Reichsgerichtliche Entscheldungen. 223
daß der Instanzrichter seine auf andere Zeugen gestützte
Annahme ändert, wenn er auch dritte mitbetheiligte
Personen hört. S. III 2981/80. Urtheil
vom 22. Dez. 1880. (S. 377 Ziff. 8.)
Die Strafzumessung innerhalb der gesetzlichen
Grenzen unterliegt dem freien Ermessen des Richters
und ein Rechtsirrthum ist darin nicht erkennbar,
wenn der Richter den vom Angeklagten beantragten
Beweis einer Behauptung dekhalb ablehnt, weil der
betreffende Umstand, auch wenn er wahr wäre, einen
Einfluß auf das zu bestimmende Strafmaß nicht
haben würde. S. 1I 3513/80. Urth. v. 28. Jan.
1881. (8S8§. 243, 377 Ziff. 8.)
Hat der Verurtheilte zwar bei Einlegung der
Revision beantragt, das Urtheil seinem Vertheidiger
zuzustellen, das Gericht jedoch gleichwohl das Urtheil
nur dem Angeklagten selbst zustellen lassen, so kann
dieser mit der Behauptung, er habe geglaubt, sein
Vertheidiger werde gleichfalls eine Urtheilsausfertigung
erhalten und die Revision rechtzeitig begründen,
nicht gehört werden, die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
nicht anfechten bezhw. Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht verlangen. S. J
287/81. Urth. vom 24. Jannar 1881. (S. 383
Abs. 2 und 8. 44.) -
Die Revision, bei deren schriftlicher Ausführung
der Vertheidiger des Angeklagten erklärte, daß, wenn
in Anwendung des §. 394 Abs. 2 der StPO. die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das Schwurgericht zurückzuverweisen sein
würde, Namens des Angeklagten auf das Rechts-