Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

286  ueber  das  Schärfungs=  und  Milderungsrecht.

Vertheidiger  in  den  Stand  gesetzt  wäre,  gegen  ein
zu  hartes  Urtheil  aufzutreten  2).

Wird  nun,  es  sey  für  oder  gegen  den  Angeschuldeten,
  ein  Rechtsmittel  ergriffen,  so  ist.  das
Obergericht  in  jedem  Falle  ermächtigt,  ein  an
sich  gültiges  Erkenntniß  der  ersten  Instanz  entweder
  zu  bestätigen,  oder  aber,  es  sey  zum  Vortheile
  oder  Nachtheile  des  Angeschuldigten,  zu
ändern  ?).  Dieses  Schärfungsrecht  ist  eine  Härte,
wenn  der  Angeschuldete  das  Rechtsmittel  ergreift,
und  trägt  fast  mehr  die  Natur  eines  Einschüchterungsmittels
  gegen  Revisionen  als  ein  Streben  nach
materiellem  Rechte  an  sich,  denn  letzteres  ist  zweckmäßiger
  durch  Aufstellung  eines  Staatsanwalts  zu
erreichen  1).  Wird  für  den  Angeschuldeten  von
einer  dritten  hiezu  berechtigten  Person  das  Rechtsmittel
  ergriffen,  so  hat  das  Schärfungsrecht  eben
so  statt,  als  wenn  der  Angeschuldete  es  selbst  ergriffen
  hätte  5),  indem  sonst  sehr  häufig  der  Angeschuldete
  das  Rechtsmittel  durch  dergleichen  Personen
  ergreifen  lassen  würde,  um  dem  Schärfungsrechte
  zu  entgehen:  eine  Härte  liegt  hierin  für
den  Angeschuldeten  nicht,  denn  von  dem  Rechts-3)

  Es  soll  damit  nicht  gesagt  seyn,  daß  der  Vorstand  zu
solcher  Einschreitung  zu  ermächtigen  wäre.  Nur  von
der  Härte  des  Gesetzes  ist  die  Rede.  Jeder  Richter
muß  unpartelsch  bleiben.

1)  StG.  II,  375.  -

4)  Rechtslexikon,  II,  S.  418.  Mittermaier,  Strafprozeß
II,  203.  Bayl,  Vorträge  zum  Krim.  Recht,  Th.  I,
Nr.  1.  —  Eine  Kreisregierung  hat  öffentlich  bekannf
gemacht,  daß  sie  auch  in  Polizeistraflachen  das
Schärfungsrecht  üben  werde.  Billig  fragt  man,  ob
eine  in  der  Theorie  aus  guten  Gründen  bestrittene  Befugniß
  ohne  gesetzliche  Ermächtigung  geübt  werden
  könne.  Analoge  Anwendung  hat  in  Strafsachen
nicht  statt.  In  poenalibus  causis  benignius  inlerpr#-tandum
  est.  Fr.  155,  D.  de  reg.  jur.

*)  Rabl.  v.  J.  1814,  S.  1187,  1188.