— 5 — (§§. 1 u. 2.)
45 mm lichte Weite und 100 mm lichte Länge haben.
Zum Anbinden von Vieh und ausnahmsweise auch
von Pferden in Querstellung sind an beiden Langseiten
auf je 800 mm Wandlänge Ringe anzubringen.
8. Für den Viehtransport bedürfen die Viehwagen keiner
anderen dauernd in ihnen befestigten Einrichtungen, als im
öffentlichen Verkehr hierfür vorgesehen sind. Zum Pferdetransporte
müssen sie mit den unter §. 17e, gedeckte Viehwagen
auch mit den unter §. 1,/7b vorgeschriebenen Vorrichtungen
versehen werden.
9. Bei offenen Güterwagen sind für den Transport von
Fahrzeugen außen an den Untergestellen Ringe, Oesen u. dergl.
zur Befestigung der Bindeleinen anzubringen. Offene Güterwagen
mit mindestens 1500 mm Bordhöhe sind für den etwaigen
Transport von Pferden (M. Tr. O. 8. 39/1) wie gedeckte
Güterwagen gemäß §. 17e an beiden inneren Langseiten mit
Schaken und Ringen zu versehen. (Im Uebrigen s. M. Tr. O.
8. 40).
S. 2.
1. Soweit nicht eine dauernde Ausstattung ausschließlich
für einen Gebrauchszweck schon besteht, sind von jeder Bahnverwaltung
im Frieden vorzusehen und dauernd vorräthig zu
halten:
(1) sämmtliche Ausrüstungsstücke zum Mannschaftstransportei
a) für alle der Verwaltung gehörenden Personenwagen
4. Klasse,
b) für 40% der der Verwaltung gehörenden gedeckten
Güterwagen;
(2) sämmtliche Ausrüstungsstücke zum Pferdetransporte:
a) für 60 % der der Verwaltung gehörenden gedeckten
Güterwagen,
b) für alle zum Pferdetransporte geeigneten Viehwagen.
Zu dem der Berechnung unter (1) b) und (2) a) zu
Grunde zu legenden Bestande gehören auch die im allgemeinen
Viehwagen.
Offene
Güterwagen.
Vorräthig zu
haltende Ausrüstungsstücke.