wird hiermit nach erteilter landesherrlicher Genehmigung ratifiziert, und es wird
dessen Erfüllung in allen Punkten zugesichert.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ratifikationsurkunde unter Bei-
drückung des Königlichen Insiegels ausgefertigt worden.
Berlin, den 23. April 1904.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) Gr. v. Bülow.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
des Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen Staatsministeriums vom 31. März
1904 ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Berlin, den 30. April 1904.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Dr. v. Mühlberg.
(Nr. 10506.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts- Etats für das Etatsjahr
1904. Vom 21. Mai 1904.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das.
Etatsjahr 1904 wird
in Einnahme
auf 2 800 805 050 Mark und
in Ausgabe
auf 2 800 805 050 Mark,
nämlich
auf 2 626 288 668 Mark an fortdauernden und
auf 174 516 382 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
—W
12.