Full text : Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918

Aummer  38

"4

7  Malz-  und  Gerstenkontingente.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  Bundesratsbekanntmachung
  vom  31.  Januar  er.  über  die
Herabletzung  der  Malz=  und  Gerstenkontingente
und  des  gemeinsamen  Generallommando-Erlasses
  vom  gleichen  Tage  samt  Geschäftsordnung
der  Verteilungsstelle  zur  Kenntnis  und  Darnachachtung
  der  Beteiligten.

Nokenh#im,  den  5.  Februar  1916.

Stadtmagistrat.

Bekanntmachung.
über  die  Lerabsetzung  der  Malz=  und  Gerstenkonlingente

  der  gewerblichen  Bierbrauereien  für  die
Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Oltober
—
Vom  31.  Januar  1916.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des

Guelebes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
wirtschaftlichen  Mahnahmen  usw.  vom  4.

August  1914  (Reichsgesetzblatt  S.  327)  folgende
Verordnung  erlassen.

§  1.  Die  auf  Grund  des  §  20  der  Bekanntmachung

  über  den  Verlehr  mit  Gerste  aus  dem

Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  (Reichsgesetzblatt
  S.  384)  für  die  Bierbrauereien  festgesetzten
  tble  werden  um  ein  Fünftel
  herabgesetzt  ierbrauereien  haben
  die  Gerste,  die  sie  über  das  herabgesetzte
  Gerstenkontingent  hinaus
bereits  bezogen  haben,  der  Zentralstelle
  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung
  zur  Verfügung  zu  slellen;
  soweit  diese  Gerste  bereits  vermälzt
  ist,  it.  das  Malz'  zur  Verfü—
gung  zu  stell

8  2.  Die  auf  Gund  der  Belanntmachung,
betr.  Einschränkung  von  Malzverwendung  in
den  Bierbrauereien,  vom  15.  Februar  19152
(Reichsgesetzblatt  S.  97)  auf  das  vierte  Vierteljahr
  des  Jahres  1915,  die  drei  ersten  Vierteljahre
  des  Jahres  1916  und  den  Monat  Oltober
  1916  entfallenden  Malzmengen  (Malzlontingente)
  werden  um  ein  Fünftel  herabgesetzt.

Als  auf  den  Monat  Oktober  entfallend  ist  hiebei
  ein  Drittel  der  für  das  vierte  Vierteljahr
des  Jahres  1916  berechneten  Malzmenge  anzusehen.


Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen
  zur  Ausführung  dieser  Vorschriften.
ro——  sind  die  in  dem  vierten  Vierteljahr

das  nach  dieser  Verordnung  gekürzte
—  hinaus  verwendeten  Malzmengen
  von  den  in  gleicher  Weise  gekürzten  Malzkmiegenten
  für  die  Zeit  vom  1.
Oktober  1916  abzuziehen.  Der  Abzug  erfolgt
  in  der  Regel  in  jedem  Vierteljahre  und
im  Oktober  1916  nach  dem  Verhältnis  des  für
jeden  dieser  Zeitraäume  festgesetzten  Malzkontingents.


8  3.  Es  bleibt  vorbehalten,  die  Eersten.  und
Malzkontingente  statt  um  ein  Fünftel  (88  1
und  2)  um  ein  Viertel  herabzusetzen.

Die  Bierbrauereien  haben,  falls  sie  mehr  Ger.

ste  als  deei  Viertel  ihres  Kontingents  bezogen
ben,  die  mehr  bezogene  äe  oweit  sie

K.  Etaateminiserium  des  Innern.

Vekanntachung

über  die  „Bayerische  Zugochsenvermittlung“.

Aus  Grund  der  UAerordnung  des  Bundesrats  zur  Ergänzung  der  zna#ansig.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu
BVerennkimochung  über  die  Errichtung  von  Frlmrestenen  und  die  ich  die  von  der  roi  nohi  isna
Wohusenegeln  vom  i  .  Esb  *!4½“  b  L  amhi  endgüllg  festgeiecht
v  rovember  1915  nBl.  728  uird  folgendes  ange-  *n  uhe  rein  die

8  7.  Die  ayeri
Fr.  r-  der  Beschaffung,  des  Absatzes  und  der  Preise  mittelbaren  Aussicht  Ven

idi  2
tba  —  Er  ttögt  die  25  eichnung

ochsendermiitlung“  und  hat  seinen  Sitz  in
Für  ihn  gilt  die  unten  abgedruckte  Satzung.
5  2,  Dem  Verbande  gehören  an:
1.  der  Bayerische  Landwirtschaftsrat,
2.  die  landwirtschaftlichen  Kreisausschüsse,
3.  die  Rinderzuchtverbände  in  Banern,
4.  die  Zenttalstelle

4
5.  der  Landesverband  bayerischer  Viehhändler.
5  3  Mer
leinen  Bedarf  bei  der  „
§  4,  Zuge(Ar  teiephln  rse  in  Bayern  zum
nhee  nur  von  Personen  erworben  werden,
Ener  ren  Namen  lautenden,
n  —  Auswe  islatie  be
gilt  Personen,  die  *
4.  a  h
t  n  10  Mark  e

Ne  rte  *

Inhaber  N  Viehhandel  u
mmachung

zurükgenommen  werden.
m
“  Inordmung  4#ed  Fergee.  delt.

In  Falle  der  E  ist  A  lofort  an  die  „Bayerische

  en  e,eln
Di.e

#  chsen  itil  s
11  a
na  mi  ——  gn  ugo  werminlung  nn

Januar  bis

München,  Theatinerstraße  21

für  genossenschaftliche  Miehverwertung  in

Zugochsen  un-  eigenen  Gebrauch  erwerben  will,
erischen  Zugochlenvermittlung“

n  3

die  sich  im

von  ver,  Baherischen
in

Zugochsenhandel  kommisdie
  Seumr  der  Ausweiskarte  kann  eine

Die  ur  an  uoer  erlässige  Personen  und  nur  nach
Mapßgabe,  des  lan#eischcsuchen  Sebüsaisten  erteilt  werden.  Sie  lann
Sie  m  Lrogenommen  werden

—“  mird  oder  wenn  er
auf  Grund  dieser  BVekannmachung  ergangenen

r#  rnn  FusÜbung  seinen  Gewerbes  bel
n  ernt  Kontrollorganen  vorzuwe  I

den
HSungen  vorschreiden,  unter  denen  55#  —

NRNosenhcmer  Unzeiger

nach  8  1  abgellefert  ist,  bls  zum  31.  März

its  zur  Vorfügung  der  Jentrasstelle  zur  2h
schaffung  der  Heeresverpflegung  zu  halten.

§  4.  Der  Reichskanzler  erläßt  die  erforderlichen
  Bestimmungen  zur  Ausführung  der
§5  1,  3  Abs.  2  und  regelt  das  Verfahren.  Er
kann  anordnen,  daß  Zuwiderhandlungen  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft
werden.

8  5.  Die  Vorschriften  in  den  88  1  bis  4
finden  nur  auf  gewerbliche  Bierbrauereien  Anwendung.


8§8  6.  Auf  die  Malzkontingente  der  Bierbrauereien
  ist  Malz,  das  aus  dem  Ausland  eingeführt
  wird,  anzurechnen.  Das  im  Inland
aus.  ausländischer  Gerste  hergestellte  Malz  steht
dem  aus  inländischer  Gerste  hergestellten  Malz
gleich.  Das  anzurechnende  ausländische  alzt
ist  nach  dem  in  §  20  der  Bekanntmachung  über
den  Verlehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntesahr  1915
vom  28.  Juni  1915  vorgesehenen  Maßstab  auf
die  Gerstenkontingente  (§  1)  anzurechnen.

Ausgenommen  ist  ausländisches  Malz,  das
eine  Bierbrauerei  bis  zum  15.  Februar  1916
auf  Grund  von  Verträgen,  die  vor  dem  Inkrafttreten
  dieser  Verordnung  abgeschlossen  worden
  sind,  einführt  und  bis  zum  31.  März  1916
verarbeitet.

§54  der  Bekanntmachung,  betr.  Einschränkung.
der  Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien  vom
15.  Februar  1915,  wird  aufgehoben.

Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von

Abs.  1  Sat  1  zulassen.

§  7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Reichslanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des
Auherkrafttretens.

Berlin,  den  31.  Januar  1916.

Der  Stelloertreter  n  dea  Nreichskanzlers:

lbrü

Bekanntmachung

über  den  Verkehr  mit  Malzkontingenten.


Die  Stellvertretenden  Generalkommandos
I.,  2.,  3.  Bayer.  Armeekorps  erlassen  auf  Grund
des  Trt.  4  Nr.  2  K.  Z.  G.  folgende  Anordnungen:


§  1.

Zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Malzkontingenten
  wird  beim  stellvertretenden  Generalkommando
  1.  B.  A.-K.  eine  Verteilungsstelle
errichtet,  die  die  Bezeichnung  „Bayerische  Verie
  für  Malzkontingente  in  München“

*—  ge  Durchführung  der  geschäftlichen  Aufgaben
  der  Verteilungsstelle,  rn  der  Gersten-Verwertungsgesellschaft
  m  „  Zweigniederlas.
sung.  für  Bayern  r.  d.  99  und  zwar  auch  für

e  Pfalz  ũbertragen.  Sie  ist  hiebei  der  Verteilungsstelle
  für  Malzkontingente  unterstellt.

Die  Geschäftsordnung  wird  vom  stellvertre.
tenden  Generalkommando  1.  B.  A--K.  erlasen.


82.
Wer  ein  nicht  voll  ausgenütztes  Malzkontin.
gent  erwerben  will,  hat  sich  der  Vermittlung  der

*2

 

kausen  und  zu  verkausen  haben.
und  wohin  zu  liesern  habrn.
nehm  Agung  der  „Banyerischen
sie  zu  liefern  sind

Abgabe  und  Uebernabme

Mit  Gesängnis  bus

.  5
Baverische  1500  t  wird  bestraft:

J-—



keennisiiombuery.  e

rischen

E

derweigert.

vorzeigt,

r

lann

anmelden.  ri  oder  ausfũhren

wede  der  Weiler-Zugochsen-




Sie  kann  vorschreiben,  wo  sie  zu  kaufen

Wer  Ochsen  aus  Barern  ausfuhren  will,  dedarf  dazu  der  Oe,
Zunochsenvermittlung“.
Sie  kann  die  Zugochsen  selbut  übernehmen  oder  beirimmen,  wohin

iind  von  der  Einigung  uber  den  Preis

.  ByeischeN
zagochsenvermittlung"“
„Bancriichen  Fleischversorgungsstelle“.
iu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrase  bis  zu

in  Bayern  Zugochsen  un  zweg  der  Weiterverauher  ung  oder

Pwaschsenwenneriunge  allsgestellen  Ausweiskaorte  zu  sein.

.  wer  im  Falle  des  Widetrufs  die

3.  wer  auf  Verlangen  eines  Kontrollorgans  die  Ausweiskarte  nicht

4l.0]  mer  den  ausf  Grund  dieser  Vekanntmachung  getrossenen  Anordnungen
  der  „Bayerischen  Zugochsenwermitlung“  zumiderhandel.

5.  Furr  Zugochsen  aus  Bouen-  Lobe  die  vorgeschriedene  Genehmigung

8  e  Bekan  4ae  n  tritt  am  14.  Februar  1919  in  Krafst.
Müncher,  den  9.  Fedruar  1916.
Dr.  Freiderr  von  Soden-  Fraunhofen.

Verteilungsstelle  für  Malzkontingente  zu  bedienen.
  83.

Wer  ein  nicht  voll  busgenüctes  Malzkontingent
  veräußern  will  es  der  Gersten-Verwertungsgesellschaft
  m.  i  H.,  Zwei
sung  für  Bayern  r.  d.  Rh.  in  Mu
Angabe  von  Menge  und  Zeitraum  anzubieten.
Jeder  Handel  mit  Braumalz  ist  verboten.

Malz  und  auf  Braukontingente  gelieserte
Gerste  dürfen  nur  zusammen  mit  dem  Malzkontingent
  und  nur  zum  Gestehungspreise  veräu.
bert  werden  und  sind  mit  dem  Malzkontingente
der  Gersten-Verwertungsgesellschaft  anzubieten.
Der  Gestehungspreis  wird  im  Zweifel  auf  Antrag
  der  Verteilungsstelle  vom  stellvertretenden
Generalkommando  1.  B.  A.-K.  endgültig  fest.
gesetzt.

§  4.

Die  Gersten-Verwertung-gesellschaft  zahlt  für
das  Kontingent  einen  Uebernahmepreis  von
25  Mark  für  den  Doppelzentner.

95.

Die  Kontingente  werden  nur  an  Brauereien
abgegeben,  die  sich  verpflichten,  auf  ihren  Brauftällen
  ausschließlich  nur  mehr  Bier  von  minde
stens  9  Prozent  Stammwürze  herzustellen.

Bei  der  Zuteilung  werden  in  erster  Linie
Brauereien  des  gleichen  Versorgungsgebietes

berücksichtigt.

Die  amtliche  umschreibung  des  Kontingents
wird  von  der  Gersten-Verwertungsgesellschaft
nach  Anweisung  der  Verteilungsstelle  für  Malzkomingente
  veranlaßt.

87.

Vom  Erwerber  des  Kontingents  wird  von
der  Gersten-Verwertungsgesellschaft  neben  dem
Uebernahmepreis  des  §  4  ein  Zuschlag  von
3  Mark  für  jeden  angefangenen  Doppelzentner
erhoben.

Von  diesem  Aufschlage  werden  die  Verwaltungskosten
  sowie  alle  sonstigen  Aufwendungen
bestritten.

88.

Wer  den  ihm  nach  §§  2,  3,  5  Abs.  I  obliegenden

  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  wird

mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann
auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert
  Mark  erkannt  werden.

89.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Februm
1916  in  Kraft.
tritt  die  Bekanntmachung  über  den  Handel  mit
Malzkontingenten  vom  11.  Dezember  1915  außer
  Wirksamkeit.

Munhen  Würzburg,  Nürnberg,  den  31.  Januar

  1916

Der  iello.  Kommandierende  General
Bayer.  Armeekorps:
von  der  Tann.
Der  Kommandierende  General
2.  Bayer.  Armeekorps:
von  Pflaum.
Der  stello.  Kommandierende  General
3.  Bayer.  Armeekorps:
von  König.

ande,  so  wird  der  Preis

ausgestelilen  Sach-Zugochsenvermittlung“.


untersteht  der  un  ;

im  Besitze  einer  von  der  „Banc,

Zurückgabe  der  Ausweiskarte

 

wenn

den
veeter  Be-  o

 

debnard  Schn

 

Jetrtistesbentepflianzze

für  mone  selt  Jahren  bekannten  Knolleobegoolec.
ofLerlere  dleselben  in  gefüllten,  rlesigen
Aben  dunkelrot.  rosa,  kupferrot,  gelb  un

##D  2.—  anu###  #  kus.  —
Halache,  riesige,  Gosse  Blumen  bringend  218
12  atslelt  Ili.  1.0  As  Stuek  nur  Mi.  A.-Wu
  Slo  aed  #.  melne  shs

###  KasunNs  —

#ose  hucke  en  in

n  Gebu#
dSs#onst  u  porto  frei

 

Telegramm-Adresse:

Mit  dem  gleichen  Zeitpunke

 

Mittwoch,  16.  Februar  1916

Geschäsftsordnung
der  Bayeischen  Verlellungs#elle  für
Malzken##ingensie  in  Müuche#n
Cnostraße  11.  Fernsprecher  50  218.
Malzkontingente  München.

1.  Die  Durchfuhrung  der  geschöftlichen  Aufgaben
  der  Bayerischen  Verteilungsstelle  fur
Malzlontingenie  in  München  ist  der  Gerslenverwertungogesellschaft
  m.  b.  H.,  Zweig

niederlassung  fur  Bayern  r.  d.  Rh.  in  München,
  Otlostraße  11,  im  Ehrenamie  übertragen.


2.  Alle  Angebote  von  Malzkonlingenten  und
alle  Zuteilungsantrage  sind  schriftlich  an
die  Bayerische  Verteilungsstelle  fur  Malzlontingente
  in  München,  O  ttostraße  #1.r
(ersten  Verwertungsgesellschaft  m.  b.  *

Zwcigniederlassung  für  Bapern  r.  d.  Rh.  in
Munchen,  zu  richten.

3.  Jedes  Angebot  hat  die  Hohe  des  abzugebenden
  Kontingents  und  den  Zeitraum
seiner  Gultigleit  zu  enthalten.  Auf  dem
Angebote  muß  von  der  zuständigen  Steuerbehörde
  benaligt  sein,  daß  die  Uebertragung
  nach  Maßgabe  des  noch  zur  Verfüu-Jung
  sichenden  Maljzkontingents  zulässig  ist.

4.  Jeder  Antrag  auf  Zuteilung  von  Malzkontingenten
  hat  die  gewünschte  Kontingenthohe
  und  den  Zeilraum  ihrer  Gültigleil,
  sowie  o#c  schri  tliche  Verpflichiung  des
Antragsiellere  zu  emhalten,  auf  seinen
Brauflatten  ausschließlich  Bier  von  mindesiens
  6  Prozent  Stamm###xzzegehalt  herzuficlien.


5.  Die  Brauerei,  der  ein  Kontingent  zugesein
  worden  iit,  hat  den  Uebernahmepteis
von  25  Märk  für  den  Doppelzentner,  sowie
den  Juschlag  von  3  Mark  fur  jeden  angesangenen
  Doppeizentner  sofort  nach  Empsang
  der  Rechnung  zu  bezahlen.

6.  Die  Ausjahlung  des  Uebernahmepreises  an
die  Verängerer  des  Kontingents  erfolgt
erst  nach  der  amtlichen  Umschreibung  des
Kontingento  gegen  Vorlage  der  steueramtlichen
  Bescheinigung.

Die  Umschreit#ung  der  Kontingente  wird
von  der  GVersten-Verwertungsgesellschaft  bei
der  fur  die  veraußernde  Brauerei  zuständigen
  Sleuerbehörde  unier  Angabe  der
Menge,  des  Zeitraumes  der  Gültigkeit  und
der  erwerbenden  Brauereci  veranlaßt.

7.  Die  Unkoften  der  Verteilungsstelle  und  der
Gerilen-Verwertungegesellschaft  werden  aus
den  Zuschlägen  bestritten.

Aeber  einen  etwa  verbleibenden  Ueberschuß
  verfügt  nach  Auflösung  der  Bayer.
Verteilungsstelle  für  Malzkontingente  in
München  das  siellvertretende  Generalkommando
  1.  B.  A.  K.  unter  Beiziehung  eines
Ausschusses.

Der  Ueberschuß  wird  zu  gemeinnützigen
JZwecken  fur  Brauereien,  insbesondere  zur
Milderung  von  Kriegoschäden,  verwendet.

8.  Aenderungen  der  Geschäftsordnung  bleiben
  vorbehalten.

München,  den  31.  Jannar  1916.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

Stfandt-inematcgrany

Miutwoch,  den  16.  und  Donnerstag,  den  17.  Februar
Die  neuesten  Aufnahmen  vom  Kriegsschauplatz.

„Der  König.“

mit  Albert  Bassermann  in  der  Hauprolle.

Min  ·  Iot  epi-Sa
  Platn  c#:

in  4  Aklen.

Panline  als  Brodträgerin.  vunoris.
Polidors  Heldenmuüt.  Humorit.

Die  Minensänger  der  Bretagne.

Drama  in  1.

Fruchternte  in  ven  Tropen.

col.  Naturaufnahme.

Als  Ersat  für  Rupfrr.

Um  die  leeren  Kachenwände  wieder  zu  dekori##ren  empsehle
mich  zum  Verkunfern  von  Weißtblechmobeln

welche  nichl  gepuhl  werden  beuuchen.
Muster  bei  Heru  Spenglermeister  Zimwermann  in  Schaufenster

Anton  H####a#s,  Galvanische  Anstalk.

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