Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

vo  1861.

Abschnitt  H.
Anstellung,  Besoldung  und  sonstige  Rechtsverhältnisse  der
Volksschullehrer.

§.  11.
Als  Volksschullehrer  kann  nur  ein  im  Seminar  ausgebildeter  Schulamts-Candidat
  angestellt  werden,  welcher

1)  bereits  als  Privatlehrer,  Hülfslehrer,  Präceptor,  Vicar  oder  Lehrersubstitut  sich
practisch  weiter  ausgebildet  hat,

2)  während  dieser  Zeit  sich  namentlich  auch  durch  einen  sittlich  unbescholtenen  Lebenswandel
  bewährt  und

3)  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat.

8.  12.

Die  erste  Austellung  der  Volksschullehrer  ist  in  der  Regel  eine  provisorische  und  erfolgt
  ohne  Mitwirkung  der  Gemeinde.  Bei  der  definitiven  Anstellung  ist  nach  Vorschrist
  des  §.  27  des  Gesctzes  wegen  der  Kirchen=  und  Schulvorstände  (Ges.  Samml.
1854,  S.  62  fl.)  zu  versahren.

.  13.
Jeder  Schullehrer  soll  bei  seiner  Anstellung  einen  Besoldungsanschlag  zugestellt
ten.

Die  Besoldungsanschläge  sind  von  den  Gemeindebehörden  anzuerkennen  und  zu
vollziehen  und  bilden  einen  Theil  des  Anstellungs-Decrets.

S.  14.

Bei  der  Anstellung  ist  der  Volksschullehrer  vom  Fürstlichen  Consistorium  oder
nach  dessen  Anordnung  von  der  betreffenden  Kirchen-  und  Schulen-Inspection  auf  die
treuliche  Erfüllung  aller  seiner  amtlichen  Obliegenheiten  mittelst  des  in  der  Beilage
sonmulirken  Eides  zu  verpflichten.  Wird  ein  bereits  angestellter  und  vorschristsmäßig
verpflichteter  Schullehrer  zu  einer  anderen  Stelle  berufen,  so  findet  nur  Handgelöbniß
auf  die  neuen  Amtsobliegenheiten  unter  Verweisung  auf  die  frühere  eidliche  Verpflichtung
  statt.

8.  15.
Die  Anstellung  eines  Lehrer-Substituten  kann  sowohl  mit,  als  ohne  Zusicherung
  der  Nachfolge  geschehen.
Im  ersteren  Falle  ist  ebenso,  wie  bei  definitiver  Besetzung  der  Schullehrerstllen
zu  verfahren;  im  letzteren  Falle  bedarf  es  der  Mitwirkung  der  Gemeinde  nicht.