Metadaten : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

626  Wirtschaftspflege;  Land=  und  Forstwirtschaft.  §  346.

Verfahrens  ein  Verzeichnis  auf.  Alle  übrigen  Wasserläufe  gehören  zur
dritten  Ordnung.1)  —  Sonstige  Gewässer  sind  das  wild  (oberirdisch
außerhalb  der  Wasserläufe)  sich  ansammelnde  Wasser  (Tagewasser),  das
unterirdische  Wasser  (Grundwasser)  und  die  Seen  ohne  Abfluß.  Uber  das
wilde  Wasser  kann  der  Grundeigentümer  frei  verfügen;  doch  darf  er,
abgesehen  von  Veränderungen  in  der  wirtschaftlichen  Benutzung  der  Grundstücke,
  den  Wasserablauf  nicht  künstlich  so  verändern,  daß  die  tiefer  liegenden
Grundstücke  belästigt  werden.  Der  Eigentümer  kann  auch  das  abfließende
Wasser  von  seinen  Grundstücken  abhalten,  muß  jedoch  —  unter  Umständen
gegen  Entschädigung  —  das  nicht  anderweitig  von  dem  höher  liegenden
Grundstücke  abzuleitende  Wasser  aufnehmen,  wenn  der  Vorteil  des  höher
liegenden  Eigentümers  den  Schaden  des  tiefer  liegenden  überwiegt  (Vorflut).))
  Der  Grundeigentümer  darf,  soweit  es  sich  nicht  um  gewöhnliche
Bodenentwässerungen  handelt,  das  unterirdische  Wasser  nicht  dauernd
über  das  Haushaltungsbedürfnis  hinaus  zutage  fördern,  sobald  andere
dadurch  benachteiligt  werden  und  abflußlose  Seen  nicht  ablassen  oder
erheblich  senken.3)

Die  Benutzung  der  Wasserläufe  beruht  auf  Eigentum  (Abs.  3),
Gemeingebrauch  (Abs.  4)  oder  Verleihung  (Abs.  5).  Daneben  sind  auf
besonderem  Titel  beruhende  ältere  Rechte  aufrecht  erhalten;  sie  erlöschen
jedoch  nach  10  Jahren,  wenn  sie  nicht  in  das  Wasserbuch  (Abs.  10)  eingetragen
  werden.  Sonstige  Rechte  bleiben  nur  insoweit  und  so  lange  aufrecht
erhalten,  als  rechtmäßige  Anlagen  zu  ihrer  Ausübung  vorhanden  sind.“)
Alle  danach  Berechtigten  unterliegen  im  öffentlichen  Wohlfahrtsinteresse
gewissen  polizeilichen  Beschränkungen.  Das  Einbringen  fester  und
schlammiger  Stoffe  und  das  Hanf=  und  Flachsröten  ist  verboten.  Die  Benutzung
  kann  in  begrenztem  Umfange  untersagt  oder  beschränkt  werden.
Anlagen  an  Wasserläufen  1.  und  2.  Ordnung  fordern  Genehmigung;  durch
Polizeiverordnung  kann  diese  auch  für  natürliche  Wasserläufe  3.  Ordnung
ind  für  Anlagen  innerhalb  eines  bestimmten  Abstandes  von  der  Ulferlinie
vorgeschrieben  werden.  Dic  über  den  Gemeingebrauch  hinausgehende  Eineitung
  flüssiger  Stoffe  in  einen  Wasserlauf  ist  der  Polizeibehörde  anzu- 



 

1)  Wasserh.  §  1—6  nebst  Anlage.  polizeilichen  Genehmigung  §  204;  das
Erste  Ausf.  Anw.  betr.  Aufstellung  der  Eigentumsrecht  an  abflußlosen  Seen  ist
Verzeichnisse  für  Wasserläufe  2.  Ordnung  ähnlich  wie  bei  Wasserläufen  (Abs.  3
!G6.  April  13  (LM.  161).  geregelt  8  205.  —  Eine  Benutung  der

2)  Das.  §.  196—198,  330  u.  (Durch-Wasserläufe,  die  den  Grundwasserstand
eitung  zu  einem  Wasserlauf)  332;  verb.  verändert,  ist  verboten;  Bodenentwässe
535,  337  u.  (Verfahren)  340,  341,  fernerungen  unterliegen  jedoch  keiner  Be

3899.  schränkung  8  41;  verb.  §  50  Abs.  3,  155
2)  Das.  199—202;  Verleihung  derAbs.  3,  159  Abs.  2,  331  Abf.  2.
anach  dem  Eigentümer  nicht  zustehenden  4)  WG.  J  42,  379—382.  Die  im

echte  an  diesen  oder  mit  seiner  Zu  W.  als  Zwangsrechte  in  einem  de
timmung  an  einen  anderen  8  203;  die  sonderen  Abschnit:  aufgeführten  Rechte
sortleitung  unterirdischen  Wassers  zum  (7*  330—341)  sind  an  den  betreffender
sebrauch  oder  Verbrauch  bedarf  der  I  Stellen  (Anm.  8—10  u.  15)  eingefügt.