Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Anlage  13.  249

gebracht,  sondern  müssen  nachdem  sie  mit  einer  zur  Bindung  der  Arseniksäure  geeigneten
Menge  Kalk  versetzt  worden  sind,  eingedampft  werden.  Das  Eindampfen  dieser  Laugen,
sowie  die  Erhitzung  von  Flüßigkeiten,  welche  gleichzeitig  Arseniksäure  und  Salzsäure  enthalten,
  darf  nur  unter  gutziehenden  Dampffängen  erfolgen.

5.  Zur  Abfuhr  der  eingedampften  Arsenikrückstände  sind  dichte,  mit  der  Aufschrift
„Arsenikkalk“  versehene  Fässer  zu  benutzen.

Die  Abfuhr  darf  nur  an  solchen  Orten  erfolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  als
dazu  geeignet  anerkannt  sind.

6.  Es  ist  ein  Giftbuch  zu  halten,  welches  das  Datum  des  Bezuges,  den  Namen
und  Wohnort  des  Lieferanten,  sowie  das  Gewicht  der  bezogenen  Arseniksäure,  ferner  das
Datum  der  Wegschaffung  der  Arsenikrückstände,  deren  Gewicht,  den  Ort,  wohin  dieselben
geschafft  werden  und  den  Namen  des  Spediteurs  nachweisen  muß.

7.  Das  Mitbringen  von  Eßwaaren  in  die  Fabrikations  -Räume  ist  den  Arbeitern
zu  untersagen.  «·  -

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eginnen.

8  9.  Unternehmer  bleibt  gehalten,  Falls  sich  ergeben  sollte,  daß  die  getroffenen
Einrichtungen  nicht  genügen,  um  Gefahren  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  in  der
Fabrik  beschäftigten  Arbeiter  oder  des  Publikums  abzuwenden,  alle  diejenigen  Einrichtungen
  zu  treffen,  welche  zur  Erreichung  größerer  Sicherheit  ihm  von  der  Polizeibehörde  vorgeschrieben
  werden.  ,

10.  In  Betreff  der  Einrichtung  der  Feuerungen  2c.  finden  die  für  konzessionspflichtige
  gewerbliche  Anlagen  überhaupt  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

Liegn.  R.-Publ.  v.  21.  Juli  1865,  A.  S.  244.

Anlage  14.

Jeder,  der  ein  Schwein  schlachtet  oder  schlachten  läßt,  ist  verpflichtet,  dasselbe  von
einem  amtlich  bestallten  Fleischbeschauer  mikroskopisch  untersuchen  zu  lassen.  Erst  dann,
wenn  vom  Fleischbeschauer  das  Attest  ausgestellt  worden:  daß  das  Schwein  trichinenfrei
besunden,  darf,  das  Fleisch  desselben  verkauft  oder  zum  Genuß  für  Menschen  zubereitet
werden.

Wird  ein  Schwein  trichinenhaltig  befunden,  so  hat  der  Fleischbeschauer  davon  sofort
der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Alle  Theile  eines  trichinenhaltigen  Schweines  müssen  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde
  resp.  deren  Organe  in  kleine  Stücke  zerschnitten,  stark  ausgekocht,  in  zwei  Meter
tiefe  Gruben  versenkt,  mit  Kalk  belegt  und  mit  Erde  und  Steinen  bedeckt  werden.  Neben
dieser  Vernichtung  wird  ferner  zugelassen,  daß  die  Bestandtheile  eines  trichinenhaltigen
Schweines  unter  polizeilicher  Aufsicht  mit  einem  hinreichenden  Zusatz  von  Schweelsäure.
kalt  eingeweicht,  hiernach  stark  ausgekocht,  das  dadurch  gewonnene  Fett  zu  technischen
Zwecken  und  der  Rest  als  Düngmittel  verwendet  werde.  »

Die  amtliche  Untersuchung  eines  geschlachteten  Schweines  wird  durch  Fleischbe—
schauer,  welche  von  der  Ortspolizeibehörde  bestallt  sind,  ausgeführt.

Gewerbetreibende,  nämlich:  Fleischer,  Schmelzer  2c.  haben  ein  Fleischbuch  mit
folgenden  Rubriken  zu  halten:  "

„Nr.,  Tag  des  Schlachtens,  Bezeichnung  des  geschlachteten  Schweines  nach  Geschlecht

und  Alter,  Angabe  des  Orts  wo  das  Schwein  herstammt  und  Name  des  Verkäufers,

  Tag  der  mitroskopischen  Untersuchung,  Attest  des  Fleischbeschauers,“

in  dieses  Buch  die  ausgeschlachteten  Schweine  am  Tage  des  Schlachtens  einzutragen
und  dasselbe  in  den  ersten  4  Rubriken  ausgefüllt,  dem  Fleischbeschauer  bei  der  mikroskopischen
  Untersuchung  mit  vorzulegen,  so  daß  Letzterer  sein  Attest  über  den  Befund  sofort
darin  eintragen  kann.  *-.

·  Den  Nichtgewerbetreibenden,  welche  ein  Schwein  schlachten  oder,  schlachten  lassen,
bleibt  freigestellt,  ein  gleiches  Fleischbuch  zu  halten.  Wollen  sie  dies  nicht,  so  müssen  sie
tch  über  jedes  ausgeschlachtete  Schwein  vom  Fleischbeschauer  ein  wie  vorstehend  erforderliches
  Attest  ausstellen  lassen  und  solches  wenigstens  drei  Monate  lang  ansbewahren.

Das  Fleischbuch  so  wie  die  vorbemerkten  Atteste  sind  der  Orts-Polizeibehörde  zur
Kontrolle  jederzeit  vorzulegen.  "

Kaufleute,  Händler  2c.,  welche  Schweinefleisch  oder  Präparate  desselben  feilhalten,
  ausgenommen  diejenigen,  welche  lediglich  Großhandel  mit  der  genannten
Waare  treiben,  haben  der  Polizeibehörde  einen  amtlichen  Nachweis  zu  erbringen,  daß  diese
Fleischwaaren  mikroskopisch  auf  Trichinen  untersucht  und  frei  davon  befunden  worden  sind.
Sie  müssen  ein  Buch  führen,  in  welches  jeder  Bezug  solcher  Waaren  spätestens  24  Stunden

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  ·  16b  -