Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Ihm  zufolge  wäre  das  Betriebs-Reglement  des  Bundesrathes
nicht  ein  blosser  Verwaltungsbefehl,  sondern  in  verschiedenen  Beziehungen
  auch  ein  Rechtsbefehl.  Dies  sei  dasselbe  überhaupt
den  Eisenbahnen  gegenüber,  weil  es  ihre  Handlungs-  und  Vertragsfreiheit
  einschränke,  dem  Publikum  gegenüber  aber  nur,  soweit
  darin  allgemeine  polizeiliche  Normen  aufgestellt  seien.  Letzteres
sei  z.  B.  der  Fall  bezüglich  des  Verbotes  des  Einsteigens  in  den
fahrenden  Zug,  des  Mitnehmens  feuergefährlicher  Gegenstände
in  die  Personenwagen.  In  Ansehung  des  Verhältnisses  zwischen
Eisenbahn  und  Verfrachter  stelle  der  betreffende  Theil  des  Betriebs-Reglements
  überhaupt  keinen  Rechts-  oder  Verwaltungsbefehl,
  sondern  blosses  Vertragsrecht  dar.

11.

Bei  Prüfung  dieser  verschiedenen  Theorien  wird  man  sich
der  grundlegenden  Anschauung  im  Urtheile  des  Reichsoberhandelsgerichts
  vom  30.  November  1875  (s.  oben  Nr.  7),  welche  auch  den
muthmasslichen  Intentionen  des  Bundesraths  entsprechen  dürfte  **,
im  Allgemeinen  nur  anschliessen  können.  Der  Ausbau  aber,  welchen

#  A.  M.  ist  v.  RönnE,  s.  oben  No.  6.  Ihm  gegenüber  ist  schon  in
LaABanv’s  Staatsrecht  (2.  Aufl.,  Bd.  II!,  S.  126/127  Anm.  2)  erinnert,  dass  es
nicht  darauf  ankomme,  was  der  Bundesrath  angeblich  wollte,  sondern  was
er  kraft  seiner  Befugnisse  rechtlich  vermochte.  Uebrigens  hat  der  Bundesrath
  nachweisslich  gar  nicht  die  ihm  durch  v.  Rönne  zugeschriebene  Absicht
verfolgt,  das  von  ihm  erlassene  Betriebs-Reglement  dem  von  den  Bahnen  erlassenen
  „als  gesetzliche  Norm“  zu  substituiren.  Treffend  bemerkt  in
dieser  Hinsicht  v.  Hann  in  seinem  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch,
2.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  694ff.:  „Auch  das  Betriebs-Reglement  vom  11.  Mai  1874
ist  nicht  Gesetz  und  giebt  sich  nicht  als  solches.  Es  ist  vom
Bundesrath  als  „Betriebs-Reglement“  publizirt,  d.  h.  als  lex  contractus  für  die
von  den  Eisenbahnen  abzuschliessenden  Fracht-  und  sonstigen  Beförderungsverträge.
  Zwingend  ist  es  insofern,  als  die  Eisenbahnen,  wenn  es  verlangt
wird,  gemäss  demselben  kontrahiren  müssen.“  Ferner  —  wie  schon  hier  ergänzend
  bemerkt  werden  soll  —  auch  insofern,  als  das  Publikum  sich  dieser
lex  contractus  unterwerfen  muss,  wenn  es  überhaupt  zum  Eisenbahntransport
zugelassen  werden  will,  vgl.  unten  No.  12.