Volltext : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI.  Abschn.  Die  Arbeiterabtheilung.  309

Für  die  Feldwebel  rc.  wird  die  Zulage  tageweise  berechnet  und  fällt
deßhalb  bei  Urlaubs-,  Krankheits-,  Arrest-=  oder  Kommandofällen  weg.

Der  Zahlmeister  des  Truppentheils,  dem  die  Abtheilung  attachirt  ist,
erhält  bis  zu  50  Mann  6  Mark;  von  51—  100  Mann  9  Mark,
tn  101  —  150  Mann  12  Mark  und  bei  größerer  Kopfzahl  15  Mark

ulage.

Das  Schreibmaterialienaversum  wird  in  der  Höhe  der  Zahlmeisterzulage
  gewährt.  Davon  erhält  der  Feldwebel  ½,  der  Zahlmeister  /.
Rechnung  über  die  Verwendung  wird  nicht  gelegt.

§.  17.  Die  Arbeiterabtheilung  zerfällt  in  2,  von  einander  geschiedene
Sektionen.

1.  Sektion:  Leute,  welche  sich  durch  Verstümmelung  unbrauchbar
gemacht,  oder  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  angewendet  haben,  gleichviel
  ob  sie  sich  in  der  I.  oder  II.  Klasse  des  Soldatenstandes  befinden;

2.  Sektion:  a)  Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  des  §.  28  Ziff.  4
der  Ersatzordnung  eingestellt  wurden;  b)  Gemeine  II.  Klasse  des  Soldatenstandes,
  gemäß  §.  3  lit.  C.  Ziff.  4  der  Disc.-Str.-Ord.  versetzt;  aus
dieser  Kategorie  kann  auch  eine  3.  Sektion  gebildet  werden.  Die  einzelnen
Sektionen  sind  von  einander  getrennt  zu  halten.

§.  18.  Jede  Sektion  wird  in  Korporalschaften,  nicht  über  25
Mann  stark,  getheilt.  Aber  selbst  bei  geringerer  Stärke  muß  die  Abtheilung
  (excl.  der  eventuell  §.  37  zu  bildenden  Strafkorporalschaft)  in  3
Korporalschaften  zerfallen,  nämlich  so  daß  die  1.  Sektion  die  erste,  die
bessern  Arbeitssoldaten  der  2.  Sektion  die  zweite,  und  die  schlechteren  derselben
  die  dritte  Korporalschaft  bilden.

§.  19.  20.  Kranke  werden  durch  den  Garnisonsarzt  im  Revier,  oder
im  Lazareth  behandelt;  ersteres  ist  jedoch  möglichst  zu  vermeiden  und
höchstens  auf  3  Tage  oder  bei  Ueberfüllung  der  Lazarethe  gestattet.

§.  21.  22.  23.  Die  Arbeitssoldaten  werden  als  im  Garnisonsdienste
  befindlich  betrachtet,  und  von  der  Festungsingenieurdirektion,  der
Garnisons=  oder  einer  andern  Militärverwaltung,  sowie  von  der  Oekonomie
der  Arbeiterabtheilung  beschäftigt.  Beim  Artilleriedepot  werden  sie
nur  zum  Straßenfegen  und  andern  Reinigungsarbeiten,  grundsätzlich
nie  innerhalb  belegter  Pulver=  und  Munitionsmagazine  verwendet.

Die  Arbeitssoldaten  der  1.  Sektion  werden  nie  mit  jenen  der  2.
Sektion  gemeinschaftlich  beschäftigt.

§.  24.  Der  Führer  erhält  Tags  vorher  von  den  Verwaltungen  2c.
Kenntniß  über  die  Bedarfszahl;  am  Morgen  des  nächsten  Tages  findet
dann  die  Vertheilung  vor  der  Kaserne  statt.

Mit  anderen  Zwangs=  oder  freiwilligen  Arbeitern  sollen  Arbeitssoldaten
  bei  einem  und  demselben  Arbeitsobjekt  auf  dem  Bauposten  nicht
beschäftigt  werden.

§.  25.  An  den  mit  der  Verpflegung  beauftragten  Truppentheil  werden
für  jeden  Arbeitssoldaten  50  Pfennig  pro  Tag  als  fester  Satz  vergütet.  Für  den
gelernten  Handwerker  kann  außerdem  nach  Maßgabe  seiner  Brauchbarkeit
eine  persönliche  Zulage  von  25—50  Pfennig  pro  Tag  gezahlt  werden;
hierüber  entscheidet  der  Ingenieuroffizier  vom  Platze  bezw.  die  Lokalverwaltung.
  Das  Artilleriedepot  dagegen  vergütet  nichts.

§.  26.  Die  Arbeitszeit  ist  im  Hochsommer  11,  im  Winter  7
Stunden,  während  der  inzwischen  liegenden  Frühjahrs=  und  Herbstzeit  nach
Anordnung  des  Kommandanten.