Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Die  Requisition  von  Vorspann  ist  nicht  zulässig,  vielmehr  sind  die  zur  Fortschaffung  des  Gepäcks
der  Offiziere  nothwendigen  Wagen  an  Ort  und  Stelle  zu  ermiethen,  sofern  deren  Gestellung  nicht  vorher  von
der  Intendantur  im  Wege  des  Vertrages  sichergestellt  werden  kann.

Zu  15.

Wenn  Truppentheile,  welche  auf  den  Fußmarsch  angewiesen  sind,  ihre  Garnisonen  bis  zu  dem  befümmten
  Tage  nicht  zu  erreichen  vermögen,  so  sind  die  im  Herbste  d.  Is.  zur  Entlassung  kommenden  Mannchaften
  mit  dem  erforderlichen  Aufsichts-Personal  —  soweit  angängig  —  mittelst  der  Eisenbahn  in  die  betreffenden
  Garnisonorte  zurückzubefördern.

II.
um  Zwecke  einer  kriegsgemäßeren  Verwendung  der  Pioniere  bei  den  Herbst-Uebungen  werden  den
General-Kommandos  für  dieses  Jahr  je  300  ∆¼  für  Rechnung  des  Kapitels  39  zur  Berfügung  gestellt.

en  Verrechnung  dieser  Beträge  wird  auf  den  Erlaß  vom  19.  Juli  1877  Nr.  36/6.  Ing.  —  Bezug
  genommen.

II

Im  Sommer  findet  bei  dem  Militär-Reit-Institut  eine  Uebung  im  Berstären  von  Schienengeleisen
und  Telegraphenleitungen  statt,  zu  der  das  nöthige  Lehr-Personal  vom  Eisenbahn  -Regiment  bis  an  längstens
  14  Tage  nach  Hannover  heranzuziehen  ist.

Der  Chef  des  Militär-Reit-Instituts  hat  das  Weitere  hierzu  bei  dem  Chef  des  Generalstabes  der
Armee  zu  beantragen.

IV.

Z  Diejenigen  Armee-Korps,  bei  denen  große  Herbst-Uebungen  vor  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  und
Könige  stattfinden,  haben  Abschriften  der  an  den  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  einzusendenden  Berichte
—  mit  Ausschluß  der  Spezial-Berichte  der  Truppen-Befehlshaber  —  dem  Kriegs-Ministerium  vorzulegen.

Kriegs-Ministerium.

v.  Kameke.

 

Nr.  85.
Anerkennung  der  Realschule  zu  Offenbach  a  M.  und  des  Realghmnasiums  zu  Braunschweig.
Berlin,  den  4.  April  1878.

Die  Realschule  zu  Offen  bach  aM.  und  das  Realgymnasium  zu  Braunschweig  werden  unter  Bezugnahme  auf
das  im  Armee-Verordnungs-Blatt  für  1877  Seite  138  veröffentlichte  desfallsige  Verzeichniß  hierdurch  nachträglich
  zur  Ausstellung  vollgültiger  Abiturienten-Zeugnisse  im  Sinne  der  Verordnung  über  die  Ergänzung  der
Offiziere  des  stehenden  Heeres  vom  Jahre  1861  berechtigt,  anerkannt.  Diese  Anerkennung  rritt  fent  tlich
der  Realschule  zu  Offenbach  betreffs  derjenigen  Schüler  der  genannten  Anstalt  rückwirkend  in  Kraft,  welche
die  an  derselben  unter  dem  23.  März  d.  J.  abgehaltene  Maturitäts-Prüfung  bestanden  haben.

Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.
No.  764.  3.  A.  2.

 

Nr.  86.
Deklaration  zur  Beilage  10  des  Reglements  über  die  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen

im  Frieden.
Berlin,  den  6.  April  1878.

In  Uebereinstimmung  mit  den  §§.  232  und  233  des  Reglements  über  die  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  im  Frieden  wird  die  Ueberschrift  zu  den  Rubriken  4,  5  und  6  in  der  Beilage  10  l.  c.:  „Davon
können  an  Militär-Handwerker  gezahlt  werden“  dahin  deklarirt,  daß  eine  Ermäßigung  des  dort  für  den  Zu-