Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Anlage XIV. 
  
Vertrag, 
betreffend 
die Vereinigung eines Teiles der Gemeinde Schönfließ mit der 
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. 
  
  
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und 
der Gemeinde Schönfließ im Landkreise Königsberg i. Pr., vertreten durch ihren 
Gemeindevorstand, wird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu 
Königsberg und der Gemeindevertretung von Schönfließ nachstehender Vertrag 
abgeschlossen. 
SI. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der 
Rechte und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und von der Landgemeinde Schönfließ der auf 
dem rechten Ufer des alten Pregels belegene Teil und der südlich des alten 
Pregels zu beiden Seiten der Chaussee nach Pr. Eylau belegene Teil, nördlich 
der Eisenbahnstrecke der Königlichen Ostbahn und westlich der die Chaussee nach 
Neuendorf bei Station 3/8 + 89 schneidenden Besitzgrenze mit Ausschluß des 
Eisenbahndamms, jedoch mit Einschluß der an diese beiden Teile angrenzenden 
Strecken des Pregelflusses treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Ver- 
waltung stehenden Gemeinde Königsberg zusammen; ihre Gemeindeangehörigen 
werden von der Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes 
festgesetzt ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich 
der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in der Gemeinde Schönfließ. 
Gestaltung der Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in der Gemeinde Schönfließ die Ver- 
waltung der Gemeindeangelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zuge- 
wiesenen staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und 
Pflichten ein, welche zur Zeit der Vereinigung den Gemeindebehörden zu Schön- 
fließ durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen 
oder obliegen.
	        
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