278 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Jullusspitale und durch eigene Thätigkeit erworben
habe. Dieses Vermögen nahm gegenüber
den Intestaterben des St. die Verwaltung jenes
Spitals für dieses in Anspruch und zwar auf Grund
einer Pfründnerverordnung vom 11. Okt. 1816.
Ueber diesen angeblichen Rechtstitel sprach sich der
OGH. also auß:
Dieser Pfründnerverordnung sei die Eigenschaft
eines Gesetzes oder einer mit Gesetzeskraft versehenen
VO. abzusprechen; denn sie sei nur von dem Administrationsrathe
des Juliusspitals, also von einer
Administrativbehörde, wenn auch mit Genehmigung
der dieser vorgesetzten Stelle erlassen, und zur Erlassung
derselben sei in den im Stiftungsbriefe des
Fürstbischofs Julius und in der VO. v. 12. Sept.
1690 erwähnten älteren Pfründnerverordnungen eine
Ermächtigung nicht ertheilt. Fragliche VO. von
1816 könne für die Pfründner wohl Verpflichtungen
disciplinärer, nicht aber privatrechtlicher Natur begründen,
und bestehende, die Vermögensverhältnisse
der Pfründner betreffende gesetzliche Bestimmungen
nicht aufheben. Daß aber durch Bekanntgabe der
fraglichen VO. an die Pfründner kein rechtswirksamer
Vertrag zwischen dem Juliusspitale und dem
Pfründner St. begründet worden sel, habe das
Appell.-Gericht durch den Ausspruch festgestellt, daß
aus jenem Momente nicht das Vorhandensein einer
auf Begründung eines förmlichen Vertragsverhältnisses
zwischen dem Juliusspitale und jedem einzelnen
Pfründner gerichteten Uebereinkunft gefolgert
werden könne, und somit das zur Entstehung eines
Vertrages erforderliche Vorhandensein des gegenseltigen
Vertragswillens verneint.
Es fragte sich weiter: Ob die Nr. 3 der VO.
vom 12. Sept. 1690 (Ld. M. S. Bd. 1 S. 383),
wo bestimmt ist, daß, wenn Jemanden durch Erbschaft
oder Geschenk oder eine andere titu-