Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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mung  des  Parlaments  nicht  erfordert  und  daher  nach  herrschender  Auffassung
und  Ausdrucksweise  der  Krone  zusteht.  So  gross  nun  auch  der  Einfluss  ist,
den  der  Träger  der  Krone  auf  die  Regierungspolitik  und  Regierungsgeschäfte
ausüben  kann,  so  verdeckt  doch  diese  Auffassung,  wie  das  erste,  dem  Begriffe
  der  Prerogative  of  the  Crown  gewidmete  Kapitel  ausführt,  insofern
die  Wahrheit  als  jede  wichtige  Regierungshandlung  von  der  Krone  in  Verbindung
  mit  einem  Minister  vorgenommen  wird,  welcher  dafür  dem  House
of  Commons  und  somit  indirekt  der  Wählerschaft  verantwortlich  ist.  Gleichwohl
  wird  trotz  dieser  Erkenntnis  an  der  einmal  herkömmlichen  Ausdrucksweise
  festgehalten.

Ist  nun  in  diesem  Sinne  der  Anteil  des  Trägers  der  Krone  an  der
Regierung  im  allgemeinen  bestimmt,  so  handelt  das  2.  Kapitel  von  dem
Rechte  auf  die  Krone,  von  der  Unterthanenschaft  und  dem  wechselseitigen
Verhältnis  zwischen  Souverän  und  Unterthan  und  endlich  von  jenen  Vorkehrungen,
  welche  die  Verfassung  für  den  Fall  der  Behinderung  des  Souveräns
  in  Ausübung  seiner  Regentenpflichten  getroffen  hat.

Dem  Träger  der  Krone  zur  Seite  stehen  die  beratenden  Körperschaften.
Demgemäss  beschäftigt  sich  das  3.  Kapitel  mit  dem  Privy  Council  und  dem
Cabinet,  sowie  der  bervorragenden  Stellung,  welche  darin  der  Premierminister
einnimmt.  Besonderes  Interesse  in  diesem  Abschnitt  bietet  die  Darlegung
der  allmählichen  Entstehung  des  Kabinets  aus  einem  blassen  Ausschuss  —
Committee  —  des  Privy  Council,  welches  früher  aus  einer  inneren  Gruppe
von  wirklich  verantwortlichen  Mitgliedern  und  einem  äusseren  Kreise  bloss
nomineller  Berater  der  Krone  —  members  without  communication  of  papers
—  bestand  und  sich  nach  und  nach  zu  dem  ausgebildet  hat,  was  es  heutzutage
  ist:  einem  kleinen  Körper  politisch  gleichgesinnter  Männer,  welche  gemeinsam
  für  alle  Massnahmen  der  Krone  verantwortlich  sind.

Mit  den  Ratgebern  der  Krone  in  dieser  Art  vertraut,  werden  wir  im
4.  Kapitel  mit  der  Organisation  der  verschiedenen  Departements  —  Ministerien
  —  bekannt  gemacht,  durch  welche  die  Krone  thätig  wird,  wobei  die
eigentümliche,  die  Kontinuität  der  parlamentarischen  Regierung  allein  ermöglichende
  Scheidung  zwischen  den  politischen  —  mit  dem  Wechsel  der
Majoritäten  selbst  wechselnden  —  Chefs  der  Departements  und  den  dauernd
Angestellten  —  Beamtenpersonal  —  in  helles  Licht  gesetzt  wird.

Die  Einwirkung  der  verschiedenen  im  4.  Kapitel  geschilderten  Departements
  auf  die  einzelnen  Gebiete  des  britischen  Weltreichs  bildet  sodann  den
Gegenstand  des  5.  Kapitels.  Nach  Verschiedenheit  ihrer  staatsrechtlichen
Stellung  werden  fünf  Gruppen  unterschieden:

1.  Das  vereinigte  Königreich  von  Grossbritannien  und  Irland,  dessen
Union  in  ihrer  rechtlichen  Bedeutung  charakterisiert  und  im  Anschlusse
daran  der  Wirkungskreis  des  Home  Office  und  des  Local  Government  Board
dargelegt,  sowie  die  mit  dem  letzteren  im  Zusammenhang  stehende  Gemeindeverfassung
  und  -verwaltung  geschildert  wird.