246 Begriff der Versorgung im Sinne der Dienstespragmatik.
matischen Begriff der „Versorgung der Kinder“ anders,
als in dem gemeinüblichen Sinne zu deuten, liegt auf
der Hand. Denn diejenigen Thatsachen, welche das Ansscheiden
des Kindes aus der elterlichen Fürsorge bewirken
bezw. bewirken würden, wenn die Eltern noch am Leben
wären, sind augenscheinlich davon, ob das Kind reich
oder arm ist, gänzlich unabhängig. Auch das reichste
Kind, dessen Erziehung noch nicht abgeschlossen ist, ist
noch unversorgt, und umgekehrt ist auch dasjenige Kind,
welches keinerlei Privatvermögen besitzt, versorgt, wenn
es sich auf Grund seiner Bildung und Arbeit eine selbständige
Lebensstellung begründet hat, in welcher es hinfort
für sich selbst sorgen kann. Der Art. XXIV § 1
will also nur sagen, daß die Pensionsberechtigung, so
lange sie besteht. nicht von dem Privatverhältniß des
Reichthums oder der Armuth, d. h. nicht davon abhängig
ist, ob das Kind dürftig ist. Dagegen kann die Pragmatik,
wenn man den Begriff der „Versorgung der
Kinder"“ in dem gemeinüblichen Sinne auffaßt, gar nicht
die Absicht gehabt haben, durch die Bestimmung in
Art. XXIV §1 den Begriff der Versorgung einzuschränken.
Denn derselbe hat eben so wenig, wie die Thatsache der
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres etwas mit dem
Unterschiede von arm und reich zu thun. Freilich kann
man bei dieser Auffassung unter dem Privatverhältniß
des Reichthums oder der Armuth nicht auch den Vermögenserwerb
verstanden wissen wollen, sofern der Erwerb
durch eigene Thätigkeit und nicht der auf Erbgang,
Schenkung u. dgl. beruhende Erwerb in Frage steht.
Denn ein Kind, welches noch der elterlichen Fürsorge
innerhalb der Familie anheimfällt oder anheimfallen
würde, kann ohnehin nicht durch eigene Thätigkeit Vermögen
erwerben. Ein unbefangenes sprachliches Verständniß
des Art. XXIV § 1 der Pragmatik wird aber
auch kaum geneigt sein, den Vermögenserwerb und damit
selbstverständlich auch die Fähigkeit, durch eigene Thätig-