Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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verwaltung  führt,  zu  sordern,  jedoch  unter  folgenden  Einschränkungen  und  näheren
Bestimmungen:
Wenn
1)  dem  Valer  oder  der  Mutter  neben  der  Verwaltung  auch  der  Nießbrauch  des
Vermögens  der  Kinder  zusteht,  so  haben  diese  Leßteren  der  Regel  nach  kein  Recht  auf
die  vorstehend  bestimmte  Sicherheitsleistung.  Nur  dann  sind  sie  eine  solche  zu  fordern
berechtigt,  wenn  wegen  übler  Wirthschaft  oder  wegen  Zerrüttung  der  Vermögeusumstände
des  Vaters  oder  der  Mutter  zu  besorgen  ist,  daß  die  Kinder  Verlufte  erleiden  möchten.
Der  Betrag  der  dann  den  Kindern  zu  leistenden  Hypotheka  rkaution  bestinunt  sich  nach
dem  Werthe  des  beweglichen  Vermögens  der  Kinder,  welches  der  Vater  oder  die  Multer
in  Verwahrung  hat.
Wenn  aber
er  Vater  oder  die  Mutter  an  dem  von  ihnen  verwalteten  Vermögen  ihrer
Kinder  keinen  Nießbrauch  haben,  so  haben  die  Letzlern  an  den  väterlichen  oder  mütterlichen
  Immobilien  das  gleiche  Recht  auf  hypothekarische  Sicherheitsleistung,  welches  nach
Nr.  II.  bevormundeten  Personen  an  den  Immobilien  ihrer  Vormünder  zugetheilt  ist.
3)  Dasern  die  Kinder  noch  minderjäbrig  oder  aus  andern  Gründen  vormundlicher
  8  bedürftig  sind,  so  haben  die  ihnen  etwa  bestellten  Vormünder  oder  ihre
Vormundschaftsbehörde  für  die  EGeltemmachung  obigen  Rechtslitels  Sorge  zu  tragen.

IV.  Der  Staatsfiskus,  girdeh  Gemeinden,  ingleichen  mit  juristischer
  Persönlichkeit  versehene  Vermögensmassen,  öffentliche  Unterrichtsanstalten,
  öffentliche  Besserungs-,  Vensorgungs=  und  Unterstützungsanstalten
  haben  das  Recht,  an  den  unbeweglichen  Gütern  ihrer  zur  Administration  angestellten
  Diener,  Verwalter  oder  Einnehmer  zur  Sicherheit  wegen  der  Ansprüche,  welche
aus  deren  Verwaltung  oder  Einnahme  gegen  sie  etwa  entstehen  könnten,  Hypothek  eintragen
  zu  lassen.  Die  Bemessung  der  Größe  einer  solchen  Cautionfumme  hängt  zunächst
  von  der  Uebereinkunft  der  Betheiligten  ab.  In  Ermangelung  einer  solchen  sind
die  unter  II.  enthaltenen  Vorschriften  analog  anzuwenden.

.  41.

Je  nochden  %%  bei  Eintragungen,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  uuter
I.  —  IV.  (65.  37—  40)  geschehen  sind,  in  der  Folge  die  Umstände  ändern,
Schuldner  das  Aecht,  eine  Follinrerung  der  festgesetzten  Summe  zu  verlangen,  sowie  der
Gläubiger  für  Dasjenige,  was  an  seiner  Sichrtheit  mangelt,  die  Eintragung  einer  neuen
Hypothek  fordern  kann.

Ferner  haben  Kraft  des  Gesetzes  einen  Nechtstitel  zur  Hypothek

V.  an  den  in  einer  Erbschaft  enthaltenen  unbeweglichen  Sachen:

1)  die  Erben  wegen  der  Herauszahlungs,  welche  sie  vermöge  der  Bestimmun
des  Erblassers  oder  der  vereinbarten  Erbtheilung  zur  Gewährung  ihres  Erbthelle  aus
der  Eroschett  zu  fordern  haben,  —

2)  die  Vermächtnißnehmer  und  Diejenigen,  welchen  elwas  auf  den  Todesfall
beschenkt  ist,  wegen  des  ihnen  Vermachten  oder  Geschenkten  (m.  s.  übrigens  §F.  45).