Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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denfalls  nicht  zu  denjenigen  Gesetzen  gehört,  deren  Wirksamkeit

  auf  Bayern  ausgedehnt  werden  könnte.“

Allein,  um  diese  Bestimmung  richtig  zu  würdigen,  muss  man
sich  vergegenwärtigen,  dass  damals  die  Kompetenz  des  Reiches
auf  das  bürgerliche  Recht  und  damit  auf  das  bürgerliche  Eherecht
  sich  nicht  erstreckte.  Diese  Kompetenz  ist  erst  durch
das  Gesetz  vom  20.  Dez.  1873  begründet  worden.  Wenn  deshalb
damals  von  einer  Befugniss  des  Reiches  „das  Verehelichungswesen
  zu  regeln“  die  Rede  sein  konnte,  so  war  damit  nur  die
polizeiliche  Seite  des  Eheschliessungsrechts  gemeint,  welche  eben
wesentlich  in  den  Materien  der  Heimaths-  und  Niederlassungsverhältnisse
  wurzelt.  Lediglich  auf  die  Kompetenz  des  Reiches
für  letztere  Materien  gründete  sich  das  zitirte  Gesetz  vom
4,  Mai  1868,  dessen  Nichtgeltung  für  Bayern  im  Schlussprotokoll
vom  23.  Nov.  1870  nur  mit  deklaratorischer  Absicht  festgestellt
worden  ist.  Nachdem  inzwischen  die  Reichskompetenz  auf  das
bürgerliche  Recht  und  damit  auf  das  bürgerliche  Eherecht  ausgedehnt
  worden  ist  —  und  zwar,  wie  nicht  zu  bezweifeln  ist,
mit  Zustimmung  Bayerns®  —  kann  keine  Rede  mehr  davon  sein,
dass,  wie  es  im  Versailler  Protokoll  heisst  „die  Bundeslegislative
nicht  zuständig  sei,  das  Verehelichungswesen  mit  verbindlicher
Kraft  für  Bayern  zu  regeln“.

®  Man  könnte  vielleicht  die  Frage  aufwerfen,  ob,  wenn  eine  Aenderung
der  Reichsverfassung  durch  Ausdehnung  der  Reichskompetenz  beantragt  wird,
der  mit  einem  Reservatrecht  privilegirte  Staat  berechtigt  ist,  zu  verlangen,
dass  auch  der  neu  aufzunehmenden  Materie  die  Einschränkung  beigefügt
werde,  dass  die  auf  Grund  derselben  erlassenen  Reichsgesetze  sein  Reservatrecht
  nicht  berühren  dürfen  und  ob  der  betreffende  Staat,  wenn  ihm  dieser
Zusatz  verweigert  wird,  der  beantragten  Verfassungsänderung  wirksam  wiedersprechen
  kann.  Allein  diese  Frage  braucht  hier  nicht  entschieden  zu  werden.
Denn  die  uneingeschränkte  Zustimmung  Bayerns  zur  Ausdehnung  der  Reichskompetenz
  auf  das  bürgerliche  Recht  ist  nie  bestritten  worden.  Darüber,
dass  selbst  eine  wirkliche  Beschränkung  von  Reservatrechten  durch  ein
Reichsgesetz  dann  wirksam  erfolgen  kann,  wenn  der  berechtigte  Staat  im
Bundesrath  dem  betreffenden  Reichsgesetz  zustimmt,  vgl.  LaBann,  das  Staatsrecht
  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  I  $  12  zu  II  No.3  (3.  Aufl.  S.  108).