286 ueber das Schärfungs= und Milderungsrecht.
Vertheidiger in den Stand gesetzt wäre, gegen ein
zu hartes Urtheil aufzutreten 2).
Wird nun, es sey für oder gegen den Angeschuldeten,
ein Rechtsmittel ergriffen, so ist. das
Obergericht in jedem Falle ermächtigt, ein an
sich gültiges Erkenntniß der ersten Instanz entweder
zu bestätigen, oder aber, es sey zum Vortheile
oder Nachtheile des Angeschuldigten, zu
ändern ?). Dieses Schärfungsrecht ist eine Härte,
wenn der Angeschuldete das Rechtsmittel ergreift,
und trägt fast mehr die Natur eines Einschüchterungsmittels
gegen Revisionen als ein Streben nach
materiellem Rechte an sich, denn letzteres ist zweckmäßiger
durch Aufstellung eines Staatsanwalts zu
erreichen 1). Wird für den Angeschuldeten von
einer dritten hiezu berechtigten Person das Rechtsmittel
ergriffen, so hat das Schärfungsrecht eben
so statt, als wenn der Angeschuldete es selbst ergriffen
hätte 5), indem sonst sehr häufig der Angeschuldete
das Rechtsmittel durch dergleichen Personen
ergreifen lassen würde, um dem Schärfungsrechte
zu entgehen: eine Härte liegt hierin für
den Angeschuldeten nicht, denn von dem Rechts-3)
Es soll damit nicht gesagt seyn, daß der Vorstand zu
solcher Einschreitung zu ermächtigen wäre. Nur von
der Härte des Gesetzes ist die Rede. Jeder Richter
muß unpartelsch bleiben.
1) StG. II, 375. -
4) Rechtslexikon, II, S. 418. Mittermaier, Strafprozeß
II, 203. Bayl, Vorträge zum Krim. Recht, Th. I,
Nr. 1. — Eine Kreisregierung hat öffentlich bekannf
gemacht, daß sie auch in Polizeistraflachen das
Schärfungsrecht üben werde. Billig fragt man, ob
eine in der Theorie aus guten Gründen bestrittene Befugniß
ohne gesetzliche Ermächtigung geübt werden
könne. Analoge Anwendung hat in Strafsachen
nicht statt. In poenalibus causis benignius inlerpr#-tandum
est. Fr. 155, D. de reg. jur.
*) Rabl. v. J. 1814, S. 1187, 1188.