Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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der Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer und zur 
Gewerbesteuer ein für ein oder mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester 
jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. 
é 15. 
Bei Veränderung von Pfarrbezirken sowie zum Ausgleiche für erhebliche 
Aufwendungen zu Gunsten einer Kirchengemeinde kann für eine bestimmte Zahl 
von Jahren die Freilassung oder verminderte Heranziehung einzelner Steuer- 
pflichtiger beschlossen werden. 
Die Beschlüsse in den I§ 14 und 15 bedürfen der Genehmigung der 
bischöflichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde. 
  
  
  
IV. Verfahren. 
a. Ausschreibung. 
16. 
Die Veranlagung erfolgt für jedes Rechnungsjahr durch den Kirchen- 
vorstand. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 
31. März. 
Der Beschlußfassung der kirchlichen Organe bleibt überlassen, an Stelle 
des Rechnungsjahrs eine Perode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten zu 
lassen. 
17. 
In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer (§ 13 
Abs. 1) nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge bildet, stehen dem 
Kirchenvorstande die im § 63 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 
1893 (Gesetz Samml. S. 152) aufgeführten Befugnisse zu. 
Die Bestimmungen der §# 63 Abs. 3 bis 5, 79 und 81 des genannten 
Gesetzes finden sinngemäß Anwendung. 
18. 
Dem Kirchenvorstande sind von den zuständigen Staats= und Gemeinde- 
behörden diejenigen Unterlagen, deren es für die Besteuerung bedarf, auf Er- 
fordern mitzuteilen. 
139. 
Die Erhebung der Kirchensteuern ist durch eine in ortsüblicher Weise zu 
bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu machen. 
Die bischöfliche sowie die staatliche Aufsichtsbehörde ist befugt, die Bekannt- 
machung des Steuersatzes an die Steuerpflichtigen durch besondere verschlossene 
Mitteilung anzuordnen. 
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10629.) 53
	        
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