Nr. 149. Gefeg, betreffend Abänderungen der firhenpolitifchen Belege ıc. 333
Art. 7. Die fümtlihen Etaatöbeamten werben von Preußen ernannt und leiften
Eeiner Majeftät dem Könige den Dienfteid. Sie haben, einfchließlich ded Landeadireltore,
die Verfaflung der Birftentümer gereiffenhaft zu beobadten und deren genaue Einhaltung
außdrüdlih zu geloben.
Im den Dienfteid des Pandesdireltord wird das Gelöbnis aufgenommen, inbezug auf
die Eeiner Durdlaudt dem Fürften in ten Artileln 4 und 8 Diejed Vertrages vorbe-
baltenen Redste Höcftvemfelben tren und gehorfam zu fein.
Die Übernahme eines Waldedifhen Beainten in den preufifhen Etaatövienft oder
eines preußifhen Beamten, in den Waldediiden Staatödienft wird ald Berfegung inner
halb vesjenigen Staate® behandelt, in defien Dienft der Beamte libernommen wird.
Bei eliftellung des Dienflaltere und bei VBerehnung der Dienftzeit der Beamten
werden denfelben die von ihnen in diefer Hinfiht in dem anderen Etaate bereitd erworbenen
Anfprlihe vol in Anrehnung gebracht.
Art. 8. Eeine Durdlandht der Fürft übt die ihm verbleibende Vertretung des
Staate® nah aufen durh den Landesbireltor mb unter defien Berantwortlichleit.
Die entftehenden Koften werben, wie biöher, ans der Pandeslaffe beftritten.
Art. 9. Die Verwaltung des in dem Nezefle vom 16. Yuli 1853 tc, bezeichneten
Domanialvermögens fieht Seiner Durblauht dem iFürften zu. Yyür diefe Verwaltung
findet eine Mitbenugung ber Pandesdienfiftellen nicht ftatt.
Die Erträgniffe ded Domanialvermögens verbleiben Seiner Durhlaudht dem Fürften.
Einen Gelpbeitrag zu ven Randedausgaben leiftet das Tomanium nicht; ebenfomwenig
wird aber audy für den Unterhalt Seiner Durblaucht des Fürften und des fürftlichen
Haufe® oder zu Reparatur- oder Neubauten fürftliher Schlöfter oder für das Ronfiftorium
als Oberlirhenbehörde ein Zufhuß aus Landesmitteln gewährt.
Im übrigen werden die den Etinden der Fürftentümer binfihtlih de® Domanial-
vermögen® rezeßmäßig zuftehenven Rechte durch die gegenwärtige Llbereinkunft nicht berührt.
Eeine Durdlaudt der Fürft verzichtet auf alle Zufchüffe, welde er für die Zeit
vom 1. Yanuar 1878 id zum 31. Dezember 1887 nah dem PVertrage vom 24. Vor
vember 1877 aus Tandesmitteln für fib uub fein Haus oder zu Schloßbauten x. zu
fortern beredhtigt fein wiirde. Unvererfeitd wird auf alle Gelpbeiträge verzichtet, welde
auf Grund des vorermwähnten Vertrages flir die gedachte Zeit aus den Domanialeinkünften
zu Pandetansgaben zu beanfpruden fein würden. &8 bleiben alfo aus der erwähnten Zeit
feinerlei Forderungen beftehen, welde von dem einen Teil gegen ven anderen auj Grund
des Bertrage® vom 24. November 1877 nod geltend zu machen wären.
Art. 10. Gegenwärtige Übereinkunft tritt vom 1. Yanuar 1858 ab in Kraft und
gilt fo lange, al® fie nicht von Seiner Majeftät dem Kaifer und Könige oder Seiner
Durdlaudt dem Fürften gefünbigt wird. Die Kündigung muß mindeftens zwei Jahre
vor der beabfihtigten Auflöjung des Bertages, welche jedoch nicht vor dem 1. Januar 1896
erfolgen darf, erflärt werden.
Art. 11. Gegenwärtige Übereinkunft foll ratifiziert und der Austaufh der Matifi-
fations-Urkunden nah erfolgter Zuftinnming der beiderfeitigen Pandesvertretungen fobald
ale möglid in Berlin bewirkt werden.
BVorftehender Vertrag ift ratifiziert worden, und c# hat der Austaufch der Watifila
tions-Urfunden ftattgefunden.
Nr. 149. Gefeh, betreffend Abänderungen der tirchenpolitiichen Gejeße.
Dom 29. April 1887.
[(GS. 1587 ©. 127.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ven Preupen ıc.
verordnen, mit Zuflimnung der beiten Häufer des Panttage® Unferer Monarchie,
wa6 folgt: