Aummer 38
"4
7 Malz- und Gerstenkontingente.
Nachstehend folgt Abdruck der Bundesratsbekanntmachung
vom 31. Januar er. über die
Herabletzung der Malz= und Gerstenkontingente
und des gemeinsamen Generallommando-Erlasses
vom gleichen Tage samt Geschäftsordnung
der Verteilungsstelle zur Kenntnis und Darnachachtung
der Beteiligten.
Nokenh#im, den 5. Februar 1916.
Stadtmagistrat.
Bekanntmachung.
über die Lerabsetzung der Malz= und Gerstenkonlingente
der gewerblichen Bierbrauereien für die
Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oltober
—
Vom 31. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des
Guelebes über die Ermächtigung des Bundesrats
wirtschaftlichen Mahnahmen usw. vom 4.
August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 327) folgende
Verordnung erlassen.
§ 1. Die auf Grund des § 20 der Bekanntmachung
über den Verlehr mit Gerste aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt
S. 384) für die Bierbrauereien festgesetzten
tble werden um ein Fünftel
herabgesetzt ierbrauereien haben
die Gerste, die sie über das herabgesetzte
Gerstenkontingent hinaus
bereits bezogen haben, der Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung
zur Verfügung zu slellen;
soweit diese Gerste bereits vermälzt
ist, it. das Malz' zur Verfü—
gung zu stell
8 2. Die auf Gund der Belanntmachung,
betr. Einschränkung von Malzverwendung in
den Bierbrauereien, vom 15. Februar 19152
(Reichsgesetzblatt S. 97) auf das vierte Vierteljahr
des Jahres 1915, die drei ersten Vierteljahre
des Jahres 1916 und den Monat Oltober
1916 entfallenden Malzmengen (Malzlontingente)
werden um ein Fünftel herabgesetzt.
Als auf den Monat Oktober entfallend ist hiebei
ein Drittel der für das vierte Vierteljahr
des Jahres 1916 berechneten Malzmenge anzusehen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Vorschriften.
ro—— sind die in dem vierten Vierteljahr
das nach dieser Verordnung gekürzte
— hinaus verwendeten Malzmengen
von den in gleicher Weise gekürzten Malzkmiegenten
für die Zeit vom 1.
Oktober 1916 abzuziehen. Der Abzug erfolgt
in der Regel in jedem Vierteljahre und
im Oktober 1916 nach dem Verhältnis des für
jeden dieser Zeitraäume festgesetzten Malzkontingents.
8 3. Es bleibt vorbehalten, die Eersten. und
Malzkontingente statt um ein Fünftel (88 1
und 2) um ein Viertel herabzusetzen.
Die Bierbrauereien haben, falls sie mehr Ger.
ste als deei Viertel ihres Kontingents bezogen
ben, die mehr bezogene äe oweit sie
K. Etaateminiserium des Innern.
Vekanntachung
über die „Bayerische Zugochsenvermittlung“.
Aus Grund der UAerordnung des Bundesrats zur Ergänzung der zna#ansig. Kommt eine Einigung nicht zu
BVerennkimochung über die Errichtung von Frlmrestenen und die ich die von der roi nohi isna
Wohusenegeln vom i . Esb *!4½“ b L amhi endgüllg festgeiecht
v rovember 1915 nBl. 728 uird folgendes ange- *n uhe rein die
8 7. Die ayeri
Fr. r- der Beschaffung, des Absatzes und der Preise mittelbaren Aussicht Ven
idi 2
tba — Er ttögt die 25 eichnung
ochsendermiitlung“ und hat seinen Sitz in
Für ihn gilt die unten abgedruckte Satzung.
5 2, Dem Verbande gehören an:
1. der Bayerische Landwirtschaftsrat,
2. die landwirtschaftlichen Kreisausschüsse,
3. die Rinderzuchtverbände in Banern,
4. die Zenttalstelle
4
5. der Landesverband bayerischer Viehhändler.
5 3 Mer
leinen Bedarf bei der „
§ 4, Zuge(Ar teiephln rse in Bayern zum
nhee nur von Personen erworben werden,
Ener ren Namen lautenden,
n — Auswe islatie be
gilt Personen, die *
4. a h
t n 10 Mark e
Ne rte *
Inhaber N Viehhandel u
mmachung
zurükgenommen werden.
m
“ Inordmung 4#ed Fergee. delt.
In Falle der E ist A lofort an die „Bayerische
en e,eln
Di.e
# chsen itil s
11 a
na mi —— gn ugo werminlung nn
Januar bis
München, Theatinerstraße 21
für genossenschaftliche Miehverwertung in
Zugochsen un- eigenen Gebrauch erwerben will,
erischen Zugochlenvermittlung“
n 3
die sich im
von ver, Baherischen
in
Zugochsenhandel kommisdie
Seumr der Ausweiskarte kann eine
Die ur an uoer erlässige Personen und nur nach
Mapßgabe, des lan#eischcsuchen Sebüsaisten erteilt werden. Sie lann
Sie m Lrogenommen werden
—“ mird oder wenn er
auf Grund dieser BVekannmachung ergangenen
r# rnn FusÜbung seinen Gewerbes bel
n ernt Kontrollorganen vorzuwe I
den
HSungen vorschreiden, unter denen 55# —
NRNosenhcmer Unzeiger
nach 8 1 abgellefert ist, bls zum 31. März
its zur Vorfügung der Jentrasstelle zur 2h
schaffung der Heeresverpflegung zu halten.
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen
Bestimmungen zur Ausführung der
§5 1, 3 Abs. 2 und regelt das Verfahren. Er
kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft
werden.
8 5. Die Vorschriften in den 88 1 bis 4
finden nur auf gewerbliche Bierbrauereien Anwendung.
8§8 6. Auf die Malzkontingente der Bierbrauereien
ist Malz, das aus dem Ausland eingeführt
wird, anzurechnen. Das im Inland
aus. ausländischer Gerste hergestellte Malz steht
dem aus inländischer Gerste hergestellten Malz
gleich. Das anzurechnende ausländische alzt
ist nach dem in § 20 der Bekanntmachung über
den Verlehr mit Gerste aus dem Erntesahr 1915
vom 28. Juni 1915 vorgesehenen Maßstab auf
die Gerstenkontingente (§ 1) anzurechnen.
Ausgenommen ist ausländisches Malz, das
eine Bierbrauerei bis zum 15. Februar 1916
auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung abgeschlossen worden
sind, einführt und bis zum 31. März 1916
verarbeitet.
§54 der Bekanntmachung, betr. Einschränkung.
der Malzverwendung in den Bierbrauereien vom
15. Februar 1915, wird aufgehoben.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von
Abs. 1 Sat 1 zulassen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündung in Kraft.
Der Reichslanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Auherkrafttretens.
Berlin, den 31. Januar 1916.
Der Stelloertreter n dea Nreichskanzlers:
lbrü
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Malzkontingenten.
Die Stellvertretenden Generalkommandos
I., 2., 3. Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund
des Trt. 4 Nr. 2 K. Z. G. folgende Anordnungen:
§ 1.
Zur Regelung des Verkehrs mit Malzkontingenten
wird beim stellvertretenden Generalkommando
1. B. A.-K. eine Verteilungsstelle
errichtet, die die Bezeichnung „Bayerische Verie
für Malzkontingente in München“
*— ge Durchführung der geschäftlichen Aufgaben
der Verteilungsstelle, rn der Gersten-Verwertungsgesellschaft
m „ Zweigniederlas.
sung. für Bayern r. d. 99 und zwar auch für
e Pfalz ũbertragen. Sie ist hiebei der Verteilungsstelle
für Malzkontingente unterstellt.
Die Geschäftsordnung wird vom stellvertre.
tenden Generalkommando 1. B. A--K. erlasen.
82.
Wer ein nicht voll ausgenütztes Malzkontin.
gent erwerben will, hat sich der Vermittlung der
*2
kausen und zu verkausen haben.
und wohin zu liesern habrn.
nehm Agung der „Banyerischen
sie zu liefern sind
Abgabe und Uebernabme
Mit Gesängnis bus
. 5
Baverische 1500 t wird bestraft:
J-—
keennisiiombuery. e
rischen
E
derweigert.
vorzeigt,
r
lann
anmelden. ri oder ausfũhren
wede der Weiler-Zugochsen-
Sie kann vorschreiben, wo sie zu kaufen
Wer Ochsen aus Barern ausfuhren will, dedarf dazu der Oe,
Zunochsenvermittlung“.
Sie kann die Zugochsen selbut übernehmen oder beirimmen, wohin
iind von der Einigung uber den Preis
. ByeischeN
zagochsenvermittlung"“
„Bancriichen Fleischversorgungsstelle“.
iu 6 Monaten oder mit Geldstrase bis zu
in Bayern Zugochsen un zweg der Weiterverauher ung oder
Pwaschsenwenneriunge allsgestellen Ausweiskaorte zu sein.
. wer im Falle des Widetrufs die
3. wer auf Verlangen eines Kontrollorgans die Ausweiskarte nicht
4l.0] mer den ausf Grund dieser Vekanntmachung getrossenen Anordnungen
der „Bayerischen Zugochsenwermitlung“ zumiderhandel.
5. Furr Zugochsen aus Bouen- Lobe die vorgeschriedene Genehmigung
8 e Bekan 4ae n tritt am 14. Februar 1919 in Krafst.
Müncher, den 9. Fedruar 1916.
Dr. Freiderr von Soden- Fraunhofen.
Verteilungsstelle für Malzkontingente zu bedienen.
83.
Wer ein nicht voll busgenüctes Malzkontingent
veräußern will es der Gersten-Verwertungsgesellschaft
m. i H., Zwei
sung für Bayern r. d. Rh. in Mu
Angabe von Menge und Zeitraum anzubieten.
Jeder Handel mit Braumalz ist verboten.
Malz und auf Braukontingente gelieserte
Gerste dürfen nur zusammen mit dem Malzkontingent
und nur zum Gestehungspreise veräu.
bert werden und sind mit dem Malzkontingente
der Gersten-Verwertungsgesellschaft anzubieten.
Der Gestehungspreis wird im Zweifel auf Antrag
der Verteilungsstelle vom stellvertretenden
Generalkommando 1. B. A.-K. endgültig fest.
gesetzt.
§ 4.
Die Gersten-Verwertung-gesellschaft zahlt für
das Kontingent einen Uebernahmepreis von
25 Mark für den Doppelzentner.
95.
Die Kontingente werden nur an Brauereien
abgegeben, die sich verpflichten, auf ihren Brauftällen
ausschließlich nur mehr Bier von minde
stens 9 Prozent Stammwürze herzustellen.
Bei der Zuteilung werden in erster Linie
Brauereien des gleichen Versorgungsgebietes
berücksichtigt.
Die amtliche umschreibung des Kontingents
wird von der Gersten-Verwertungsgesellschaft
nach Anweisung der Verteilungsstelle für Malzkomingente
veranlaßt.
87.
Vom Erwerber des Kontingents wird von
der Gersten-Verwertungsgesellschaft neben dem
Uebernahmepreis des § 4 ein Zuschlag von
3 Mark für jeden angefangenen Doppelzentner
erhoben.
Von diesem Aufschlage werden die Verwaltungskosten
sowie alle sonstigen Aufwendungen
bestritten.
88.
Wer den ihm nach §§ 2, 3, 5 Abs. I obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Beim Vorliegen mildernder Umstände kann
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark erkannt werden.
89.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februm
1916 in Kraft.
tritt die Bekanntmachung über den Handel mit
Malzkontingenten vom 11. Dezember 1915 außer
Wirksamkeit.
Munhen Würzburg, Nürnberg, den 31. Januar
1916
Der iello. Kommandierende General
Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
2. Bayer. Armeekorps:
von Pflaum.
Der stello. Kommandierende General
3. Bayer. Armeekorps:
von König.
ande, so wird der Preis
ausgestelilen Sach-Zugochsenvermittlung“.
untersteht der un ;
im Besitze einer von der „Banc,
Zurückgabe der Ausweiskarte
wenn
den
veeter Be- o
debnard Schn
Jetrtistesbentepflianzze
für mone selt Jahren bekannten Knolleobegoolec.
ofLerlere dleselben in gefüllten, rlesigen
Aben dunkelrot. rosa, kupferrot, gelb un
##D 2.— anu### # kus. —
Halache, riesige, Gosse Blumen bringend 218
12 atslelt Ili. 1.0 As Stuek nur Mi. A.-Wu
Slo aed #. melne shs
### KasunNs —
#ose hucke en in
n Gebu#
dSs#onst u porto frei
Telegramm-Adresse:
Mit dem gleichen Zeitpunke
Mittwoch, 16. Februar 1916
Geschäsftsordnung
der Bayeischen Verlellungs#elle für
Malzken##ingensie in Müuche#n
Cnostraße 11. Fernsprecher 50 218.
Malzkontingente München.
1. Die Durchfuhrung der geschöftlichen Aufgaben
der Bayerischen Verteilungsstelle fur
Malzlontingenie in München ist der Gerslenverwertungogesellschaft
m. b. H., Zweig
niederlassung fur Bayern r. d. Rh. in München,
Otlostraße 11, im Ehrenamie übertragen.
2. Alle Angebote von Malzkonlingenten und
alle Zuteilungsantrage sind schriftlich an
die Bayerische Verteilungsstelle fur Malzlontingente
in München, O ttostraße #1.r
(ersten Verwertungsgesellschaft m. b. *
Zwcigniederlassung für Bapern r. d. Rh. in
Munchen, zu richten.
3. Jedes Angebot hat die Hohe des abzugebenden
Kontingents und den Zeitraum
seiner Gultigleit zu enthalten. Auf dem
Angebote muß von der zuständigen Steuerbehörde
benaligt sein, daß die Uebertragung
nach Maßgabe des noch zur Verfüu-Jung
sichenden Maljzkontingents zulässig ist.
4. Jeder Antrag auf Zuteilung von Malzkontingenten
hat die gewünschte Kontingenthohe
und den Zeilraum ihrer Gültigleil,
sowie o#c schri tliche Verpflichiung des
Antragsiellere zu emhalten, auf seinen
Brauflatten ausschließlich Bier von mindesiens
6 Prozent Stamm###xzzegehalt herzuficlien.
5. Die Brauerei, der ein Kontingent zugesein
worden iit, hat den Uebernahmepteis
von 25 Märk für den Doppelzentner, sowie
den Juschlag von 3 Mark fur jeden angesangenen
Doppeizentner sofort nach Empsang
der Rechnung zu bezahlen.
6. Die Ausjahlung des Uebernahmepreises an
die Verängerer des Kontingents erfolgt
erst nach der amtlichen Umschreibung des
Kontingento gegen Vorlage der steueramtlichen
Bescheinigung.
Die Umschreit#ung der Kontingente wird
von der GVersten-Verwertungsgesellschaft bei
der fur die veraußernde Brauerei zuständigen
Sleuerbehörde unier Angabe der
Menge, des Zeitraumes der Gültigkeit und
der erwerbenden Brauereci veranlaßt.
7. Die Unkoften der Verteilungsstelle und der
Gerilen-Verwertungegesellschaft werden aus
den Zuschlägen bestritten.
Aeber einen etwa verbleibenden Ueberschuß
verfügt nach Auflösung der Bayer.
Verteilungsstelle für Malzkontingente in
München das siellvertretende Generalkommando
1. B. A. K. unter Beiziehung eines
Ausschusses.
Der Ueberschuß wird zu gemeinnützigen
JZwecken fur Brauereien, insbesondere zur
Milderung von Kriegoschäden, verwendet.
8. Aenderungen der Geschäftsordnung bleiben
vorbehalten.
München, den 31. Jannar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Stfandt-inematcgrany
Miutwoch, den 16. und Donnerstag, den 17. Februar
Die neuesten Aufnahmen vom Kriegsschauplatz.
„Der König.“
mit Albert Bassermann in der Hauprolle.
Min · Iot epi-Sa
Platn c#:
in 4 Aklen.
Panline als Brodträgerin. vunoris.
Polidors Heldenmuüt. Humorit.
Die Minensänger der Bretagne.
Drama in 1.
Fruchternte in ven Tropen.
col. Naturaufnahme.
Als Ersat für Rupfrr.
Um die leeren Kachenwände wieder zu dekori##ren empsehle
mich zum Verkunfern von Weißtblechmobeln
welche nichl gepuhl werden beuuchen.
Muster bei Heru Spenglermeister Zimwermann in Schaufenster
Anton H####a#s, Galvanische Anstalk.
2140