Metadata : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Justizwesen.  Gerichtskostengesetz  und  Gebührenordnung.
Der  vom  Reichskanzler  etwa  Anfangs  Oktober  1886  1)  dem  Bundesrat  vorgelegte
Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes
  und  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte,  wurde  von
demselben  nach  der  von  dem  Justizausschusse  beantragten  Fassung  2)  angenommen.
Bei  der  Abstimmung  im  Bundesrate  hielt  die  württembergische  Regierung  auf
Grund  ihrer  früheren  Erklärungen  im  Bundesrate  an  der  Auffassung  fest,
daß  auch  nach  den  durch  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1881  herbeigeführten
Ermäßigungen  nach  den  in  Württemberg  bestehenden  Verhältnissen  eine  weitergehende
  Herabminderung  der  Gerichtskosten  ein  ernstliches  Bedürfnis  sei,  dessen
Befriedigung  ins  Auge  gefaßt  werden  sollte,  sobald  es  die  Finanzlage
gestatte.

Entschädigung  für  unschuldig  Verurteilte.  In  der  Sitzung
vom  17.  März  1887  lehnte  der  Bundesrat  den  vom  Reichstage  beantragten
Gesetzentwurf  über  Entschädigung  für  unschuldig  erlittene  Strafen  ab.  Der
dabei  gefaßte  Beschluß  ging  dahin,  „das  Vertrauen  auszusprechen,  daß  in  den
Bundesstaaten  überall  in  ausreichender  Weise  für  die  Beschaffung  der  Geldmittel
  Sorge  getragen  werde,  welche  erforderlich  sind,  um  den  bei  der  Handhabung
  der  Strafrechtspflege  nachweisbar  unschuldig  Verurteilten  eine  billige
Entschädigung  zu  gewähren“.  3)

Kunstbuttergesetz.  In  dem  dem  Reichstag  vorgelegten  Gesetzentwurfe
sprach  sich  die  Reichsregierung  über  die  Gründe  und  Zwecke  der  Vorlage  in
den  umfänglichen  beigegebenen  technischen  Erläuterungen  wie  folgt  aus:

1.  Die  aus  dem  Fett  gesunder  Tiere  dargestellte  Kunstbutter  giebt,  abgesehen
  von  einer  vielleicht  etwas  geringeren  Verdaulichkeit  im  Vergleich  zur
Milchbutter,  im  allgemeinen  keine  Veranlassung  zu  der  Annahme,  daß  sie  auf
die  menschliche  Gesundheit  nachteilig  einwirken  könne.  2.  Es  besteht  der  Verdacht,
  daß  ein  Teil  der  im  Handel  vorkommenden  Kunstbutter  aus  solchen
Materialien  und  nach  solchen  Fabrikationsweisen  dargestellt  wird,  welche  die

1)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  übersehen.  Vgl.  die  „Nat.-Ztg.“  Nr.  621
v.  6.  11.  87.

2)  ct.  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  123  v.  15.  3.  87  und  Nr.  136  v.  23.  3.  87.

3)  Noch  sind  zu  erwähnen  die  in  Kohls  Bismarck-Regesten  übersehenen  Vorlagen
des  Reichskanzlers  an  den  Bundesrat  über  1.  die  Wiedervorlegung  des  Entwurfs  eines
Gesetzes,  betreffend  die  unter  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  stattfindenden  Gerichtsverhandlungen,
  Schreiben  vom  Dez.  1886,  2.  den  Gesetzentwurf,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete,  Schreiben  vom  Mai  1887  und  3.  den  Entwurf  zur  Abänderung
der  vom  Bundesrat  am  21.  Juni  1879  beschlossenen  Dienstanweisung,  betr.  die  Einziehung
und  Verrechnung  der  für  die  Geschäfte  des  Reichsgerichts  in  Ansatz  kommenden  Kosten,
Schreiben  vom  Juni  1887,  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  291  v.  26.  6.  87.