Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörigen Gemeinden 
Hahn und Salz, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wehen gehörige Gemeinde Seitzenhahn 
am 1. Juni 1904 beginnen soll. 
Berlin, den 5. Mai 1904. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
  
(Nr. 10503.) Versügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 5. Mai 1904. 
Auf Grund des & 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiete der vormals 
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land- 
gräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 
(Gesetz= Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das 
Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt 
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung 
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeindebezirk 
Schlierbach 
am 1. Juni 1904 beginnen soll. 
Berlin, den 5. Mai 1904. 
  
Der Justizminister. 
Schönstedt.
	        
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