626 Wirtschaftspflege; Land= und Forstwirtschaft. § 346.
Verfahrens ein Verzeichnis auf. Alle übrigen Wasserläufe gehören zur
dritten Ordnung.1) — Sonstige Gewässer sind das wild (oberirdisch
außerhalb der Wasserläufe) sich ansammelnde Wasser (Tagewasser), das
unterirdische Wasser (Grundwasser) und die Seen ohne Abfluß. Uber das
wilde Wasser kann der Grundeigentümer frei verfügen; doch darf er,
abgesehen von Veränderungen in der wirtschaftlichen Benutzung der Grundstücke,
den Wasserablauf nicht künstlich so verändern, daß die tiefer liegenden
Grundstücke belästigt werden. Der Eigentümer kann auch das abfließende
Wasser von seinen Grundstücken abhalten, muß jedoch — unter Umständen
gegen Entschädigung — das nicht anderweitig von dem höher liegenden
Grundstücke abzuleitende Wasser aufnehmen, wenn der Vorteil des höher
liegenden Eigentümers den Schaden des tiefer liegenden überwiegt (Vorflut).))
Der Grundeigentümer darf, soweit es sich nicht um gewöhnliche
Bodenentwässerungen handelt, das unterirdische Wasser nicht dauernd
über das Haushaltungsbedürfnis hinaus zutage fördern, sobald andere
dadurch benachteiligt werden und abflußlose Seen nicht ablassen oder
erheblich senken.3)
Die Benutzung der Wasserläufe beruht auf Eigentum (Abs. 3),
Gemeingebrauch (Abs. 4) oder Verleihung (Abs. 5). Daneben sind auf
besonderem Titel beruhende ältere Rechte aufrecht erhalten; sie erlöschen
jedoch nach 10 Jahren, wenn sie nicht in das Wasserbuch (Abs. 10) eingetragen
werden. Sonstige Rechte bleiben nur insoweit und so lange aufrecht
erhalten, als rechtmäßige Anlagen zu ihrer Ausübung vorhanden sind.“)
Alle danach Berechtigten unterliegen im öffentlichen Wohlfahrtsinteresse
gewissen polizeilichen Beschränkungen. Das Einbringen fester und
schlammiger Stoffe und das Hanf= und Flachsröten ist verboten. Die Benutzung
kann in begrenztem Umfange untersagt oder beschränkt werden.
Anlagen an Wasserläufen 1. und 2. Ordnung fordern Genehmigung; durch
Polizeiverordnung kann diese auch für natürliche Wasserläufe 3. Ordnung
ind für Anlagen innerhalb eines bestimmten Abstandes von der Ulferlinie
vorgeschrieben werden. Dic über den Gemeingebrauch hinausgehende Eineitung
flüssiger Stoffe in einen Wasserlauf ist der Polizeibehörde anzu-
1) Wasserh. § 1—6 nebst Anlage. polizeilichen Genehmigung § 204; das
Erste Ausf. Anw. betr. Aufstellung der Eigentumsrecht an abflußlosen Seen ist
Verzeichnisse für Wasserläufe 2. Ordnung ähnlich wie bei Wasserläufen (Abs. 3
!G6. April 13 (LM. 161). geregelt 8 205. — Eine Benutung der
2) Das. §. 196—198, 330 u. (Durch-Wasserläufe, die den Grundwasserstand
eitung zu einem Wasserlauf) 332; verb. verändert, ist verboten; Bodenentwässe
535, 337 u. (Verfahren) 340, 341, fernerungen unterliegen jedoch keiner Be
3899. schränkung 8 41; verb. § 50 Abs. 3, 155
2) Das. 199—202; Verleihung derAbs. 3, 159 Abs. 2, 331 Abf. 2.
anach dem Eigentümer nicht zustehenden 4) WG. J 42, 379—382. Die im
echte an diesen oder mit seiner Zu W. als Zwangsrechte in einem de
timmung an einen anderen 8 203; die sonderen Abschnit: aufgeführten Rechte
sortleitung unterirdischen Wassers zum (7* 330—341) sind an den betreffender
sebrauch oder Verbrauch bedarf der I Stellen (Anm. 8—10 u. 15) eingefügt.