Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  223

daß  der  Instanzrichter  seine  auf  andere  Zeugen  gestützte
  Annahme  ändert,  wenn  er  auch  dritte  mitbetheiligte
  Personen  hört.  S.  III  2981/80.  Urtheil
vom  22.  Dez.  1880.  (S.  377  Ziff.  8.)

Die  Strafzumessung  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  unterliegt  dem  freien  Ermessen  des  Richters
und  ein  Rechtsirrthum  ist  darin  nicht  erkennbar,
wenn  der  Richter  den  vom  Angeklagten  beantragten
Beweis  einer  Behauptung  dekhalb  ablehnt,  weil  der
betreffende  Umstand,  auch  wenn  er  wahr  wäre,  einen
Einfluß  auf  das  zu  bestimmende  Strafmaß  nicht
haben  würde.  S.  1I  3513/80.  Urth.  v.  28.  Jan.
1881.  (8S8§.  243,  377  Ziff.  8.)

Hat  der  Verurtheilte  zwar  bei  Einlegung  der
Revision  beantragt,  das  Urtheil  seinem  Vertheidiger
zuzustellen,  das  Gericht  jedoch  gleichwohl  das  Urtheil
nur  dem  Angeklagten  selbst  zustellen  lassen,  so  kann
dieser  mit  der  Behauptung,  er  habe  geglaubt,  sein
Vertheidiger  werde  gleichfalls  eine  Urtheilsausfertigung
  erhalten  und  die  Revision  rechtzeitig  begründen,
nicht  gehört  werden,  die  Versäumung  der  Revisionsbegründungsfrist
  nicht  anfechten  bezhw.  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  nicht  verlangen.  S.  J
287/81.  Urth.  vom  24.  Jannar  1881.  (S.  383
Abs.  2  und  8.  44.)  -

Die  Revision,  bei  deren  schriftlicher  Ausführung
der  Vertheidiger  des  Angeklagten  erklärte,  daß,  wenn
in  Anwendung  des  §.  394  Abs.  2  der  StPO.  die
Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  das  Schwurgericht  zurückzuverweisen  sein
würde,  Namens  des  Angeklagten  auf  das  Rechts-