vo 1861.
Abschnitt H.
Anstellung, Besoldung und sonstige Rechtsverhältnisse der
Volksschullehrer.
§. 11.
Als Volksschullehrer kann nur ein im Seminar ausgebildeter Schulamts-Candidat
angestellt werden, welcher
1) bereits als Privatlehrer, Hülfslehrer, Präceptor, Vicar oder Lehrersubstitut sich
practisch weiter ausgebildet hat,
2) während dieser Zeit sich namentlich auch durch einen sittlich unbescholtenen Lebenswandel
bewährt und
3) das 21. Lebensjahr vollendet hat.
8. 12.
Die erste Austellung der Volksschullehrer ist in der Regel eine provisorische und erfolgt
ohne Mitwirkung der Gemeinde. Bei der definitiven Anstellung ist nach Vorschrist
des §. 27 des Gesctzes wegen der Kirchen= und Schulvorstände (Ges. Samml.
1854, S. 62 fl.) zu versahren.
. 13.
Jeder Schullehrer soll bei seiner Anstellung einen Besoldungsanschlag zugestellt
ten.
Die Besoldungsanschläge sind von den Gemeindebehörden anzuerkennen und zu
vollziehen und bilden einen Theil des Anstellungs-Decrets.
S. 14.
Bei der Anstellung ist der Volksschullehrer vom Fürstlichen Consistorium oder
nach dessen Anordnung von der betreffenden Kirchen- und Schulen-Inspection auf die
treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegenheiten mittelst des in der Beilage
sonmulirken Eides zu verpflichten. Wird ein bereits angestellter und vorschristsmäßig
verpflichteter Schullehrer zu einer anderen Stelle berufen, so findet nur Handgelöbniß
auf die neuen Amtsobliegenheiten unter Verweisung auf die frühere eidliche Verpflichtung
statt.
8. 15.
Die Anstellung eines Lehrer-Substituten kann sowohl mit, als ohne Zusicherung
der Nachfolge geschehen.
Im ersteren Falle ist ebenso, wie bei definitiver Besetzung der Schullehrerstllen
zu verfahren; im letzteren Falle bedarf es der Mitwirkung der Gemeinde nicht.