Metadata : Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. (2)

—  5  —  (§§.  1  u.  2.)

45  mm  lichte  Weite  und  100  mm  lichte  Länge  haben.
Zum  Anbinden  von  Vieh  und  ausnahmsweise  auch
von  Pferden  in  Querstellung  sind  an  beiden  Langseiten
  auf  je  800  mm  Wandlänge  Ringe  anzubringen.

8.  Für  den  Viehtransport  bedürfen  die  Viehwagen  keiner
anderen  dauernd  in  ihnen  befestigten  Einrichtungen,  als  im
öffentlichen  Verkehr  hierfür  vorgesehen  sind.  Zum  Pferdetransporte
  müssen  sie  mit  den  unter  §.  17e,  gedeckte  Viehwagen
  auch  mit  den  unter  §.  1,/7b  vorgeschriebenen  Vorrichtungen
  versehen  werden.

9.  Bei  offenen  Güterwagen  sind  für  den  Transport  von
Fahrzeugen  außen  an  den  Untergestellen  Ringe,  Oesen  u.  dergl.
zur  Befestigung  der  Bindeleinen  anzubringen.  Offene  Güterwagen
  mit  mindestens  1500  mm  Bordhöhe  sind  für  den  etwaigen
Transport  von  Pferden  (M.  Tr.  O.  8.  39/1)  wie  gedeckte
Güterwagen  gemäß  §.  17e  an  beiden  inneren  Langseiten  mit
Schaken  und  Ringen  zu  versehen.  (Im  Uebrigen  s.  M.  Tr.  O.
8.  40).

S.  2.

1.  Soweit  nicht  eine  dauernde  Ausstattung  ausschließlich
für  einen  Gebrauchszweck  schon  besteht,  sind  von  jeder  Bahnverwaltung
  im  Frieden  vorzusehen  und  dauernd  vorräthig  zu
halten:

(1)  sämmtliche  Ausrüstungsstücke  zum  Mannschaftstransportei



a)  für  alle  der  Verwaltung  gehörenden  Personenwagen
  4.  Klasse,

b)  für  40%  der  der  Verwaltung  gehörenden  gedeckten
Güterwagen;

(2)  sämmtliche  Ausrüstungsstücke  zum  Pferdetransporte:

a)  für  60  %  der  der  Verwaltung  gehörenden  gedeckten
Güterwagen,

b)  für  alle  zum  Pferdetransporte  geeigneten  Viehwagen.


Zu  dem  der  Berechnung  unter  (1)  b)  und  (2)  a)  zu
Grunde  zu  legenden  Bestande  gehören  auch  die  im  allgemeinen

Viehwagen.

Offene
Güterwagen.

Vorräthig  zu
haltende  Ausrüstungsstücke.