Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

278  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Jullusspitale  und  durch  eigene  Thätigkeit  erworben
  habe.  Dieses  Vermögen  nahm  gegenüber
den  Intestaterben  des  St.  die  Verwaltung  jenes
Spitals  für  dieses  in  Anspruch  und  zwar  auf  Grund
einer  Pfründnerverordnung  vom  11.  Okt.  1816.
Ueber  diesen  angeblichen  Rechtstitel  sprach  sich  der
OGH.  also  auß:

Dieser  Pfründnerverordnung  sei  die  Eigenschaft
eines  Gesetzes  oder  einer  mit  Gesetzeskraft  versehenen
VO.  abzusprechen;  denn  sie  sei  nur  von  dem  Administrationsrathe
  des  Juliusspitals,  also  von  einer
Administrativbehörde,  wenn  auch  mit  Genehmigung
der  dieser  vorgesetzten  Stelle  erlassen,  und  zur  Erlassung
  derselben  sei  in  den  im  Stiftungsbriefe  des
Fürstbischofs  Julius  und  in  der  VO.  v.  12.  Sept.
1690  erwähnten  älteren  Pfründnerverordnungen  eine
Ermächtigung  nicht  ertheilt.  Fragliche  VO.  von
1816  könne  für  die  Pfründner  wohl  Verpflichtungen
disciplinärer,  nicht  aber  privatrechtlicher  Natur  begründen,
  und  bestehende,  die  Vermögensverhältnisse
der  Pfründner  betreffende  gesetzliche  Bestimmungen
nicht  aufheben.  Daß  aber  durch  Bekanntgabe  der
fraglichen  VO.  an  die  Pfründner  kein  rechtswirksamer
  Vertrag  zwischen  dem  Juliusspitale  und  dem
Pfründner  St.  begründet  worden  sel,  habe  das
Appell.-Gericht  durch  den  Ausspruch  festgestellt,  daß
aus  jenem  Momente  nicht  das  Vorhandensein  einer
auf  Begründung  eines  förmlichen  Vertragsverhältnisses
  zwischen  dem  Juliusspitale  und  jedem  einzelnen
  Pfründner  gerichteten  Uebereinkunft  gefolgert
werden  könne,  und  somit  das  zur  Entstehung  eines
Vertrages  erforderliche  Vorhandensein  des  gegenseltigen
  Vertragswillens  verneint.

Es  fragte  sich  weiter:  Ob  die  Nr.  3  der  VO.
vom  12.  Sept.  1690  (Ld.  M.  S.  Bd.  1  S.  383),
wo  bestimmt  ist,  daß,  wenn  Jemanden  durch  Erbschaft
  oder  Geschenk  oder  eine  andere  titu-