892 B. Dispensir- Anstalten.
Geldausgabe-Rechnungen, sowie die, nach den Schema’s N. und O. angelegten,
von den Hülfsärzten anzufertigenden tabellarischen Medikamentenund
Verbandmittel- Berechnungen an den, dem betreffenden Hülfsarzte
vorgesetzten Regimentsarzt zur Einsicht und Prüfung, welcher sie demnächst
den Rechnungen des Stabs-Lazareths, bei deren Uebersendung an
den Generalarzt des Korps, beizufügen hat. Der Zu- und Abgang in den
Materialien-Rechnungen wird übrigens auf dieselbe Weise justificirt, wie
solches im $. 45 für die grösseren Lazarethe vorgeschrieben ist; (der Passus:
„jedoch mit der Ausnahme, dass über solche, in den tabellarischen
Medikamenten- und Verbandmittel-Berechnungen vereinnahmte Gegenstände,
welche der Hülfsarzt aus der Dispensir-Anstalt des Stabslazareths
oder desjenigen Lazareths erhalten hat, mit dessen Berechnungen die des
Special-Lazarethes zugleich zur Revision an den Generalarzt des Korps
und an den Medicinalstab eingesendet werden, keine Einnahmeatteste erforderlich
sind“, ist aufgehoben.) Vierteljährlich muss auch hier die
Aufnahme der Inventur nach $. 46 stattfinden.
Rechnungslegung bei den einzeln stehenden Invaliden-Kompagnien,
In eben der Art, wie die einzeln stehenden Eskadrons etc. fertigen
auch die einzeln stehenden Invaliden-Kompagnien und deren Abtheilungen
ihre Rechnungen an. Jedoch werden diese von den Lazareth-Kommissionen
direkt an den Generalarzt des Korps zur Revision eingesendet. Die Rechnungen
solcher Detachements, welche nach $.25 von Civilärzten versehen
werden, sind den Berechnungen derjenigen Abtheilungen einzuverleiben,
zu welchen die Detachements gehören. (Meines Wissens steht jetzt jede
Invaliden-Kompagnie an einem Orte zusammen; die Invaliden werden in
ihren Wohnungen behandelt; Lazarethe und Dispensir-Anstalten sind nicht
vorhanden und es besteht die Quartals-Rechnung nur aus der, mit den
Recepten, den Apotheker-Liquidationen etc. belegten Arzoneigeld-Rechnung
und zuweilen aus einer Ver g, wofern der Arzt Baudagenvorrath
hat.)
Rechnungslegung bei den einzeln stehenden Landwehr-Bataillons.
8. 49.
Vorbemerkung. Da die Landwehr-Bataillone jetzt keine eigenen Aerzte mehr
haben und auch keine Medicin- und Bandagenkasten mohr besitzen, so wird bei denselben
auch keine vollständige Rechnung, mehr gelegt. Diejenigen Landwehrstämme,
welche an Orten stehen, in denen sich eine Garnison und eine Dispensir- Anstalt befindet,
participiren betreffs der Arzneiverpflegung an dieser Dispensir-Ansialt, so dass
eine besondere Rechnungale ng nicht erforderlich ist; allein stehende Landwehrstämme,
bei denen die ärztliche Behandlung der Stamm- Mannschaften Civillrzten anvertraut
ist, beziehen die erforderlichen Arzneien aus der Stadtapotheke, sie senden also nur
eine mit den Recepten, der Apotheker-Liquidation und der namentlichen Krankenliste
belegte Geldrechnung ein. — Bis zur Reorganisation der Armes 1850 galt Folgendes:
„Bei solchen Bataillonen, wo die für die Kranken erforderlichen Arzneien
und Verbandmittel aus einer Dispensir-Anstalt oder aus dem Vorrathe
einer Eskadron oder Invaliden-Kompagnie auf Recepte entnommen
werden, führen die Bataillonsärzte darüber nicht weiter Rechnung. Die
für detachirt stehende Feldwebel und Gefreiten eingehenden Rechnungen
über Arzneien, welche von Civilärzten verschrieben worden sind, werden
bei dem Medicinalstabe revidirt und festgestellt, demnächst von dem Landwehr-Bataillon
bezahlt und die Beträge von derjenigen Lazareth-Kommission,
auf welche das Bataillon hinsichts der Arznei-Verpflegung angewiesen