Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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den  Schüsse  in  Kenntniß  gesetzt  worden  sind  und  ein  dreimaliges  Warnungszeichen
  vermittelst  eines  Signalhornes  oder  einer  Glocke  gegeben
worden  ist.

Bei  dem  ersten  Zeichen  haben  sich  die  Arbeiter  in  den  vorgesehenen
Schutzraum  zu  begeben  und  müssen  dort  bleiben,  bis  nach  erfolgter
Sprengung  ein  gleiches  Zeichen  ertönt.

Hat  ein  Schuß  versagt,  so  darf  das  Zeichen  zum  Verlassen  der  geschützten
  Stellung  erst  gegeben  werden,  nachdem  seit  dem  Anzünden  des
sebten  Schusses  wenigstens  10  Minnten  verflossen  sind.

Schüsse,  welche  versagt  haben,  dürfen  nicht  wieder  berührt  oder  benutzt

werden;  das  Tieferbohren  rs  stehengebliebener  Pfeifen  (Bohrlöcher  mit
alten  Schiss  sen)  ist  verbot

Bei  dem  Transport  7  Spreugpalronen  in  den  Aufbewahrungs-  und
Verausgabungsräumen,  beim  Fertigen  und  Umarbeiten  der  Patronen,
beim  Besetzen  und  Wegthun  der  Schüsse  ist  das  Rauchen  verboten.

.  Die  Umarbeitung  der  Sprengpatronen  und  das  Aufthauen  gefrorener

Sprengmittel  darf  nur  unter  Leitung  des  Aufsehers  oder  seines  Stellver—
treters  in  gesondert  gelegenen  Räumen,  fern  von  bewohnten  Gebäuden,
erfolgen.
Das  Aufthauen  gefrorener  Sprengmittel  darf  nie  durch  Auflegen
auf  Oefen,  sondern  nur  in  trockenen  Behältern  geschehen,  welche  von  Außen
durch  lauwarmes  Wasser  erwärmt  werden.

.  Sprengmittel  sind  in  abgelegenen,  besonders  eingefriedigten  Lagerhäusern

aufzubewahren.  Als  geringste  zulässige  Entfernung  der  Lagerhäuser  von
den  Brüchen  ist  120  m  anzusehen.

In  größeren  Brüchen  können  verlassene  Gesteinsstöße  zu  Lagerkammern
für  Sprengmittel  eingerichtet  werden,  jedoch  müssen  dieselben  wenigstens
120  m  von  öffentlichen  Wegen  und  mindestens  50  m  von  den  Arbeits-Strossen,
  sowie  von  offenen  Feuern,  geheizten  Oefen  und  Herden  entfernt
und  durch  eine  weithin  sichtbare  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Sprengmittel“
  bezeichnet  sein.

Zündhütchen  oder  sonstige  Zündstoffe  dürfen  weder  unverschlossen
noch  mit  den  Sprengmitteln  in  demselben  Raum  aufbewahrt  werden

Aufbewahrungsräume  für  Sprengmittel  dürfen  nicht  mit  ofenem  Licht
betreten  werden.

Zu  der  Wahl  des  usörwahrungbortes  4  in  jedem  Falle  Genehmi-Zung
  der  zuständigen  Polizeibehörde  erforder

.  Die  Anordnung  weiterer  bhrne  ersaden  2  den  Fall,  daß  öffentliche
da

Wege  in  einer  solchen  Nähe  an  dem  Buuche  vorüberführen,  daß  die  daselbst
  passirenden  Personen  durch  die  Sprengarbeit  gefährdet  werden  können,
  bleibt  der  Polizeibehörde  vorbehalten.  Dieselbe  kann  in  einem  solchen
  Falle  insbesondere  anordnen,  daß  vor  dem  Anzünden  der  Schüsse  auf
dem  Wege  oberhalb  und  unterhalb  in  einer  Entfernung  von  30  m  von