Zehnter Ersäuzungsband. M 1.
Dr. J. A. Seuffert'-Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhall: Jum ugostädter Lotal-Statute der gerönnien Ehe. — Mlithellungen
der Mechesprechung des Nelchsgerichis In Elullsachen: (#emelsne
3%. Clullprozesiordnung.
Zum Ingolstädter-Lokal-Statute der gerönnten
Ehe.
Von Amtsrichter Schlaffner in Ingolstadt.
J.
Meine Erörterung in diesen Blättern (9. Ergb.
S. 161 ff.) hatte den Zweck. festaustellen, daß das Ingolstädter
Statut und die Eichstätter Observanz inhaltlich
nicht dasselbe Recht darstellen.
Dann wurde noch versucht, durch Interpretation
des Ingolstädter Statuts Anhaltspunkte für die Vermögensabtheilung
nach demselben zu gewinnen.
Inzwischen habe ich mich mit dieser letzteren Frage
eingehender beschäftigt und eine Reihe von Akten und
Briefsprotokollen durchgesehen.
*) Bezüglich des benuzten Materials bemerke ich im Allgemeinen
Folgendes:
Die Heirathsbriese sind vom Jahre 1801, sonstige Brlefsprotokolle
von 1797 ab vorhanden.
Die Akten reichen bis zum Jahre 1840 zurück, aus früheren
Jahren liegen nur noch einzelne vor. Bis zum Jahre 1821 wurden
alle auf die behandelte Frage bezüglichen Briefsprotokolle durchgesehen,
aus den späleren Jahren solche, derer in den Verlassenschafts-Aklen
Erwähnung geschah.
X. Erginzungsband.