10.
. der Allerhöchste Erlaß vom 25. Januar 1904, durch welchen der Stadt-
gemeinde Oppeln das Recht verliehen worden ist, das für die Kanalisation
der Stadt erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung dauernd
zu beschränken, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln
Nr. 12 S. 83, ausgegeben am 18. März 1904;
. der Allerhöchste Erlaß vom 10. Februar 1904, betreffend die Verleihung
des Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Chaussee-Unterhaltungs-
verband Kamionka-Panewnik im Kreise Pleß für die von ihm hergestellte
Chaussee von der Kreischaussee Nicolai-Ochojetz bis zur Pleß-Kattowitzer
Kreisgrenze bei Panewnik, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung
zu Oppeln Nr. 12 S. 83, ausgegeben am 18. März 1904;
. der Allerhöchste Erlaß vom 15. Februar 1904, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts usw. an den Landkreis Guben für die von ihm zu
bauenden Chausseen 1. von der Guben-Cottbuser Kreischaussee bis zur
Lübben-Gubener Kreisgrenze in der Richtung auf Pinnow und 2. vom
Endpunkte der Chaussee Koschen-Seitwann in Seitwann bis zur Grenze
mit dem Stadtkreise Guben, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung
zu Frankfurt a. O. Nr. 11 S. 59, ausgegeben am 16. März 1904;
. der am 22. Februar 1904 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zu dem
Statute der Entwässerungsgesellschaft zu Hersztopowo im Kreise Lissa vom
6. Juni 1893 durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen
Nr. 12 S. 121, ausgegeben am 22. März 1904;
. der Allerhöchste Erlaß vom 22. Februar 1904, durch welchen der Stadt-
gemeinde Fulda das Recht verliehen worden ist, das zur Erweiterung des
städtischen Wasserwerkes durch Hinzunahme von Wasser der am Fuße des
kleinen Nallenberges in der Gemarkung Rommers belegenen Quelle noch
erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder,
soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cassel Nr. 13 S. 85, aus-
gegeben am 30. März 1904;
.l der Allerhöchste Erlaß vom 22. Februar 1904, durch welchen der Stadt
Königsberg i. Ostpr. das Recht verliehen worden ist, zum Zwecke der
Freilegung des Königlichen Schlosses das Grundstück „Altstädtische Berg-
straße Nr. 33“ daselbst im Wege der Enteignung zu erwerben, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 12 S. 133,
ausgegeben am 24. März 1904;
der Allerhöchste Erlaß vom 22. Februar 1904, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Deutsch-Krone zur Entziehung und
zur dauernden Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn
von Schloppe nach Deutsch-Krone in Anspruch zu nehmenden Grund-
eigentums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder
Nr. 11 S. 93, ausgegeben am 17. März 1904.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.