Volltext : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

nehmen,  bezw.  Verträge  schliessen,  wo  solche  von  privaten  Reichsangehörigen
  noch  nicht  vorgenommen,  bezw.  geschlossen  waren.

Uebereinstimmend  behaupten  G.  MxEYER  und  v.  STENGEL
desshalb  richtig,  dass  durch  die  Uebernahme  der  Schutzherrschaft
die  von  den  privaten  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  schon
vorher  besessenen  Hoheitsrechte  auf  das  deutsche  Reich  übertragen
  und  demselben  abgetreten  worden  sind°®).

Ein  innerer  Widerspruch  der  älteren  Doktrin  liegt  meines
Ermessens  auch  desshalb  vor,  weil  sie  andererseits  doch  die
Möglichkeit  der  Staatengründung  durch  Privatpersonen  einräumt.
Wie  sollte  sich  die  Staatengründung  seitens  Privater  in  überseeischen
  Gebieten  ®)  anders  vollziehen  können,  als  dass  die
Gründer  im  Wege  der  Okkupation  die  staatliche  Herrschaftsgewalt
  bethätigen  und  immer  intensiver  ausprägen?  Zufolge  ihrer
thatsächlichen  Macht  werden  sie  sich  auch  das  Recht  beilegen,
im  Innern  eine  Rechtsordnung  und  Rechtspflege  zu  schaffen  und  eine
mehr  oder  minder  ausgedehnte  staatliche  Verwaltungsthätigkeit  zu
entfalten.  Nach  Aussen  werden  sie  mit  dem  Rechtsanspruche  auftreten,
  dass  die  Unabhängigkeit  und  das  Selbstbestimmungsrecht
des  neugegründeten  Staatswesens  geachtet  und  demselben  die
völkerrechtliche  Anerkennung  zu  Theil  werde.  Auf  dem  Umwege
der  Staatengründung  wären  doch  Privatpersonen  als  Subjekte  des
Gebietshoheitserwerbes  zugelassen.

II.  Aber  freilich  soll  die  Staatenbildung  sich  nicht  unter  dem
Schutze,  sondern  ausserhalb  des  Völkerrechtes  vollziehen,  soll
der  als  möglich  zugestandene  Gebietshoheitserwerb
seitens  Privater  stets  unter  dem  Gesichtspunkte  der

se)  Meyer  S.  155,  v.  STENGEL  8.  54.

%)  Gegen  diese  von  Twıss  beliebte  Beschränkung  der  ganzen  Streitfrage
in  territorialer  Hinsicht  erklären  sich  HEIMBURGER  und  SaLomon  8.  130.  Doch
dürfte  Gebietshoheitserwerb  durch  Private  innerhalb  Europas  geradezu  eine
Unwahrscheinlichkeit  für  die  Zukunft  bilden,  wie  er  für  die  Gegenwart  eine
rechtliche  Unmöglichkeit  darstellt.