Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den 
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung 
einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die 
einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar: 
bei Ar. 1 ohannisburgDlottowen) vo 28 000 Mark, 
2 (Ortelsburg—Bischofsburg Rothfließ ve von 568 500= 
é 3 (Olsl Groß-Graben—Ostrowo) vo. 372 80 
4 0ttmachau -Prieborn) von .......... 647000 
* 5 (Lähn—Löwenberg i. Schl.) vo 95 000 
* 6 (Grätz-Posen) oduduvo . ... 275 000 
7 (Jastrow—Tempelburg) vo 408 000 
" 8 (Bütow—-Rummelsburg i. Pom.) von 369 000 
. . 9 (Landsberg a. W.-Soldin) vvo 1 154000 
10 Zasenig-He- .Ziegenort) vvo 70 200 
12 (Bleicherode-Herzberg) vo 612 000 
* 13 (Mühlhausen i. Thür.-Treffurt) von 400 400 
14 (Zeven-Bremervörde) vo ... «...... 170000- 
-15(Nienburga.W.-Rahdcn)von........ 1 118 000 
16 (Iserlohn—-Schwerte) vo ... 595 000. 
17 (S#eterburg Maontabaur) von 315 000 
18 (Seif- esterwald—-Linz a. Rh.) von. 845 000 
  
. 19 (Jülich—Dalheim i. d. Rheinprovinz) von. 558 000 
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 1 (Johannisburg—Dlottowen) und 5 
(Cähn-Köwenberg i Schl.) ist der unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits 
berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4) 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un- 
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (litt. A Abs. 1 und 2) bereits dann 
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder 
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maß- 
gabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen 
Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen 
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und 
Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. 11 benannte Eisenbahn von Eichicht nach Loben- 
stein i. Reuß muß außerdem von den beteiligten Staaten die Verpflichtung 
zur Leistung eines unverzinslichen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses von 
278 000 Mark übernommen werden. 
 
	        
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