Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 8 —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Aufschließung und
Verwertung des Geländes der inneren Umwallung der Stadt Posen, sS. — Verordnung wegen
Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren
wegen Beitreibung von Glldbeträgen, S. 36 — Verfügung des Justizministers, betreffend die An-
legung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Battenberg, S. 37. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter ver-
öffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 37.
(Nr. 10499.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die
Aufschließung und Verwertung des Geländes der inneren Umwallung der
Stadt Posen. Vom 9. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen hierdurch, was folgt:
Für die Aufschließung und Verwertung des Geländes der inneren Um-
wallung der Stadt Posen wird eine dem Finanzminister untergeordnete besondere
Kommission unter der Bezeichnung „Königliche Kommission für die Stadterweite-
rung zu Posen“ errichtet, die innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für
die Dauer ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer Königlichen Behörde
haben soll. Die Kommission hat ihren Sitz in Posen.
Die Bestimmung der Zusammensetzung und des Geschäftsganges der
Kommission erfolgt durch den Finanzminister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Budde.
—“t.—
Gesetz= Samml. 1004. (Nr. 10499—10501.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1904.