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der Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer und zur
Gewerbesteuer ein für ein oder mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester
jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist.
é 15.
Bei Veränderung von Pfarrbezirken sowie zum Ausgleiche für erhebliche
Aufwendungen zu Gunsten einer Kirchengemeinde kann für eine bestimmte Zahl
von Jahren die Freilassung oder verminderte Heranziehung einzelner Steuer-
pflichtiger beschlossen werden.
Die Beschlüsse in den I§ 14 und 15 bedürfen der Genehmigung der
bischöflichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde.
IV. Verfahren.
a. Ausschreibung.
16.
Die Veranlagung erfolgt für jedes Rechnungsjahr durch den Kirchen-
vorstand.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem
31. März.
Der Beschlußfassung der kirchlichen Organe bleibt überlassen, an Stelle
des Rechnungsjahrs eine Perode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten zu
lassen.
17.
In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer (§ 13
Abs. 1) nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge bildet, stehen dem
Kirchenvorstande die im § 63 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 (Gesetz Samml. S. 152) aufgeführten Befugnisse zu.
Die Bestimmungen der §# 63 Abs. 3 bis 5, 79 und 81 des genannten
Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.
18.
Dem Kirchenvorstande sind von den zuständigen Staats= und Gemeinde-
behörden diejenigen Unterlagen, deren es für die Besteuerung bedarf, auf Er-
fordern mitzuteilen.
139.
Die Erhebung der Kirchensteuern ist durch eine in ortsüblicher Weise zu
bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu machen.
Die bischöfliche sowie die staatliche Aufsichtsbehörde ist befugt, die Bekannt-
machung des Steuersatzes an die Steuerpflichtigen durch besondere verschlossene
Mitteilung anzuordnen.
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10629.) 53