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und anderer ... Hindernisse Aufgabe der Unternehmer bleiben
Desgleichen gehört es nicht in das Programm der deutschen
Kolonialpolitik, für die Herstellung staatlicher Einrichtungen
unter barbarischen Völkerschaften einzutreten und dort eine
unseren Anschauungen entsprechende Ordnung der Verwaltung und
Justiz herzustellen.“
Unter dem Drucke der Thatsachen hat aber die Reichsregierung
den Rahmen ihres Programmes längst überschritten.
Wenn sie dies nicht offen bekennt, mögen politische Rücksichten
den widerstrebenden F'raktionen des Reichstages gegenüber massgebend
sein. Und wenn auch für die vorerwähnte Gesetzesvorlage
die „internationale vom Reiche übernommene Verpflichtung, sich
an der Civilisirung Afrikas in gleicher Linie mit den anderen
Grossmächten Europas zu betheiligen“, als Motiv in den Vordergrund
gestellt wurde, so war dies nur der Vorwand, um gleichzeitig
die Mittel zu einer intensiven Machtentfaltung im ostafrikanischen
Schutzgebiete zu erhalten. Die Begründung des
Gesetzentwurfes betont die Nothwendigkeit der Anwerbung einer
„einheimischen Polizeimacht“ und nimmt die „Aufstellung eines
Reichskommissars“ in Aussicht.
Mit dem angeblichen Prinzipe der Nicht-Intervention in den
inneren Angelegenheiten des Schutzgebietes harmonirt schlecht
die Schlussstelle der Motive, welche die Stellung des zu entsendenden
Reichskommissars bespricht:
„Es hat sich das Bedürfniss ergeben, zur Ueberwachung der
Thätigkeit der Gesellschaft in Ostafrika ... ein ständiges
politisches Aufsichtsorgan des Reiches an Ort
und Stelle zu besitzen, welches der dortigen Vertretung der
Gesellschaft gegenüber mit durchgreifender
Autorität ausgestattet ist... Dem durch das Gesetz
in Vorschlag gebrachten Reichskommissar für Ostafrika wird
daher insbesondere das Recht zustehen müssen, die von der