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„Wo aber ein Fremder, der unserm Herzogthum nicht
„Zugehdrig, unsere Unterthauen einen vor seinem ordentlichen
„„Gericht fürnehmen und von demselben appelliren würde, soll
„ihm die Appellation an unser Hofgericht anderst nicht dann
„wie unsern Unterthanen obgemeldrter maaßen gestaltet wer-„den.
Wo guch derselbig vor unsrem Hosgericht sich ferner
„für das Kaiserlich Cammergericht zu appelliren nicht verzei-„hen
wollt, in dicsem Fall soll unsern Unterthanen gleicherge-„stalt
an das Kaiserliche Cammergericht zu appelliren ver-„gönnt
seyn. So aber die ausländische Parthey vor unsrem
„„Hofgericht sernere Appellation an das Kaiserliche Cammer-„gericht
sich begeben würde, alsdenn soll auch unsern Unter-„#hauen
kein weitere Appellation von unserm Hosgericht zu-„gelassen
sepn noch gestattet werden.“
Die Stelle war also nun freilich verändert, aber welche
unüberwindliche neue Schwierigkeit für den Vertheidiger eines
unbegrenzken wirtembergischen Privilegiums de non abbellandlo;
das Wesentliche, was ihm bisher in dieser Stelle entgegen
war, ist geblieben, ist nur noch ausführlicher und bestimmter
gesagt worden.
So hatten also die durchlauchtigsten Gesetzgeber Wirtembergs
selbst, bei wiederholten Revisionen ihres Gesetzbuchs,
immer noch offenherzig erklärt, daß sie kein uneingeschränktes
Pirivilegium de non oppellando hätten. Seit der ersten
Ausgabe des Landrechts bis auf diese vollendete zweite große
Revision desselben, seit 1554 bis 4609, hatte sich unterdeß
das Verhältniß protestantischer Fürsten zum Kammergericht
in mehr als einer Rücksicht verschlimmert. Die sichtbare Religionsparteilichkeir
des Kammergerichts hatte eben so gut, als
die wiederholte Ungerechtigkeit des kaiserlichen Hofraths zur
immer größern Nahrung des gefährlichen Mißvergnügens aller
Protestanten beigelragen, das noch in eben dem Jahre