Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

120  1896.

XIII.

Sollten  nach  dem  Ermessen  der  betheiligten  Regierungen  oder  der  oberslen
Reichs-Aussichtsbehörde  die  Voraussetzungen  wegfallen,  unter  denen  auf  die  Bahn  bei
ihrer  Concessionirung  die  Anwendung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  für  statthaft  erklärt  ist,  so  ist  der  Concessionar  verpflichtet,  auf  Erfordern
die  baulichen  Einrichtungen  und  den  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der  für  Haupteisenbahnen
  bestehenden  Bestimmungen  den  desfallsigen  Anordnungen  enisprechend  umzuändern.
  Kommt  der  Concessionar  dieser  Verpflichtung  innerhalb  der  ihm  dieserhalb
gesetzten  Frist  nicht  nach,  so  hat  er  auf  Verlangen  der  betheiligten  Regierungen  das
Eigenthum  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör  gegen  Gewährung  der  in  Nr.  4  unter
a,  b  und  c  des  §  42  des  Preußischen  Eisenbahn-Gesetzes  vom  3.  November  1838
bezeichneten  Entschädigung,  mindestens  aber  gegen  Zahlung  des  auf  den  Bau  der
Bahn  verwendeten  Aulagekapitals  an  den  Staat  oder  einen  von  der  Staatsregierung
zu  bezeichnenden  Dritten  abzutreten.

XIV.

Der  Concessionar  unterliegt  bezüglich  der  in  das  Staatsgebiet  des  Fürstenthums
  entsallenden  Bahnstrecke  der  staaklichen  und  communalen  Besteuerung  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Landesgeseße  und  außerdem  einer  Eisenbahnabgabe  nach
Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  16.  März  1867  (Ges.-Samml.
für  das  Königreich  Preußen  S.  465).

Das  für  die  Steuerveranlagung  maßgebende  Einkommen  wird  nach  Art.  13  des
Staatsvertrags  vom  6.  November  1895  ermittelt.  Auf  Grund  dieser  Ermittelungen
erfolgt  die  Feslsetzung  der  Eisenbahnabgabe  durch  Unser  Ministerium,  die  Feststellung
der  Einkommen=  und  Gemeindeslenern  durch  die  nach  den  Landegsgesetzen  hierzu
berufenen  Behörden.

XV.

Die  Aushändigung  einer  Aussertigung  dieser  Concessionsurkunde  sowie  ihre
Veröffentlichung  erfolgt  sobald  die  Aushändigung  und  Veröffentlichung  der  Könlglich
Preußischerseils  ertheilten  Concession  stalkgesunden  hat.

Die  Gesellschaft  hat  binnen  einer  von  heute  ab  zu  berechnenden  sechsmonatigen
Ausschlußfrist  die  Eintragung  des  mit  der  Concession  übereinslimmend  befundenen
Gesellschaftsvertrags  in  das  Handelsregister  zu  bewirken.  Zu  dem  Zwecke  wird  ihr