Metadata : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

810.  Die  Rechte  der  Unterthanen.  81

Insoferne  durch  die  Gesetzgebung  des  Reiches  die  Festsetzung  gewisser  Freiheitsrechte
erfolgt  ist,  sind  diese  für  die  Reichsangehörigen  jedem  Einzelstaate  gegenüber  begründet;
abgesehen  hievon  ist  die  rechtliche  Gleichstellung  aller  Reichsangehörigen  in  jedem  zum
Reiche  gehörigen  Einzelstaate  auch  in  dieser  Beziehung  durch  den  Art.  3  der
R.-V.  angeordnet.  Wieweit  die,  theils  in  der  Reichsgesehgebung,  theils  in  dem  bayerischen
  Landesrechte  begründeten  Freiheitsrechte  den  Ausländern  zukommen,  kann  nur
eine  Uebersicht  über  dieselben  ergeben,  wie  sie  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  bayerischen
  Rechtes  sofort  gegeben  werden  soll.

Daß  die  sog.  Freiheits=  oder  Grundrechte  der  Hauptsache  nach  wirkliche,  durch  die
Nechtsordabn  begründete,  dem  Staate  und  seinen  Organen  gegenüber  wirksame  Rechte  der
Unterthanen  sind,  welche  deren  persönliche  Freiheit  sichern  und  zur  Abwehr  gegen  Ueberschreitung
bestimmter,  der  Staatsgewalt  zumeist  aus  besonderen  geschichtlichen  Gründen  gezogener  Schranken
dienen  sollen,  daß  sie  insoferne  also  jedenfalls  mit  einem  ganz  bestimmten  rechtlichen  Inhalte  versehen
  sind,  scheint  ebenso  gewiß  angenommen  werden  zu  müssen,  als  anderseits  anzuerkennen  ist,  bab
nicht  aus  allen  in  den  modernen  Versassungsurkunden  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Rechte  der
Unterthanen  aufgestellten  Rechtssätzen  auch  wirkliche  Rechle  entspringen  und  daß  es  allerdings
unter  Umständen  im  Einzelnen  zweifelhaft.  sein  kann,  ob  die  Anerkennung  eines  bestimmten
Rechtes  errfolgt  ist  oder  nichl.  Was  in  dieser  Hinsicht  von  Schulze,  preuß.  Staatsrecht  I.
1872  S.  537  ff.  und  im  Lehrb  d.  D.  Stlaatsor.  1.  S.  366  ff.  und  G.  Meyer,  Lehrb.
Staatsr.  S.  366  ff.  und  neuerdings  namentlich  von  Gierke  in  Schmoller's  Jahrbuch  f.  Gesetgebung,
  Verwaltung  und  Volkswirthchaft  im  Deutschen  Reich  VII.  Jahrg.  1883  S.  1132  ff.  und
E.  Löning,  Lehrb.  d.  deutschen  Verwaltungsrechts  Leipz.  1884  S.  11  ff.  in  zum  Theile  verschiedener
  Wendung,  der  Hauptsache  uch  aber  übereinstimmend  ausgeführt  ist,  scheint  mir  den
#egentheiligen  Ausführungen  von  H.  A.  Zachariae,  deutsches  Staats=  und  Bundesrecht  Bd.  I.

3.  Aufl.  S.  443,  Gerber,  über  öffentl.  Rechte  Tüb.  1852  S.  76  ff.  und  Grundzüge  d.  deutschen
Staatorechta  3.  Ansl.  Leipz.  1880  S.  34  und  Laband,  Staaterecht  I.  S.  149  l.  gegenüber
überzeugend  und  auch  durch  Seydel,  welcher  in  seinem  bayer.  chr  1  S.  571  ff.  im

Unschlusse  an  die  Ausführungen  in  seinen  Grundzügen  einer  allgemeinen  Staatslehre  S.  49
die  Existenz  der  Grund=  oder  Freiheitsrechte  verneint,  und  Leuthold,  öffentl.  Interesse  und
öffentl.  Kiage,  im  Verwaltungsrecht,  in  den  Annalen  des  Deutschen  Reichs  von  Hirth  und
Seydel  1884  S.  365  ff.,  nicht  widerlegt  zu  sein.

Die  Frage  nach  der  Natur  der  sog.  Freiheitsrechte  kann  vom  allgemeinen  wissenschaftlichen
Standpunkte  hier  nicht  eingehend  behandelt  werden.  Jedenfalls  aber  bietet  die  positive  Gestallung
  des  bayerischen  Staatsrechtes  bestimmte  Anhaltspunkte  für  die  Auffassung  derselben
als  wirklicher  Rechte.  Wenn  es  schon  nicht  als  ganz  bedeutungslos  erscheinen  kann,  daß  die  V.-U.
in  Tit.  IV  eine  Anzahl  der  hier  einschlagenden  Rechtssätze  unter  der  Ueberschrift:  Von  allgemeinen
  Rechten  und  Pflichten  enthält,  daß  das  Vereinsgesetz  vom  26.  Februar  1850  Art.  1
und  11  allen  Staatsangehörigen  das  „Recht“  zuspricht,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln
  und  Vereine  ohne  vorgängige  Erholung  polizeilicher  Erlaubniß  zu  bilden,  so  daß  also
eine  Auffassung,  welche  aus  diesen  Rechtsbestimmungen  bestimmte  Rechte  der  Unterthanen
ableitet,  mit  dem  Sprachgebrauch  und  wohl  auch  mit  der  Absicht  des  Gesetzgeber  in  Einklang
sleht,  so  ist  anderseits  bei  der  Neuordnung  der  Verwaltungsr  echtspfleg  n  Bayern  durch  das
Geseh  vom  8.  August  1878  der  Mehrzahl  der  sog.  Freiheitsrechte  ein  bescnmter  Nechtoschu
verliehen  ur  und  so  die  Natur  derselben  als  wirklicher  Rechte  anerkannt  worden?).  Daß  dur

1)  Fur  die  Natur  der  Freiheitsrechte  als  wirklicher  Rechte  erklären  sich  auch  Pözl,  Verfassungsrecht
  5.  Aufl.  S.  79  Anm.  1,  v.  Stengel,  die  Organisation  der  preuß.  Verwaltung  S.  35
und,  allerdings  nicht  ohne  eine  gewisse  Bichraͤnlung  auch  Gareis  in  diesem  Handbuche  I.  1.
S.  151  ff.  und  v.  Sarwey,  d.  öffentl.  Recht  S.  419  ff.,  Staatsrecht  d.  Kgr.  Wurttemberg  I.
S.  173  ff.  und  in  diesem  Handb.  I.  u.  S.  119  ff.  neuestens  auch  Merkel,  jurist.  Encyklopädie.
Berlin  u.  Leipz.  1885  §  150  ff.  S.  84  ff.,  §  438  ff.  S.  206  ff.  Vgl.  auch  ##  zur  Methodik
des  öffentl.  Rechts.  Wien  1452#7  E-  .  aus  Urw  hntn  Zeitschrift  f.  d  .  Privat-  und  öffentl.
Recht  der  Gegenwart  Bd  XII.

2)  Es  scheint  dies  bei  dem  Velageseb  umsomehr  zuzutreffen,  als  vor  dem  Jahre  1848  in
der  staatlichen  Praxis.  Bayerns  die  Vereinsfreiheit  entschieden  nicht.  buerkannt  war.  Vgl.  ##  s
Commentar  zum  Vereinsges.  in  Dollmann,  Gesetzgebung  Th.  II.  4  S.  432  ff.  516  .

3)  Zum  alzergrößten  Theile  handelt  es  sich  dabei  um  Telnntn  rechissachen
nach  Art.  8  des  Ges.,  als  welche  hier  „alle  bestrittenen  Rechtsansprüche  und  Verbindlichkeiten
  in  nachbenannten  Angelegenheiten  bezeichnet  werden.  Als  der  Aufzählung  der
Gegenstände  der  Verwaltungsrechtspflege  in  dem  zum  Gesetze  erhobenen  Regierungsentwurf  zu
Grunde  liegendes  allgemeines  Prinzip  wird  in  den  Motiven  zu  demselben  (Verhandlungen  d.  K.

1877/88  Beil.  Bd.  III.  S.  9)  angegeben,  „daß  soweit  nur  immer  thunlich,  alle  Streitigkeiten
  über  öffentliche  Rechte  und  Pflichten,  welche  durch  Gesetz  oder  sonstihe  klare

Handbuch  des  Oesfentlichen  Rechts.  11I.  1.  1.