Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

764

Des  katholischen  Kirchenraths.

Erdͤffnung  des  katholischen  niederen  Convikts  zu  Rottweil.

Von  den  nach  der  K.  Verordnung  vom
20.  d.  M.  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  Nro.  50)  neu  zu  errichtenden  katholischen
  Conoikten  wird  mit  dem  nächstbevorstehenden
  Anfang  des  Studienjahrs
vorlaäusig  Eines,  in  der  Stadt  Rottweil,
und  zwar  für  den  ganzen  Kurs  derjeni.  #
Gymnasiasten,  welche  mit  dem  Herbste
13:5  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen
übergehen  sollen,  eröffnet  werden.  Jeder,
welcher  in  diesen  (obersten)  Kursus  einzutreten
  geeignet  und  geneigt  ist,  hat  die

K.  6  vorgeschriebene  Eingabe  ausnahmsweise
  am  Donnerstag  den  24.  Oktober
Deachmittags  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath
  persönlich  einzureichen,  und  sich
hierauf  der  diesfallsigen  Prüfung  zu  unterziehen.


Wegen  der  Kürze  der  Zeit  werden  sich
die  weltlichen  und  geiclichen  Oberbeamten,
auch  die  Pfarrer  angelegen  seyn  lassen,
diese  Bekanntmachung  an  die  betreffenden
Individuen  möglichst  zu  beschleunigen.

Sturtgart  den  35.  September  1824.

Camerer.

Dienst-Erledigungen.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische
  Pfarrei  Steinkirchen,  Dibcese  Ingelsingen,
  welche  mit  Einschlaß  der  vier
Filialien  413  Kirchen  =  Genossen  enthält,
und  deren  Einkommen  auf  666  fl.  nach
Etats-Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.

Für  den  in  Rottweil  sogleich  zu  eröffnenden
  katholischen  niedern  Convikt  werden
  nach  den  organischen  Bestimmungen
6é.  z1  zwei  Aufseher  (Unter=  Inspektoren)
  wiederruflich  bestellt.  Jeder  erhält
nebst  der  mit  den  Conviktoren  gemeinschaftlichen

  freien  Verpilegung  jährlich  0o  fl.
Gehalt  einschlüssig  des  Weingelds.  Dabei
hat  er  Gelegenheit,  sich  selbst  zum  Lehramt
auszubilden.  Es  werden  Geistliche  oder
Weltliche,  auch  Schulprovisoren,  welche
die  erforderlichen  Eigenschaften  und  Kenntnisse,
  besonders  im  Lateinischen,  besihen,
angenommen.  Die  Bewerber  haben  ihre
Meldung  unter  ausführlicher  Angabe  der
Personalien  und  unter  Anschluß  der  Scheine
und  Zeuguisse,  mit  dem  Ober=  und  Dekanat=
  oder  Schulinspektoratamtlichen  Beis
berichte  binnen  drei  Wochen  an  den  katholischen
  Kirchenrath  einzuschicken.