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fonds für neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden, vom 29. Mai
1903 (Gesetz-Samml. S. 182) für die Zwecke des Diözesanhilfsfonds
aufzubringenden Beträgen, zehn Prozent der Summe der von den
pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden
Einkommensteuer übersteigt;
2. bei der Genehmigung der Anleihebeschlüsse (S§ 6 Nr. 4 des Gesetzes
vom 29. Mai 1903). Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet
die Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel III.
In den übrigen Fällen der I# 6 und 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Mai
1903 werden die Rechte des Staates durch den Regierungspräsidenten, in Berlin
durch den Polizeipräsidenten, ausgeübt.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten, in Berlin des Polizei=
präsidenten, findet die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, welcher endgültig
entscheidet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. Januar 1904.
. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rhein baben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Budde. v. Einem.
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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 15. April 1903, betreffend die Entbindung
der Crefelder Eisenbahngesellschaft von der ihr nach der Allerhöchsten
Konzessionsurkunde vom 23. Juli 1880 obliegenden Verpflichtung zum
Bau und Betrieb einer Nebeneisenbahn von Grefrath nach Straelen,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 52
S. 499, ausgegeben am 24. Dezember 1903;,
. das am 30. September 1903 Allerhöchst vollzogene Statut für die
Drainagegenossenschaft Pregelswalde im Kreise Wehlau durch das Amts-
blatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 47 S. 473, ausgegeben
am 20. November 1903;
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