Anlage 13. 249
gebracht, sondern müssen nachdem sie mit einer zur Bindung der Arseniksäure geeigneten
Menge Kalk versetzt worden sind, eingedampft werden. Das Eindampfen dieser Laugen,
sowie die Erhitzung von Flüßigkeiten, welche gleichzeitig Arseniksäure und Salzsäure enthalten,
darf nur unter gutziehenden Dampffängen erfolgen.
5. Zur Abfuhr der eingedampften Arsenikrückstände sind dichte, mit der Aufschrift
„Arsenikkalk“ versehene Fässer zu benutzen.
Die Abfuhr darf nur an solchen Orten erfolgen, welche von der Polizeibehörde als
dazu geeignet anerkannt sind.
6. Es ist ein Giftbuch zu halten, welches das Datum des Bezuges, den Namen
und Wohnort des Lieferanten, sowie das Gewicht der bezogenen Arseniksäure, ferner das
Datum der Wegschaffung der Arsenikrückstände, deren Gewicht, den Ort, wohin dieselben
geschafft werden und den Namen des Spediteurs nachweisen muß.
7. Das Mitbringen von Eßwaaren in die Fabrikations -Räume ist den Arbeitern
zu untersagen. «· -
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eginnen.
8 9. Unternehmer bleibt gehalten, Falls sich ergeben sollte, daß die getroffenen
Einrichtungen nicht genügen, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der in der
Fabrik beschäftigten Arbeiter oder des Publikums abzuwenden, alle diejenigen Einrichtungen
zu treffen, welche zur Erreichung größerer Sicherheit ihm von der Polizeibehörde vorgeschrieben
werden. ,
10. In Betreff der Einrichtung der Feuerungen 2c. finden die für konzessionspflichtige
gewerbliche Anlagen überhaupt geltenden Bestimmungen Anwendung.
Liegn. R.-Publ. v. 21. Juli 1865, A. S. 244.
Anlage 14.
Jeder, der ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe von
einem amtlich bestallten Fleischbeschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen. Erst dann,
wenn vom Fleischbeschauer das Attest ausgestellt worden: daß das Schwein trichinenfrei
besunden, darf, das Fleisch desselben verkauft oder zum Genuß für Menschen zubereitet
werden.
Wird ein Schwein trichinenhaltig befunden, so hat der Fleischbeschauer davon sofort
der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Alle Theile eines trichinenhaltigen Schweines müssen unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde
resp. deren Organe in kleine Stücke zerschnitten, stark ausgekocht, in zwei Meter
tiefe Gruben versenkt, mit Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt werden. Neben
dieser Vernichtung wird ferner zugelassen, daß die Bestandtheile eines trichinenhaltigen
Schweines unter polizeilicher Aufsicht mit einem hinreichenden Zusatz von Schweelsäure.
kalt eingeweicht, hiernach stark ausgekocht, das dadurch gewonnene Fett zu technischen
Zwecken und der Rest als Düngmittel verwendet werde. »
Die amtliche Untersuchung eines geschlachteten Schweines wird durch Fleischbe—
schauer, welche von der Ortspolizeibehörde bestallt sind, ausgeführt.
Gewerbetreibende, nämlich: Fleischer, Schmelzer 2c. haben ein Fleischbuch mit
folgenden Rubriken zu halten: "
„Nr., Tag des Schlachtens, Bezeichnung des geschlachteten Schweines nach Geschlecht
und Alter, Angabe des Orts wo das Schwein herstammt und Name des Verkäufers,
Tag der mitroskopischen Untersuchung, Attest des Fleischbeschauers,“
in dieses Buch die ausgeschlachteten Schweine am Tage des Schlachtens einzutragen
und dasselbe in den ersten 4 Rubriken ausgefüllt, dem Fleischbeschauer bei der mikroskopischen
Untersuchung mit vorzulegen, so daß Letzterer sein Attest über den Befund sofort
darin eintragen kann. *-.
· Den Nichtgewerbetreibenden, welche ein Schwein schlachten oder, schlachten lassen,
bleibt freigestellt, ein gleiches Fleischbuch zu halten. Wollen sie dies nicht, so müssen sie
tch über jedes ausgeschlachtete Schwein vom Fleischbeschauer ein wie vorstehend erforderliches
Attest ausstellen lassen und solches wenigstens drei Monate lang ansbewahren.
Das Fleischbuch so wie die vorbemerkten Atteste sind der Orts-Polizeibehörde zur
Kontrolle jederzeit vorzulegen. "
Kaufleute, Händler 2c., welche Schweinefleisch oder Präparate desselben feilhalten,
ausgenommen diejenigen, welche lediglich Großhandel mit der genannten
Waare treiben, haben der Polizeibehörde einen amtlichen Nachweis zu erbringen, daß diese
Fleischwaaren mikroskopisch auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden sind.
Sie müssen ein Buch führen, in welches jeder Bezug solcher Waaren spätestens 24 Stunden
Pohl, Polizeigesetze 2c. 4. Aufl. · 16b -