben, wieder befestigt werden, müssen Keile oder Schrauben angezogen werden, so ist der Motor
vorher still zu stellen.
Der Motor darf erst angelassen (in Gang gesetzt) oder abgestellt werden, nachdem die Bedienungsmansschast
an der Arbeitsmaschine das Zetchen dazu durch Zuruf gegeben und der Wärter des Motors das Zeichen
erwidert hat.
10. Kann eine Person, die mit stromführenden Teilen in Berührung gekommen ist, sich von diesen
nicht felbst befreten, so ist der Strom durch den zunächst gelegenen Ausschalter zu unterbrechen. Istletzterer nicht
bekannt oder kann die Stromunterbrechung nicht durch einen im Betrieb vorhandenen Schalter (vergl. Nr. 5), sondern
nur in der Stromerzeugungsstelle erfolgen, so muß diese durch Fernsprecher, Telegramm, Kraftwagen oder Radfahrer
schleunigst benachrichttgt werden. Inzwischen dürfen Rettungsversuche wegen ihrer Gefährlichkeit für die
Helfer nur von sachverständigen Personen vorgenommen werden. Ist der vom elektrischen Strom Getroffene bewußtlos,
so ist bis zum Eintreffen des schnellstens herbeizuholenden Arztes künstliche Atmung einzulelten, wenn
Personen zugegen oder erreichbar sind, die sich darauf verstehen. .
B. Vorschriften für Versicherte. 11. Räume, die durch Warnungstafeln mit Blitzpfeil gekennzeichnet
sind, dürfen von Arbeitern ohne ausdrücklichen Auftrag nicht betreten werden.
12. Der Zugang zu den Hauptschaltern muß jederzeit freigehalten, darf also nicht durch Säcke, Bretter,
Gerätschaften usw. verstellt werden.
13. Die Berührung aller blanken, spannungführenden Teile der elektrischen Anlagen ist untersagt.