Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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)  die  Recurse  und  Beschwerden,  welche  über  die  Verfügungen  der  Ober-  L
Administrationen  an  den  Congreß  gelangen,  zu  erledigen;  endlich
D  die  Verfügungen  über  die  polizeilichen  und  administrativen  Gegenstände,  welche
außer  der  Competenz  der  Ober-Zoll-Administrationen  liegen,  zu  verabreden  und
ihre  provisorischen  Anordnungen  zu  bestätigen  oder  aufzuheben.

Art.  XXXVIII.

Bei  Berathung  der  in  vorhergehendem  Artikel  ad  o)  b)  und.  c)  bezeichneten  Gegenstände
  sind  die  Mitglieder  des  Congresses  an  die  Instructionen  gebunden,  welche
sie  zu  diesem  Behufe  von  ihren  respectiven  Hôfen  erhalten,  und  diesen  ist  hierin  auch
die  Ratifikation  der  Beschlüsse  vorbehalten.

In  den  ad  d)  und  e)  bezeichneten  Fällen  handelt  der  Congreß  als  Compromiß=Richter,
  und  die  Mitglieder  desselben  sind  an  keine  Instruction,  sondern  nur  an  ihre
Ueberzeugung  gebunden.

In  ein  solches  Compromiß-Gericht  kann  sich  jedoch  der  Congreß  erst  dann  verwandeln,
  wenn  er  sich  zuvor  durch  sachverständige  Männer  verstärkt  hat.

Diese  werden  von  den  General-Bevollmächtigten  nach  innerer  Ueberzeugung  gewählt,
  und  deren  Zahl  wird  sestgesest  auf  drei,  so  lange  der  Congreß  aus  vier  Bevollmächtigten
  bestebt;  auf  zwei,  wenn  derselbe  aus  fünf,  sieben  oder  neun  Bevollmächtigten
  besteht,  und  auf  einen,  wenn  er  aus  sechs,  acht  oder  zehn  Bevollmächtigten
bestehr.

Ersolgt  über  die  ad  b)  und  c)  bemerkten  Gegenstände  beine  Vereinigung,  oder
binnen  vier  Wechen  nach  Beschluß  nichr  die  Ratifikatton,  so  enrichelret  das  auf  die
obenbemerkte  Weise  zusammengese  lite  Compromiß-  Gericht.

Dagegen  können  die  Vestimmungen  des  gegenwärtigen  Grund—  Vertrags  nur
unter  allseitiger  Zustimmung  der  hohen  Mitglieder  des  Vereins  abgeändert,  erläutert
oder  mit  Zusäßen  ermohrt  werden.